Volltext : Archiv des Criminalrechts ([N.F.] 1852, Beil.-H. (1852))

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Nicht  nur  in  der  P.  G.  O.,  sondern  schon  in  den  beiden -
  Projekten  ist  dieser  Artikel  weggeblieben.  Man
darf  hier  unbedingt  den  Einfluß  der  Kirchenreformation
erkennen,  der  sich  bei  dieser  wichtigen  Grundfrage  nothwendig -
  geltend  machen  mußte,  und  zwar  gleich  unmittelbar -
  nach  dem  ersten  Erscheinen  der  Trennung  der  erst  nachher -
  durch  ein  bestimmtes  Bekenntniß  genauer  begrenzten  Religionspartheien. -
  Vollends  mußte  in  der  C.  C.  C.  (1532),
welcher  die  Uebergabe  der  Augsburgischen  Confession  vorausgegangen -
  war,  und  nach  dem  ersten  Religionsvertrage,  die
Aufnahme  einer  derartigen  Bestimmung  eine  Unmöglichkeit
seyn  6).
und  gebracht  werden."  Mandat  gegen  die  Wiedertaufer  ej.  2.
§.  39.  vgl.  Abschied  des  Reichstags  zu  Augsburg  v.  Jahr
1551.  §.  89:  „Constitution  die  Strafe  gegen  die  Widertaufer. -

65)  Eine  Folge  hiervon  mußte  auch  seyn,  daß  in  dem  Art.  109
der  C.  C.  C.  u.  Art.  115  der  beiden  Projekte  „Straff  der
Zauberei",  wo  die  Strafe  des  Feuers  gedroht  wird,
die  in  der  Bamb.  und  Brand.  H.  G.  O.  Art.  131  vorkommenden -
  Worte  „gleich  der  Ketzerei"  weggelassen
wurden.  Vgl.  v.  Wächter,  Beitrag  zur  Geschichte  des
deutschen  Strafrechts.  Tübingen  1845.  S.  290.  Malblank
a.  a.  O.  S.  207  bemerkt:  „Hie  und  da  finden  sich  in  der
Bamb.  Constitution  Spuren  der  freieren  Denkungsart  Schwarzenberg's -
  und  seiner  heimlichen  Abneigung  gegen  die  Geistlichkeit -
  und  das  alte  Religions=System,  welche  hernach  in  der
C.  C.  C.  zum  Theil  ausgemerzt  worden  sind.  Z.  B.  in  der
Bamb.  Art.  130  wird  von  der  Ketzerei  gehandelt  und  dies
Verbrechen  der  Bestrafung  der  weltlichen  Gerichte  in  so  fern
unterworfen,  wenn  zuvor  die  Ketzer  durch  den  ordentlichen
geistlichen  Richter  für  solche  erkannt  und  dafür  dem  weltlichen
Richter  überantwortet  wurden.  In  der  C.  C.  C.  ist  dieser
Artikel  weggelassen,  weil  vermuthlich  die  Geistlichkeit  allerlei
Bedenken  gehabt  und  eine  Usurpation  von  den  weltlichen  Gerichten -
  besorgte."  In  einer  Note  a)  fügt  er  bei:  „Andere
glauben,  daß  dieser  Artikel  wegen  der  gährenden  Reformation -
  ausgelassen  worden.  Da  aber  selbst  Protestantische  Rechtsgelehrte -
  nachher  in  Bestrafung  der  Ketzerei  noch  sehr  strenge
Grundsätze  aufstellten,  so  kommt  mir  meine  obige  Meinung
wahrscheinlicher  vor."  Dadurch  wird  die  ganze  Sache  verkehrt. -
  Jener  Artikel,  der  die  Geistlichkeit  zum  Richter  und
diesen  zum  Vollstrecker  macht,  bestimmt  nichts  Neues.  S.
oben  Not.  18.
Vonage
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zu  Berlin
            
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