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Nicht nur in der P. G. O., sondern schon in den beiden -
Projekten ist dieser Artikel weggeblieben. Man
darf hier unbedingt den Einfluß der Kirchenreformation
erkennen, der sich bei dieser wichtigen Grundfrage nothwendig -
geltend machen mußte, und zwar gleich unmittelbar -
nach dem ersten Erscheinen der Trennung der erst nachher -
durch ein bestimmtes Bekenntniß genauer begrenzten Religionspartheien. -
Vollends mußte in der C. C. C. (1532),
welcher die Uebergabe der Augsburgischen Confession vorausgegangen -
war, und nach dem ersten Religionsvertrage, die
Aufnahme einer derartigen Bestimmung eine Unmöglichkeit
seyn 6).
und gebracht werden." Mandat gegen die Wiedertaufer ej. 2.
§. 39. vgl. Abschied des Reichstags zu Augsburg v. Jahr
1551. §. 89: „Constitution die Strafe gegen die Widertaufer. -
65) Eine Folge hiervon mußte auch seyn, daß in dem Art. 109
der C. C. C. u. Art. 115 der beiden Projekte „Straff der
Zauberei", wo die Strafe des Feuers gedroht wird,
die in der Bamb. und Brand. H. G. O. Art. 131 vorkommenden -
Worte „gleich der Ketzerei" weggelassen
wurden. Vgl. v. Wächter, Beitrag zur Geschichte des
deutschen Strafrechts. Tübingen 1845. S. 290. Malblank
a. a. O. S. 207 bemerkt: „Hie und da finden sich in der
Bamb. Constitution Spuren der freieren Denkungsart Schwarzenberg's -
und seiner heimlichen Abneigung gegen die Geistlichkeit -
und das alte Religions=System, welche hernach in der
C. C. C. zum Theil ausgemerzt worden sind. Z. B. in der
Bamb. Art. 130 wird von der Ketzerei gehandelt und dies
Verbrechen der Bestrafung der weltlichen Gerichte in so fern
unterworfen, wenn zuvor die Ketzer durch den ordentlichen
geistlichen Richter für solche erkannt und dafür dem weltlichen
Richter überantwortet wurden. In der C. C. C. ist dieser
Artikel weggelassen, weil vermuthlich die Geistlichkeit allerlei
Bedenken gehabt und eine Usurpation von den weltlichen Gerichten -
besorgte." In einer Note a) fügt er bei: „Andere
glauben, daß dieser Artikel wegen der gährenden Reformation -
ausgelassen worden. Da aber selbst Protestantische Rechtsgelehrte -
nachher in Bestrafung der Ketzerei noch sehr strenge
Grundsätze aufstellten, so kommt mir meine obige Meinung
wahrscheinlicher vor." Dadurch wird die ganze Sache verkehrt. -
Jener Artikel, der die Geistlichkeit zum Richter und
diesen zum Vollstrecker macht, bestimmt nichts Neues. S.
oben Not. 18.
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