Volltext : Archiv des Criminalrechts ([N.F.] 1852, Beil.-H. (1852))

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ausschließt,  da  wo  dem  richterlichen  Ermessen  ein  gewisser
Raum  gestattet  ist,  die  individuelle  Strafbarkeit  des  Einen
und  Andern  zu  berücksichtigen,  nicht  nothwendig  die  wörtliche -
  Gleichheit  der  Strafe  bedingt  *2),  jedoch  grade  für  den
vorliegenden  Fall,  so  lange  die  in  der  C.  C.  C.  gedrohte
Strafe  unverändert  zur  Anwendung  kam,  zu  jenem  Ergebnisse -
  führen  mußte.
§.  10.
Nach  dem  Systeme  der  P.  G.  O.  nimmt  der  Art.  108
„Straff  der  so  geschworne  urphede  brechen"
mit  Recht  hier  seine  Stelle  ein,  da  das  Wesentliche  des
Verbrechens  und  die  allgemein  formelle  Seite  desselben  die
Verletzung  der  Eidespflicht  ist.  Das  Gesetz  stellt  diese
Handlung  als  solche  und  in  der  Strafe  dem  Meineide  gleich.
Dabei  kann  und  darf  natürlich  nicht  die  criminelle  Eigenschaft -
  der  Handlungen  unberücksichtigt  bleiben,  mittelst
welcher  der  Bruch  der  geleisteten  Urphede  (de  non  ulciscendo) -
  begangen  ist;  vielmehr  ist,  wo  diese  todeswürdig
G.  O.  ist  dieser  Nachsatz  weggeblieben.  Für  die  Geschichte
ist  dies  nicht  ohne  Bedeutung.  Es  scheint  wie  eine  Verwahrung, -
  gegenüber  der  wohl  anfangs  gehegten  und  im  Ganzen
auch  überall  durchgeführten  Absicht,  an  dem  hergebrachten  und
geschriebenen  Rechte  so  wenig  wie  möglich  zu  ändern,  wie
man  denn  eine  neue  Gesetzgebung  dem  gesammten  Inhalte -
  nach  nicht  bezweckte,  und  sich  durch  das  bestehende
Recht,  auf  welches  so  oft  verwiesen  wird,  mehr  oder  minder
gebunden  erachtete.  So  mag  man  jenen  Zusatz  für  angemessen -
  gehalten  haben.  Wenn  er  in  der  P.  G.  O.  fehlt,  so  beruht -
  dies  nicht  auf  einer  Aenderung  der  Ansicht,  von  der  man
im  zweiten  Projekt  ausging,  daß  es  bei  Abfassung  der  P.  G.  O.
unbenommen  sey,  auch  Neuerungen  einzuführen,  die  man  für
zweckmäßig  hielt.  Vielmehr  glaubte  man,  daß  sich  dies  von
selbst  verstehe,  wie  denn  auch  in  sämmtlichen  Werken,  gegenüber -
  dem  ältern  Recht  und  in  der  P.  G.  O.  gegenüber  deren
Vorgängern,  von  solcher  Befugniß  der  Gesetzgebung  Gebrauch
gemacht  wurde,  vgl.  z.  B.  Art.  130.  131.  228.
62)  Vgl.  meine  angef.  Abhandlung  im  Archiv  des  Crim.  R.
J.  1841.  S.  379  fg.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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