Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 3, Abt. 2)

2.  Buch.  8.  Tit.  §.  246.
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ein  Unglücksfall  begegnet,  und  sie  dadurch  unvermoͤgend
werden,  so  muß,  nach  vorhergegangener  Untersuchnng,  eine
Ueber  die  Tüchtig.
andere  Bürgschaft  bestellet  werden  |  |
keit  der  Buͤrgen  muß  jedoch  der  Gegentheil  mit  seinen  Einwendungen ¬
  gehört  werden9),  wenn  nun  gleich  die  roͤmischen ¬
  Gesetze  vorschreiben,  daß  zur  Entscheidung  des  darüber =
  entstandenen  Streits  ein  Schiedsrichter  erwaͤhlt  werden ¬
  solle?3);  so  wird  doch  dieses  heutiges  Tages  nicht  mehr
beobachtet,  sondern  die  Sache,  so  wie  andere  Nebenpuncte,
von  demjenigen  Richter,  vor  welchem  die  Hauptsache  anhängig =
  ist,  untersucht,  und  durch  ein  Beyurtheil  entschieden, =
  von  welchem  sodann  das  Rechtsmittel  der  Berufung
auf  einen  höhern  Richter  Statt  hat9).  Zuweilen  werden
jedoch
96)  L.  10.  in  fin.  D.  b.  t.
17)  MEVIUS  in  Decision.  Tom.  II.  P.  VI.  Decis.  124.  Nimmt
der  Richter,  ohne  die  Gegenparthey  gehört  zu  haben,  einen
Bürgen  für  tüchtig  an,  so  muß  er  für  den  Schaden  haften.
Estor  a.  a.  O.  §.  2139.
98)  L.  9.  et  10.  D.  b.  t.  Man  vergleiche  über  die  L.  10.  D.  h.  t.
vorzüglich  Io.  Bernh.  KOEHLERI  Interpretat.  et  Emendat.  iur.
Rom.  Lib.  I.  cap.  5.  und  SMALLENBURG  ad  Schultingii  notas
h.  t.  pag.  287.  sq.  Der  arbiter,  dessen  in  den  angefüͤhrten
Stellen  gedacht  wird,  wurde  vermuthlich  von  derjenigen  Obrigkeit =
  bestellet,  vor  welcher  die  Hauptsache  anhängig  war.  S.
Ant.  SCHULTING  in  Enarrat.  part.  primae  Digestor.  h.  t.  §.  3.
Es  war  also  ein  arbiter  iuris,  kein  compromissarius  (§.  475.),
wie  auch  LAUTERBACH  in  Colleg.  Pand.  th.  pr.  h.  t.  §.  10.
bemerkt  hat.
99)  VULTEIUS  in  Tract.  de  iudiciis  Lib.  II.  cap.  5.  nr.  73.  et  79.
MEVIUS  Tom.  II.  P.  VI.  Decis.  124.  Not.  2.  Dapp  von  der
Legitimation  zum  Proceß  §.  491.
            
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