Volltext : Selecta iuris publici novissima / Supplementum (Suppl. Th. 1 (1769))

die  erledigte  Rheingräfl.  Daunischerc.  119
henden  duͤrren  Worten  nach,  das  dem  Wildgrafen -
  Friederichen  eingestandene  Erbfolgrecht  nur
allein
H  4
Eben  diese  sind  mit  ihrem  Urtheile  nicht
so  geschwinde,  daß  sie  gleich  alle  dunkele
Sachen,  so  vor  mehr  als  400.  Jahren  vorgegangen -
  sind,  so  schlechtweg  entscheiden  sollten. -
  In  der  grundl.  Ausfuhr.  stehet  bey
gegenwaͤrtigem  Spho  keinesweges,  daß  Wildgraf -
  Henrich  zu  Schmitburg  und  Wildgraf
Friederich  zu  Kyrburg  miteinander  in  Gemeinschaft -
  gewesen  seynd.  Man  meldet  aus  den
unter  denen  Buchstaben  Q  und  R  angezogenen
Urkunden,  daß  beyde  miteinander  in  Kriege
und  Zweiunge  gewesen  sind.  Warum
sollte  man  dann  jetzo  eine  so  grosse  Weisheit
sich  beymessen,  daß  man  nun  nach  Ablaufe
einer  mehr  als  vierhundertjaͤhrigen  Zeit  besser
wissen  wollte,  was  die  Vaͤtter  unsers  Heinrichs -
  und  Friederichs  gethan  haben,  als
diese  selbsten;  Ob  es  gleich  nicht  an  Grüͤnden
fehlet,  woraus  man  noch  dermalen  vermuthen
kan,  was  etwa  damals  der  eine  Theil  fur  Anzeigungen -
  der  Gemeinschaft  auf  seiner  Seite
gehabt  habe.  (Siehe  Note  3.  und  5.
auch  290.)
Man  will  indessen  glauben,  daß  in  dem
wildgräflichen  Hause  Theilungen  geschehen
seyn  koͤnnen.  Nur  belieben  die  Herren  Gegentheile -
  dasjenige  nicht  zu  wiederrufen,  was
sie  in  solchem  Falle  Rechtens  zu  seyn  bekannt
haben,
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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