Volltext : Selecta iuris publici novissima / Supplementum (Suppl. Th. 1 (1769))

Hauses  Hessen=Darmstatt  und  dem  rc.  363
seyn;  mitfolglich  könnte  auch  in  diesen  beyden
Fallen  der  per  modum  Mandati  Serenissimo
Domino  Landgravio  ab  excelsa  Camera  gethane -
  Auftrag  |  |
d)  Ohnmöglich  anderst,  als  eine  bloße
Commissio  ad  manutenendum  &  protegendum -
  realiter  in  illis  casibus,  angesehen  werden; -
  Woraus  auf  andere  uncommittirte  Fälle -
  keine  Folge  zu  ziehen  ist.  Commissio  enim
est  strictissimi  juris,  &  ultra  casus  commissos
non  est  extendenda,  per  vulgaria.
vid.  MEV.  Part.  5.  Decis.  309.  num.  2.
Neo  ultra  intentionem  committentis  operatur. -

Idem  Part.  1.  Decis.  58.  num.  5.
Nec  ad  integras  causas  à  Camera  datur.
de  LUDOLF.  Commentat.  Systemat.  Sect.  1.
§.  1.  p.  m.  9.
LYNCKER.  de  Gravam.  extrajudic  cap.  5.
Sect.  1.
§.  125.
Aus  allem  bisher  in  præsenti  Sectione
deducirten  ist  dann  offenbar  und  abundanter
dargethan  worden:
Daß  das  Laudum  Vinariense  ohnbeweglich -
  fest  stehe,  und  bis  zu  Erledigung  desdem -
  Hochgräͤfl.  Hauß  Solms  ibi  offen  gelassenen -
  Petitorii,  das  alleinige  Richtmaaß  seye,
wornach  man  sowohl  ex  parte  des  Hochfüͤrstl.
Hauses  Hessen,  als  von  Seiten  der  Solmischen -
  Landesobrigkeit  zu  Freyensehn  sich  zu  achten -
  und  richten  zu  lassen  verbunden  ist,  und  nach
welchem  solches  Schutzrecht  gegen  Solms  durchaus, -
  weder  propria  authoritate,  vel  minis
vel
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
D
            
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