Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 24, Abt. 2)

De  ritu  nuptiarum.
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id  quod  facere  possunt,  condemnandos.  Daß  dieses ¬
  auch  auf  den  Ehemann  geht,  erhellet  aus  L.  12.  D.
Soluto  matrimonio  dos  quemadmodum  petat.  welche
eben  dieselbe  Inscription  hat,  wo  Ulpian  sagt:  Maritum
in  id,  quod  facere  potest,  condemnari,  explora
tum  est.  Man  verbinde  damit  noch  die  L.  33.  D.  de
iure  dot,  welche  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  aus  eben
dem  Buche  Ulpians  genommen  ist  32).  Von  diesem  Zeitpunct ¬
  hängt  auch  das  Erbrecht  der  Ehegatten  ab,  und  ein
Ehegatte  ist  von  dem  andern  alles  dasjenige  zu  fordern
befugt,  worauf  er  als  Ehegatte  nach  den  Gesetzen  und  dem
Ehevertrage  ein  Recht  hat  2).  Schenkungen  unter  den
Ehegatten  gelten  nun  auch  nicht  mehr,  wie  ebenfalls  Ulpian ¬
  mit  Beziehung  auf  jene  Regel  sagt  L.  32.  §.  13.
.  Si  mulier  et
D.  de  donation.  inter  vir.  et  uxor
maritus  diu  seorsum  quidem  habitaverint,  sed  honorem ¬
  invicem  matrimonii  habebant,  —  puto,
donationes  non  valere,  quasi  duraverint  nuptiae.
Non  enim  coitus  matrimonium  facit,  sed  maritalis
affectio.  Si  tamen  donator  prior  decesserit,  tunc
donatio  valebit.  Hiermit  stimmt  auch  das  canonische
Recht  überein.  Denn  so  sagt  Augustinus  bey  Gra20) ¬
  Die  Jnscription  lautet  zwar  überall  so:  ULPIANUS  libro
VI.  ad  Sabinum.  Allein  Pet.  FABER  in  Commentar.
ad  Tit.  Pand.  de  divers.  reg.  iuris  (Lugd.  1566.  f.)  in
L.  28.  pag.  96.  hat  aus  mehreren  Gründen  erwiesen,
daß  statt  VI.  vielmehr  lib.  XXXVI.  gelesen  werden
müsse.
21)  S.  Danz  Handbuch  des  heutigen  deutschen  Privatrechts.
6.  B.  §.  582.
22)  Diese  Stelle  ist  aus  ULPIANI  libro  XXXIII.  ad  Sahinum. -

            
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