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512.
Unverkennbar eine religiöse Beziehung liegt dem Art.
109 der P. G. O. zu Grunde, wie denn auch die dem hier
behandelten Verbrechen der Zauberei gedrohte Strafe,
die des Feuertodes, dieselbe ist, welche der Ketzerei
angedroht war, und in Folge des Verfahrens der Inquisitionsgerichte, -
vornehmlich, aber nicht blos in Spanien, so
häufig wegen letzterer zur Anwendung gekommen ist. Wenn
auch aus den eben bemerkten Gründen die ausdrückliche
Verweisung auf die Strafe der Ketzerei hier unterblieben
ist, und diese selbst nicht mehr in der Reihe der vom
Staate zu ahndenden Verbrechen vorkommt, so ist doch
für beide, Ketzerei und Zauberei, der gemeinschaftliche
Grund der Strafbarkeit nach der Ansicht der Zeit der,
daß darin ein frevelhafter Abfall von dem rechten und wahren -
Christenglauben liegen sollte, der sich bei der Zauberei
insbesondere in einer gottlosen Verbindung mit bösen Wesen
bekunde, die es auch — so glaubte man — möglich machte,
das zu thun, was die unglücklichen Bezüchtigten — unter
der Qual der grausamsten Folter — einräumten. Die
Religionsparthei der Evangelischen konnte nicht zugeben,
daß ein Verbrechen der Ketzerei im Sinne der alten
Kirche aufgestellt oder in einer für das ganze Reich zu verkündenden -
H. G. O. beibehalten würde, und durfte mit
Recht zur Wahrung ihres Interesses und ihrer Würde
mehr fordern, als die Verweisung auf die salvatorische Clausel. -
„Aber es schien ihr (so muß man es erklären) bei dem
allgemein herrschenden Glauben an die Möglichkeit und
Wirklichkeit der Zauberei kein Widerspruch, dieses
Verbrechen in die Reihe derer aufzunehmen, welche schwer
zu ahnden auch der Staat eine Pflicht haben Jener Abfall -
und das Entsagen der Zauberer und Heren war, nach
der allgemeinen Meinung, etwas selbstständig Strafbares,
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