Volltext : Archiv für das Notariat (Bd. 3 = H. 1/3 (1812))

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vom  4ten  September  1807  gültig  können  verbessert  werden. -
  (das.  S.  339.)
Hypothekareinschreibung  —  Defauturtheil
Jnsinuation. -
  (Gesetz  vom  11ten  Brümär  Jahr  7
Art.  3  Nro  2).
Arret  vom  21ten  Mai  1811.  S.  c.  r.
Eine  Hypothekareinschreibung  kraft  eines  nicht  insinuirten -
  Defauturtheils  war  nach  dem  Gesetze  vom
11ten  Brümär  gültig.
Nach  der  Ordonnanz  vom  Jahr  1667,  brachte  ein
Urtheil  nur  von  dem  Tage  seiner  Insinuation  an  eine
Hypothek  hervor,  und  in  diesem  Punkte  hatte  diese  Ordonnanz -
  die  entgegengesetzten  Verfügungen  der  Ordonnanz -
  von  Moulin  abgeschafft.  Wie  war  es  aber  unter
dem  Gesetze  vom  11ten  Brümär  Jahr  7,  und  wie  ist  es
unter  dem  C.  N.?  Rechtsgelehrte  und  Gerichtshöfe  waren -
  bisher  darüber  streitig.  Der  Appellhof  von  Riom
erklärte  eine  vor  der  Insinuation  eines  Defauturtheils
genommene  Einschreibung  für  ungültig;  (siehe  Archiv  I.
336.  Nro  34)  das  Gegentheil  entschied  seitdem  der  Appellhof -
  von  Brüssel  und  der  Kassationshof  hat  seine  Entscheidung, -
  wenigstens  für  alle  Fälle,  unter  der  Herrschaft -
  des  Gesetzes  vom  11ten  Brümär  Jahr  7,  gerechtfertigt. -
  Da  aber  sein  Entscheidungsgrund  aus  dem
Art.  3,  dieses  Gesetzes  genommen  ist,  welcher  allen  Urtheilen -
  an  sich  selbst  Hypothekenkraft  beilegt,  ohne
deren  vorläufige  Insinuation  zu  verlangen,  und  der  Art.
2123  des  C.  N.  mit  diesem  übereinstimmt,  so  darf  man
annehmen,  daß  dieselbe  Entscheidung  auch  für  alle  Fälle
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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