2. Buch. 8. Tit. §. 246.
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ein Unglücksfall begegnet, und sie dadurch unvermoͤgend
werden, so muß, nach vorhergegangener Untersuchnng, eine
Ueber die Tüchtig.
andere Bürgschaft bestellet werden | |
keit der Buͤrgen muß jedoch der Gegentheil mit seinen Einwendungen ¬
gehört werden9), wenn nun gleich die roͤmischen ¬
Gesetze vorschreiben, daß zur Entscheidung des darüber =
entstandenen Streits ein Schiedsrichter erwaͤhlt werden ¬
solle?3); so wird doch dieses heutiges Tages nicht mehr
beobachtet, sondern die Sache, so wie andere Nebenpuncte,
von demjenigen Richter, vor welchem die Hauptsache anhängig =
ist, untersucht, und durch ein Beyurtheil entschieden, =
von welchem sodann das Rechtsmittel der Berufung
auf einen höhern Richter Statt hat9). Zuweilen werden
jedoch
96) L. 10. in fin. D. b. t.
17) MEVIUS in Decision. Tom. II. P. VI. Decis. 124. Nimmt
der Richter, ohne die Gegenparthey gehört zu haben, einen
Bürgen für tüchtig an, so muß er für den Schaden haften.
Estor a. a. O. §. 2139.
98) L. 9. et 10. D. b. t. Man vergleiche über die L. 10. D. h. t.
vorzüglich Io. Bernh. KOEHLERI Interpretat. et Emendat. iur.
Rom. Lib. I. cap. 5. und SMALLENBURG ad Schultingii notas
h. t. pag. 287. sq. Der arbiter, dessen in den angefüͤhrten
Stellen gedacht wird, wurde vermuthlich von derjenigen Obrigkeit =
bestellet, vor welcher die Hauptsache anhängig war. S.
Ant. SCHULTING in Enarrat. part. primae Digestor. h. t. §. 3.
Es war also ein arbiter iuris, kein compromissarius (§. 475.),
wie auch LAUTERBACH in Colleg. Pand. th. pr. h. t. §. 10.
bemerkt hat.
99) VULTEIUS in Tract. de iudiciis Lib. II. cap. 5. nr. 73. et 79.
MEVIUS Tom. II. P. VI. Decis. 124. Not. 2. Dapp von der
Legitimation zum Proceß §. 491.