Metadata : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Hauptstück  XXVIII.  Von  den  Chepacten.  §.  1917.
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Achtundzwanzigstes  Hauptstück.
Von  den  Ehepacten.
§.  1217.
Ehepacte.
Ehepacte  heißen  diejenigen  Verträge,  welche  in  Absicht  auf  die  eheliche  Verbindung  über
das  Vermögen  geschlossen  werden  und  haben  vorzüglich  das  Heirathsgut,  die  Widerlage,
Morgengabe,  die  Gütergemeinschaft,  Verwaltung  und  Fruchtnießung  des  eigenen  Vermögens,
die  Erbfolge  oder  die  auf  den  Todesfall  bestimmte  lebenslange  Fruchtnießung  des  Vermögens
und  den  Witwengehalt  zum  Gegenstande.
Dem  sittlichen  Begriffe  der  Ehe,  als  der  rechtlich  anerkannten  Verbindung  zweier
Personen  verschiedenen  Geschlechtes  zu  vollkommener  Lebensgemeinschaft,  entspricht  am
besten  vollkommene  Gemeinschaft  des  Vermögens  beider  Ehegatten,  denn  von  dieser
innigen  Lebensgemeinschaft  sollen  auch  die  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  ergriffen
werden.
Nach  älterem  röm.  Rechte  kam  die  Frau  bei  der  strengen  Ehe  in  die  Gewalt
(manus)  des  Mannes,  der  Mann  succedirte  durch  Universalsuccession  in  ihre  Vermögensrechte ¬
  und  wurde  seinerseits  wieder  nach  seinem  Tode  von  der  Frau  als  sua  heres
beerbt.  Nach  justinianeischem  Recht,  in  welches  jene  strenge  Ehe  des  älteren  röm.
Rechts  nicht  übergegangen  ist,  wurde  das  Vermögen  des  Ehegatten  durch  die  Ehe  dem
Rechte  wie  der  Verwaltung  nach  an  und  für  sich  nicht  berührt;  es  galt  als  Princip,
daß  die  Ehe  eine  Veränderung  in  den  vermögensrechtlichen  Verhältnissen  der  Ehegatten
nicht  bewirke.  Es  gab  jedoch  ein  eigenthümliches  Vermögensverhältniß,  welches  dem
Manne  einen  Beitrag  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  zu  verschaffen  bestimmt
war.  Das  Vermögen,  welches  diesen  Zweck  hatte,  war  die  dos,  das  Heirathsgut,  zu
dessen  Bestellung  ein  besonderer  Act  erforderlich  war.
Weit  näher  der  idealen  Auffassung  der  Ehe  kommt  das  deutsche  Recht.  Was  nach
röm.  Recht  nur  durch  einen  Bestellungs-  und  Uebertragungsact  möglich  ist,  tritt  nach
deutschem  Recht  ipso  jure  ein.  Der  unterscheidende  Charakter  des  deutschen  ehelichen
Güterrechts  von  dem  röm.  System  des  getrennten  Vermögens  ist  Gütereinigung.
Der  Mann  einigt  das  Vermögen  der  Frau  mit  seinem  eigenen  zur  Verwaltung,  Benutzung, ¬
  auch  wol  zur  Veräußerung  für  den  Zweck  und  die  Dauer  der  ehelichen  Genossenschaft, ¬
  und  bei  der  Trennung  der  Ehe  fällt  das  in  der  Hand  des  Mannes  vereint
gewesene  Vermögen  wieder  an  sie  zurück!.
Das  ursprüngliche  System  des  ehelichen  Güterrechts  war  das  System  des  in
der  Hand  des  Mannes  geeinten  Ehegutes.  Der  Mann  war  der  natürliche
Vormund  seiner  Frau?.  Als  solcher  war  er  ihr  Vertreter  vor  Gericht  und  es  war  die
ganze  Leitung  des  ehelichen  Haushaltes  in  seiner  Hand  vereinigt.  Er  brauchte  die
Schulden  der  Frau,  welche  sie  ohne  seine  Einwilligung  gemacht  hatte,  nicht  anzuerkennen.
Ueber  ihre  bewegliche  Sachen  verfügte  er  ganz  frei,  über  ihre  Grundstücke  nur  mit
ihrer  Zustimmung.  Starb  der  Mann,  so  erhielt  die  Frau  ihre  Grundstücke  zur  selbstständigen ¬
  Benutzung  wieder  zurück,  ebenso  die  fahrende  Habe,  und  konnte  auch  für  das
Abgängige  Ersatz  fordern3.
nach  den  Grundsätzen  des  deutschen  Rechts,  II
eheliches  Güterrecht
1  Runde,  Deutsches
(Göttingen  1847),  S.  331  fg.
(Oldenburg  1841),  S.  4
Vgl.  auch  die
Vgl.  Bluntschli,  Deutsches  Privatrecht
Bemerk.  zu  den  §§.  1237—1241.
(2.  Aufl.,  München  1860),  S.  422  fg.
Vgl.  hierüber  Kraut,  Die  Vormundschaft
            
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