Neunter Abschnitt. Geschäfte der Post und Telegraphie.
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c) Mit einer Sendung von Drucksachen („Bücherpostsendung")
kann ein Postauftrag zur Einziehung einer Geldsumme verbunden werden,
Dann wird, wenn der Empfänger nicht zahlt, die Büchersendung dennoch
ausgeliefert.35 Also Frachtgeschäft mit schlichtem Einziehungsauftrag.
d) Bei der gewöhnlichen Postnachnahme3“ gelten die gleichen
Regeln wie beim Postauftrage. Nur ist die mit Nachnahme belegte
Sendung keine Urkunde, sondern eine gewöhnliche Postsendung (Brie
Postkarte, Paket) und wird dem Empfänger uneröffnet vorgelegt.
Postnachnahmen sind nur bis 400 Mark zulässig. Zahlt der Empfänger
die nachgenommene Summe, so haftet die Post dafür wie bei Postanweisungen.
Zahlt er nicht, so haftet die Post für die Rücksendung des mit Nachnahme
belasteten Guts je nach dessen Art, also, wenn das Gut eine Postkarte oder
ein gewöhnlicher Brief war, gar nicht, wenn es eine eingeschriebene Sendung
war, in Höhe von 42 Mark u. s. w.
VI. Postanweisung."
Dies sind Aufträge zur Auszahlung eines vom Auftraggeber
zuvor bar eingezahlten Geldbetrages. Das eingezahlte Geld wird
dem Empfänger nicht in Natur übersendet, wie beim Geldbrief,
sondern nur ein gleich großer Geldbetrag ist ihm auszuhändigen.
Es liegt also ein Frachtgeschäft nur nebensächlich (wegen der Beförderung ¬
des Anweisungsformulars und des Abschnitts dazu) vor
in erster Reihe ist das Postanweisungsgeschäft vielmehr ein Zahlungsauftrag.3s ¬
Die Post haftet für das eingezahlte Geld unbedingt und
ist nur bei Fahrlässigkeit des Absenders, z. B. ungenauer Bezeichnung
des Empfängers, frei. Die Ablieferung erfolgt nach den gleichen
Regeln wie bei Wertbriefen; eine Auszahlung an eine hiernach zum
Empfang befugte Person befreit deshalb die Post.
Postanweisungen sind bis zum Betrage von 400 Mark zulässig. Ist
die Postanstalt des Bestimmungsorts nicht im Besitz der zur Auszahlung
nötigen Geldmittel, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, wenn
sie sich diese Mittel beschafft hat; doch muß sie die Beschaffung möglichst
38 POrdn. 23.
36 POrdn. 21.
3* PGes. 6. POrdn. 19, 20. Tinsch, Postanweisung (90); Löwy,
Postanweisung (92); Mittelstein bei Gruchot 36 S. 579 (92); Pfizer in
Iherings Jahrb. 31 S. 330 (92).
38 Siehe oben S. 259 a. Siehe Mittelstein, Beiträge zum Postrecht
S. 90 („Realvertrag").