Metadaten : Konkursrechtliche Grundbegriffe (1)

Die  Konkursgläubiger.
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ist  nicht  die  gerichtlich  bestätigte  Uebereinkuntt  der  Gläubiger  mit
dom  Schuldner  und  nicht  die  Bestitigung  der  Uebereinkunft,  so  dass
der  Grund  der  bindenden  Kraft  entweder  in  dem  Gläubigerbeschluss  oder
in  dem  Bestitigungsdekret  zu  findon  wire.  Die  Gebundenheit  der
Gliubiger  und  des  Kridurs  erschoint  vielmehr  als  die  gesetzliche  Folge
des  dreigliedrigen  Thatbestandes.  Nicht  „der  angenommene  Zwangsvergleich -
  bedarf,“  wie  §  170  K.O.  sich  inkorrekt  ausdrückt,  „der  Bestütigung -
  des  Konkursgerichts,“  sondern  der  ungenommene  Vergleichsvorschlag ¬
  wird  durch  den  Hinzutritt  des  Bestütigungsbeschlusses  zum
Zwungsvergleich.
Der  erste  Akt  des  Zwungsvergleichsverführens  ist  der  Vergleichsvorschlag -
  des  Kridars.  Die  Form  ergiebt  sich  aus  den  88  65  K.O.,
457,  462,  463  C.P.O.:  schriftliche  Einreichung  beim  Konkursgericht
oder  Erklärung  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers.  Ueber  den  Inhalt
bestimmen  die  §§  161,  168  K.O.:  der  Vorschlag  muss  bestimmt  ungeben, -
  in  welcher  Weise  (in  welcher  Höhe  und  zu  welcher  Zeit)  die
Befriedigung  der  Glüubiger  erfolgen,  sowie  ob  und  in  welcher  Art  eine
Sicherstellung  derselben  bewirkt  werden  soll,  und  muss  allen  nicht  bevorrechtigten ¬
  Gläubigern  gleiche  Rechte  gewühren.  Für  den  nicht  prozessfühigen ¬
  Kridar  hat  der  gesetzliche  Vertreter  den  Akkord  zu  proponiren.
Das  Konkursgericht  unterwirft  den  Vergleichsvorschlag  nach  Form,
Inhalt  und  mit  Rücksicht  auf  die  Unzulüssigkeitsgründe  des  §  162  K.O.
einer  Vorprüfung.  Zurückweisung  des  Vorschlags  erfolgt  durch  formulirtes, ¬
  nach  §  66  Abs.  3  seitens  des  Gemeinschuldners  anfechtbares
Dekret;  Zulassung  durch  latentes  unanfechtbares  Dekret,  das  in  Vornahme ¬
  des  ersten  prozedurleitenden  Schrittes  zu  erblicken  ist.
Inhalt  und  Voraussetzungen  der  Delegation  sind  dahin  zu  bestimmen: ¬
  es  ist  dem  Gerichte  delegirt  die  Zulassung  eines  nach  Form
und  Inhalt  (Gesetzmässigkeit,  Bestimmtheit)  gesetzentsprechenden  Vergleichsvorschlages; ¬
  Zulussungsvoraussetzungen  sind  Prozessfähigkeit  des
Kridars  und  Zulässigkeit  des  Akkordverfahrens  (§  162).
Das  sofort  rechtskräftige  Zulassungsdekret  bejaht  bindend  die
Existenz  der  Zulassungsvoraussetzungen  und  supplirt  sie  eventuell.
Dagegen  würde  völliger  Mangel  der  Delegation  natürlich  nicht  supplirt
werden.  Zulassung  einer  nichtigen  Offerte,  die  z.  B.  inhaltlich  völlig
unbestimmt  oder  gesetzwidrig  wäre  (aussergerichtliche  Liquidation  in
Vorschlag  brächte  etc.  *),  erschiene  unheilbar  nichtig
Es  folgt  bei  gerichtlich  gebilligter  Offerte  der  Vergleichstermin
und  in  ihm  die  Abstimmung  der  Gläubiger.  Zustimmender  Beschluss -
  der  Gläubigerversammlung  —  auf  die  Erfordernisse  desselben -
  ist  nicht  einzugehen  —
fügt  zu  der  Offerte  das  zweite  Moment
des  zusammengesetzten  Thatbestandes  hinzu.  In  ihrer  Bedeutung  stehen
Öfferte  und  Annahmebeschluss  einander  gleich.  Nichtige  Offerte  wird
nicht  durch  Annahme  gültig.
Die  Gläubigerversammlung  disponirt  durch  Konsensertheilung,  vorausgesetzt, ¬
  dass  Bestätigung  erlangt  wird,  über  die  Rechte  der  akkordgebundenen ¬
  Gläubiger
tritt  meiner  Ansicht  durchaus  bei.  Mit  ihm  über  das  Verhältniss  derselben  zur
herrschenden  Lehre  zu  streiten,  dürfte  überflüssig  sein.
*)  Vgl.  auch  Endemann  S.  584.
            
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