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II. Jurisprudenz.
Fortsetzung der Arrets der Kassations= und Appellhöfe -
seit dem 1ten Januar 1810.
I. Des Kassationshofes in Paris.
Brautschatz — Veräusserung — Coder Napoleon.
(C. N. 1554.)
Arret vom 3ten September 1811. S. c. c.
Wenn eine Ehefrau vor der Einführung des C. N.
ihre zum Brautschatze gehörigen Güter nach den alten
Gesetzen veräussern konnte, so kann sie es auch noch unter -
dem C. N., obgleich dieser die Veräusserung der Dotalgüter -
verbietet.
Wir haben im Archiv I. 328. Nro 17, ein Arret des
Appehhofes von Montpellier angeführt, durch welches
das Gegentheil entschieden wurde. Allein dieses Arret
wurde von dem höchsten Gerichtshofe kassirt. „In Er¬„ -
wägung," sagt dieser, „daß die Gesetze nur für die
„ Zukunft verfügen; — daß, wenn die alten Gesetze
„ der Ehefrau erlaubten, die zu ihrem Brautschatze ge¬„ -
hörigen Güter zu veräussern oder mit Hypotheken zu
„ beschweren, diese Befugniß als eine stillschweigende Be¬„ -
dingung der Bestellung des Brautschatzes und als ein
„ erworbenes Recht der Ehefrau anzusehen ist, welches
„ durch kein Gesetz abgeschafft wurde; — daß man eine
„ solche Abschaffung nicht aus dem Art. 1554 des C. N.
„ folgern kann, welcher die Veräusserung der Dotalgü¬„ -
ter verhietet, weil dieser Artikel nur diejenigen Güter
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