39
ausschließt, da wo dem richterlichen Ermessen ein gewisser
Raum gestattet ist, die individuelle Strafbarkeit des Einen
und Andern zu berücksichtigen, nicht nothwendig die wörtliche -
Gleichheit der Strafe bedingt *2), jedoch grade für den
vorliegenden Fall, so lange die in der C. C. C. gedrohte
Strafe unverändert zur Anwendung kam, zu jenem Ergebnisse -
führen mußte.
§. 10.
Nach dem Systeme der P. G. O. nimmt der Art. 108
„Straff der so geschworne urphede brechen"
mit Recht hier seine Stelle ein, da das Wesentliche des
Verbrechens und die allgemein formelle Seite desselben die
Verletzung der Eidespflicht ist. Das Gesetz stellt diese
Handlung als solche und in der Strafe dem Meineide gleich.
Dabei kann und darf natürlich nicht die criminelle Eigenschaft -
der Handlungen unberücksichtigt bleiben, mittelst
welcher der Bruch der geleisteten Urphede (de non ulciscendo) -
begangen ist; vielmehr ist, wo diese todeswürdig
G. O. ist dieser Nachsatz weggeblieben. Für die Geschichte
ist dies nicht ohne Bedeutung. Es scheint wie eine Verwahrung, -
gegenüber der wohl anfangs gehegten und im Ganzen
auch überall durchgeführten Absicht, an dem hergebrachten und
geschriebenen Rechte so wenig wie möglich zu ändern, wie
man denn eine neue Gesetzgebung dem gesammten Inhalte -
nach nicht bezweckte, und sich durch das bestehende
Recht, auf welches so oft verwiesen wird, mehr oder minder
gebunden erachtete. So mag man jenen Zusatz für angemessen -
gehalten haben. Wenn er in der P. G. O. fehlt, so beruht -
dies nicht auf einer Aenderung der Ansicht, von der man
im zweiten Projekt ausging, daß es bei Abfassung der P. G. O.
unbenommen sey, auch Neuerungen einzuführen, die man für
zweckmäßig hielt. Vielmehr glaubte man, daß sich dies von
selbst verstehe, wie denn auch in sämmtlichen Werken, gegenüber -
dem ältern Recht und in der P. G. O. gegenüber deren
Vorgängern, von solcher Befugniß der Gesetzgebung Gebrauch
gemacht wurde, vgl. z. B. Art. 130. 131. 228.
62) Vgl. meine angef. Abhandlung im Archiv des Crim. R.
J. 1841. S. 379 fg.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin