Die Konkursgläubiger.
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ist nicht die gerichtlich bestätigte Uebereinkuntt der Gläubiger mit
dom Schuldner und nicht die Bestitigung der Uebereinkunft, so dass
der Grund der bindenden Kraft entweder in dem Gläubigerbeschluss oder
in dem Bestitigungsdekret zu findon wire. Die Gebundenheit der
Gliubiger und des Kridurs erschoint vielmehr als die gesetzliche Folge
des dreigliedrigen Thatbestandes. Nicht „der angenommene Zwangsvergleich -
bedarf,“ wie § 170 K.O. sich inkorrekt ausdrückt, „der Bestütigung -
des Konkursgerichts,“ sondern der ungenommene Vergleichsvorschlag ¬
wird durch den Hinzutritt des Bestütigungsbeschlusses zum
Zwungsvergleich.
Der erste Akt des Zwungsvergleichsverführens ist der Vergleichsvorschlag -
des Kridars. Die Form ergiebt sich aus den 88 65 K.O.,
457, 462, 463 C.P.O.: schriftliche Einreichung beim Konkursgericht
oder Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers. Ueber den Inhalt
bestimmen die §§ 161, 168 K.O.: der Vorschlag muss bestimmt ungeben, -
in welcher Weise (in welcher Höhe und zu welcher Zeit) die
Befriedigung der Glüubiger erfolgen, sowie ob und in welcher Art eine
Sicherstellung derselben bewirkt werden soll, und muss allen nicht bevorrechtigten ¬
Gläubigern gleiche Rechte gewühren. Für den nicht prozessfühigen ¬
Kridar hat der gesetzliche Vertreter den Akkord zu proponiren.
Das Konkursgericht unterwirft den Vergleichsvorschlag nach Form,
Inhalt und mit Rücksicht auf die Unzulüssigkeitsgründe des § 162 K.O.
einer Vorprüfung. Zurückweisung des Vorschlags erfolgt durch formulirtes, ¬
nach § 66 Abs. 3 seitens des Gemeinschuldners anfechtbares
Dekret; Zulassung durch latentes unanfechtbares Dekret, das in Vornahme ¬
des ersten prozedurleitenden Schrittes zu erblicken ist.
Inhalt und Voraussetzungen der Delegation sind dahin zu bestimmen: ¬
es ist dem Gerichte delegirt die Zulassung eines nach Form
und Inhalt (Gesetzmässigkeit, Bestimmtheit) gesetzentsprechenden Vergleichsvorschlages; ¬
Zulussungsvoraussetzungen sind Prozessfähigkeit des
Kridars und Zulässigkeit des Akkordverfahrens (§ 162).
Das sofort rechtskräftige Zulassungsdekret bejaht bindend die
Existenz der Zulassungsvoraussetzungen und supplirt sie eventuell.
Dagegen würde völliger Mangel der Delegation natürlich nicht supplirt
werden. Zulassung einer nichtigen Offerte, die z. B. inhaltlich völlig
unbestimmt oder gesetzwidrig wäre (aussergerichtliche Liquidation in
Vorschlag brächte etc. *), erschiene unheilbar nichtig
Es folgt bei gerichtlich gebilligter Offerte der Vergleichstermin
und in ihm die Abstimmung der Gläubiger. Zustimmender Beschluss -
der Gläubigerversammlung — auf die Erfordernisse desselben -
ist nicht einzugehen —
fügt zu der Offerte das zweite Moment
des zusammengesetzten Thatbestandes hinzu. In ihrer Bedeutung stehen
Öfferte und Annahmebeschluss einander gleich. Nichtige Offerte wird
nicht durch Annahme gültig.
Die Gläubigerversammlung disponirt durch Konsensertheilung, vorausgesetzt, ¬
dass Bestätigung erlangt wird, über die Rechte der akkordgebundenen ¬
Gläubiger
tritt meiner Ansicht durchaus bei. Mit ihm über das Verhältniss derselben zur
herrschenden Lehre zu streiten, dürfte überflüssig sein.
*) Vgl. auch Endemann S. 584.