Hauptstück XXVIII. Von den Chepacten. §. 1917.
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Achtundzwanzigstes Hauptstück.
Von den Ehepacten.
§. 1217.
Ehepacte.
Ehepacte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über
das Vermögen geschlossen werden und haben vorzüglich das Heirathsgut, die Widerlage,
Morgengabe, die Gütergemeinschaft, Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens,
die Erbfolge oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens
und den Witwengehalt zum Gegenstande.
Dem sittlichen Begriffe der Ehe, als der rechtlich anerkannten Verbindung zweier
Personen verschiedenen Geschlechtes zu vollkommener Lebensgemeinschaft, entspricht am
besten vollkommene Gemeinschaft des Vermögens beider Ehegatten, denn von dieser
innigen Lebensgemeinschaft sollen auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse ergriffen
werden.
Nach älterem röm. Rechte kam die Frau bei der strengen Ehe in die Gewalt
(manus) des Mannes, der Mann succedirte durch Universalsuccession in ihre Vermögensrechte ¬
und wurde seinerseits wieder nach seinem Tode von der Frau als sua heres
beerbt. Nach justinianeischem Recht, in welches jene strenge Ehe des älteren röm.
Rechts nicht übergegangen ist, wurde das Vermögen des Ehegatten durch die Ehe dem
Rechte wie der Verwaltung nach an und für sich nicht berührt; es galt als Princip,
daß die Ehe eine Veränderung in den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Ehegatten
nicht bewirke. Es gab jedoch ein eigenthümliches Vermögensverhältniß, welches dem
Manne einen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes zu verschaffen bestimmt
war. Das Vermögen, welches diesen Zweck hatte, war die dos, das Heirathsgut, zu
dessen Bestellung ein besonderer Act erforderlich war.
Weit näher der idealen Auffassung der Ehe kommt das deutsche Recht. Was nach
röm. Recht nur durch einen Bestellungs- und Uebertragungsact möglich ist, tritt nach
deutschem Recht ipso jure ein. Der unterscheidende Charakter des deutschen ehelichen
Güterrechts von dem röm. System des getrennten Vermögens ist Gütereinigung.
Der Mann einigt das Vermögen der Frau mit seinem eigenen zur Verwaltung, Benutzung, ¬
auch wol zur Veräußerung für den Zweck und die Dauer der ehelichen Genossenschaft, ¬
und bei der Trennung der Ehe fällt das in der Hand des Mannes vereint
gewesene Vermögen wieder an sie zurück!.
Das ursprüngliche System des ehelichen Güterrechts war das System des in
der Hand des Mannes geeinten Ehegutes. Der Mann war der natürliche
Vormund seiner Frau?. Als solcher war er ihr Vertreter vor Gericht und es war die
ganze Leitung des ehelichen Haushaltes in seiner Hand vereinigt. Er brauchte die
Schulden der Frau, welche sie ohne seine Einwilligung gemacht hatte, nicht anzuerkennen.
Ueber ihre bewegliche Sachen verfügte er ganz frei, über ihre Grundstücke nur mit
ihrer Zustimmung. Starb der Mann, so erhielt die Frau ihre Grundstücke zur selbstständigen ¬
Benutzung wieder zurück, ebenso die fahrende Habe, und konnte auch für das
Abgängige Ersatz fordern3.
nach den Grundsätzen des deutschen Rechts, II
eheliches Güterrecht
1 Runde, Deutsches
(Göttingen 1847), S. 331 fg.
(Oldenburg 1841), S. 4
Vgl. auch die
Vgl. Bluntschli, Deutsches Privatrecht
Bemerk. zu den §§. 1237—1241.
(2. Aufl., München 1860), S. 422 fg.
Vgl. hierüber Kraut, Die Vormundschaft