Volltext : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

Neunter  Abschnitt.  Geschäfte  der  Post  und  Telegraphie.
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c)  Mit  einer  Sendung  von  Drucksachen  („Bücherpostsendung")
kann  ein  Postauftrag  zur  Einziehung  einer  Geldsumme  verbunden  werden,
Dann  wird,  wenn  der  Empfänger  nicht  zahlt,  die  Büchersendung  dennoch
ausgeliefert.35  Also  Frachtgeschäft  mit  schlichtem  Einziehungsauftrag.
d)  Bei  der  gewöhnlichen  Postnachnahme3“  gelten  die  gleichen
Regeln  wie  beim  Postauftrage.  Nur  ist  die  mit  Nachnahme  belegte
Sendung  keine  Urkunde,  sondern  eine  gewöhnliche  Postsendung  (Brie
Postkarte,  Paket)  und  wird  dem  Empfänger  uneröffnet  vorgelegt.
Postnachnahmen  sind  nur  bis  400  Mark  zulässig.  Zahlt  der  Empfänger
die  nachgenommene  Summe,  so  haftet  die  Post  dafür  wie  bei  Postanweisungen.
Zahlt  er  nicht,  so  haftet  die  Post  für  die  Rücksendung  des  mit  Nachnahme
belasteten  Guts  je  nach  dessen  Art,  also,  wenn  das  Gut  eine  Postkarte  oder
ein  gewöhnlicher  Brief  war,  gar  nicht,  wenn  es  eine  eingeschriebene  Sendung
war,  in  Höhe  von  42  Mark  u.  s.  w.
VI.  Postanweisung."
Dies  sind  Aufträge  zur  Auszahlung  eines  vom  Auftraggeber
zuvor  bar  eingezahlten  Geldbetrages.  Das  eingezahlte  Geld  wird
dem  Empfänger  nicht  in  Natur  übersendet,  wie  beim  Geldbrief,
sondern  nur  ein  gleich  großer  Geldbetrag  ist  ihm  auszuhändigen.
Es  liegt  also  ein  Frachtgeschäft  nur  nebensächlich  (wegen  der  Beförderung ¬
  des  Anweisungsformulars  und  des  Abschnitts  dazu)  vor
in  erster  Reihe  ist  das  Postanweisungsgeschäft  vielmehr  ein  Zahlungsauftrag.3s ¬
  Die  Post  haftet  für  das  eingezahlte  Geld  unbedingt  und
ist  nur  bei  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  z.  B.  ungenauer  Bezeichnung
des  Empfängers,  frei.  Die  Ablieferung  erfolgt  nach  den  gleichen
Regeln  wie  bei  Wertbriefen;  eine  Auszahlung  an  eine  hiernach  zum
Empfang  befugte  Person  befreit  deshalb  die  Post.
Postanweisungen  sind  bis  zum  Betrage  von  400  Mark  zulässig.  Ist
die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  nicht  im  Besitz  der  zur  Auszahlung
nötigen  Geldmittel,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  wenn
sie  sich  diese  Mittel  beschafft  hat;  doch  muß  sie  die  Beschaffung  möglichst
38  POrdn.  23.
36  POrdn.  21.
3*  PGes.  6.  POrdn.  19,  20.  Tinsch,  Postanweisung  (90);  Löwy,
Postanweisung  (92);  Mittelstein  bei  Gruchot  36  S.  579  (92);  Pfizer  in
Iherings  Jahrb.  31  S.  330  (92).
38  Siehe  oben  S.  259  a.  Siehe  Mittelstein,  Beiträge  zum  Postrecht
S.  90  („Realvertrag").
            
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