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vom 4ten September 1807 gültig können verbessert werden. -
(das. S. 339.)
Hypothekareinschreibung — Defauturtheil
Jnsinuation. -
(Gesetz vom 11ten Brümär Jahr 7
Art. 3 Nro 2).
Arret vom 21ten Mai 1811. S. c. r.
Eine Hypothekareinschreibung kraft eines nicht insinuirten -
Defauturtheils war nach dem Gesetze vom
11ten Brümär gültig.
Nach der Ordonnanz vom Jahr 1667, brachte ein
Urtheil nur von dem Tage seiner Insinuation an eine
Hypothek hervor, und in diesem Punkte hatte diese Ordonnanz -
die entgegengesetzten Verfügungen der Ordonnanz -
von Moulin abgeschafft. Wie war es aber unter
dem Gesetze vom 11ten Brümär Jahr 7, und wie ist es
unter dem C. N.? Rechtsgelehrte und Gerichtshöfe waren -
bisher darüber streitig. Der Appellhof von Riom
erklärte eine vor der Insinuation eines Defauturtheils
genommene Einschreibung für ungültig; (siehe Archiv I.
336. Nro 34) das Gegentheil entschied seitdem der Appellhof -
von Brüssel und der Kassationshof hat seine Entscheidung, -
wenigstens für alle Fälle, unter der Herrschaft -
des Gesetzes vom 11ten Brümär Jahr 7, gerechtfertigt. -
Da aber sein Entscheidungsgrund aus dem
Art. 3, dieses Gesetzes genommen ist, welcher allen Urtheilen -
an sich selbst Hypothekenkraft beilegt, ohne
deren vorläufige Insinuation zu verlangen, und der Art.
2123 des C. N. mit diesem übereinstimmt, so darf man
annehmen, daß dieselbe Entscheidung auch für alle Fälle
ge
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