Volltext : Archiv des Criminalrechts ([N.F.] 1852, Beil.-H. (1852))

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512.
Unverkennbar  eine  religiöse  Beziehung  liegt  dem  Art.
109  der  P.  G.  O.  zu  Grunde,  wie  denn  auch  die  dem  hier
behandelten  Verbrechen  der  Zauberei  gedrohte  Strafe,
die  des  Feuertodes,  dieselbe  ist,  welche  der  Ketzerei
angedroht  war,  und  in  Folge  des  Verfahrens  der  Inquisitionsgerichte, -
  vornehmlich,  aber  nicht  blos  in  Spanien,  so
häufig  wegen  letzterer  zur  Anwendung  gekommen  ist.  Wenn
auch  aus  den  eben  bemerkten  Gründen  die  ausdrückliche
Verweisung  auf  die  Strafe  der  Ketzerei  hier  unterblieben
ist,  und  diese  selbst  nicht  mehr  in  der  Reihe  der  vom
Staate  zu  ahndenden  Verbrechen  vorkommt,  so  ist  doch
für  beide,  Ketzerei  und  Zauberei,  der  gemeinschaftliche
Grund  der  Strafbarkeit  nach  der  Ansicht  der  Zeit  der,
daß  darin  ein  frevelhafter  Abfall  von  dem  rechten  und  wahren -
  Christenglauben  liegen  sollte,  der  sich  bei  der  Zauberei
insbesondere  in  einer  gottlosen  Verbindung  mit  bösen  Wesen
bekunde,  die  es  auch  —  so  glaubte  man  —  möglich  machte,
das  zu  thun,  was  die  unglücklichen  Bezüchtigten  —  unter
der  Qual  der  grausamsten  Folter  —  einräumten.  Die
Religionsparthei  der  Evangelischen  konnte  nicht  zugeben,
daß  ein  Verbrechen  der  Ketzerei  im  Sinne  der  alten
Kirche  aufgestellt  oder  in  einer  für  das  ganze  Reich  zu  verkündenden -
  H.  G.  O.  beibehalten  würde,  und  durfte  mit
Recht  zur  Wahrung  ihres  Interesses  und  ihrer  Würde
mehr  fordern,  als  die  Verweisung  auf  die  salvatorische  Clausel. -
  „Aber  es  schien  ihr  (so  muß  man  es  erklären)  bei  dem
allgemein  herrschenden  Glauben  an  die  Möglichkeit  und
Wirklichkeit  der  Zauberei  kein  Widerspruch,  dieses
Verbrechen  in  die  Reihe  derer  aufzunehmen,  welche  schwer
zu  ahnden  auch  der  Staat  eine  Pflicht  haben  Jener  Abfall -
  und  das  Entsagen  der  Zauberer  und  Heren  war,  nach
der  allgemeinen  Meinung,  etwas  selbstständig  Strafbares,
Vortage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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