Volltext : Archiv für das Notariat (Bd. 3 = H. 1/3 (1812))

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nämlichen  Epoche  an,  über  die  Erhaltung  derselben
wachen  kann  und  soll.  Ihre  Inskription,  die  nun  nach
der  gewöhnlichen  Regel  zu  behandeln  ist,  kann  nur  auf
solche  Begünstigungen  Ansprüche  machen,  die  auch  den
übrigen  gestattet  sind,  und  muß  in  Gefolg  des  Art.
2154,  innerhalb  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet, -
  wo  die  Ehe  getrennt  wurde,  erneuert  werden.
Das  sind  nun  die  Hauptgründe,  auf  welche  sich  die
stützen,  welche  der  Meinung  sind,  daß  die  Frau  nach
Auflösung  der  Ehe  eine  Inskription  nehmen  müsse,  und
ihr  hierzu  eine  Frist  von  zehn  Jahren  gestatten.
Wie  können  dieser  Meinung  nicht  beipflichten,  und
glauben  im  Gegentheile,  daß  nach  Auflösung  der  Ehe,
die  Hypothek  der  Frau  fortwährend  ohne  Inskription
besteht,  bis  der  Brautschatz,  die  aus  der  Ehe  entspringenden -
  Forderungen  und  überhaupt  alles  das  gänzlich
entrichtet  ist,  was  durch  diese  Hypothek  in  Sicherheit
gestellt  werden  sollte,  oder  bis  diese  Hypothek  mit
Beobachtung  der  gesetzlichen  Formalitäten  vernichtet
worden  ist.
Die  Gegner  müssen  zugestehen,  daß  die  Wirkung
der  gesetzlichen  Hypothek,  selbst  weun  sie  auch  nicht
inskribirt  ist,  dennoch  nach  der  Ehe,  während  eines
mehr  oder  weniger  langen  Zeitraumes,  fortdauernd  besteht, -
  weil  sie  sonst  zugäben,  daß  das  Gesetz  der  Frau
ein  blos  illusorisches  Recht  ertheilt  habe.  Wenn  man
annimmt,  daß  die  Frau  unverändert  dasselbe  Recht  behält, -
  das  sie  während  der  Ehe  hatte,  bedarf  es  alsdann
nicht  einer  expressen  Bedingung  des  Gesetzes,  um  dieses
Recht  zu  vernichten,  oder  es  einer  eben  so  wichtigen
Modifikation  zu  unterwerfen?  Das  Stillschweigen  des
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
euro
            
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