Volltext : Selecta iuris publici novissima / Supplementum (Suppl. Th. 1 (1769))

Hauses  Hessen=Darmstatt  und  dem  rc.  31
men-  oder  recapituliren  zu  wollen,  de  quo  protestatur) -
  unwidersprechlich  erwiesen  wurde:
Daß,  so  bald  als  Solms  vermerket,  wie  man
ab  Seiten  Hessen  inclinire,  sich  in  die  Solmische -
  Jurisdiction  zu  Freyensehn  auch  nur  im
mindesten  einzumengen,  oder  sich  einer  realen
Annahme  der  Freyensehner  gegen  die  Solmische -
  alleinige  Herrschaft  anzumaßen,  man  solchen -
  Attentatis  nach  allen  Vermoͤgen  auf  das
nachdruͤcklichste  entgegen  gegangen  seye,  solchen
standhaft  widersprochen,  und  demselben  nach
denen  in  obrigkeitlichen  Haͤnden  gehabten  Kraͤften -
  sich  widersetzet  habe,  wie  solches  schon  oben
Sect.  II.  bemerket  worden,  und  auch  aus  dem
gegenseitigen  Adjuncto  N.  XX.  pag.  103.  der
Erorterung  ex  Respons.  Test.  7.  ad  Interrogator. -
  8.  post  Artic.  9.  klaͤrlich  erhellet.
§.  96.
Diesen  bereits  oben  §.  29.  erwehnten  Satz
verificiren  nicht  nur  des  weitern  die  in  der  Fugund -
  Bodenlosen  Unfugs=Beschuldigung
sub  N.  X  &  N.  XIX.  beygedruckt=  und  aus
Landes=Obrigkeitlich=gerechter  Befugniß,  nicht
aber  aus  falssime  ex  adverso  pag  17.  beschuldigt-ungerechter -
  Gewalt  verlangt-  von  denen
Unterthanen  eydlich  corroborirt-  und  ratione
ultimi,  vi  appositae  Attestationis  juratae  sub
Num.  XXXII.  von  weiland  Herrn  Conrad  Löwen -
  von  Steinfurth  fol  Rotuli  526.  fac.  b.
freywillig  à  Freyenseensibus  extradirt-  und
zu
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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