38
nicht außerhalb ihres Gebiets und ihrer mit dem Recht zusammenfallenden -
Pflicht, da, wo sie von ihrem Standpunkte -
aus berufen ist, einzuschreiten, die zu ahndende
Handlung nach ihrem wahren Charakter zu würdigen.
Ueber den Inhalt des Art. 107 ist für unsern Zweck
Gion
nichts weiter zu bemerken. Doch mag erinnert werden,
daß, gegenüber der frühern römischen Theorie, die angetragene -
oder zurückgeschobene Eidesleistung in einer bürgerlichen -
Rechtsstreitsache als eine Transaktion anzusehen, wojener -
mit besondere praktische Folgen verbunden waren?
Artikel eine besondere, jetzt noch für das gemeine bürgerliche
Recht wichtige Bedeutung habe, indem der Beweis des
Falsch=Eides statt findet 59), daß ferner in der ordentlichen -
Strafe des Meineids (nicht des Eidesbruches, von
welchem das Gesetz gar nicht handelt), die als ein gemeiner -
Gebrauch — nicht geändert werden soll, die Spur
oder Form der Talion erkennbar sey 60), und daß endlich
dieser Artikel die Hauptquelle sey für die gemeinrechtliche -
Gleichstellung des Anstifters oder s. g. intellectuellen
Urhebers und des Thäters 61); ein Satz, der zwar nicht
58) v. Savigny, System des römischen Rechts, Band VII.
309fg. 311 fg.
59) p. Savigny a. a. D. §. 314; Linde, Lehrbuch des
Civilprozesses §. 248. Not. 16; Heffter, System des römischen -
und deutschen Civilprozeßrechts. S. 283 fg.
60) Pgl. auch Bamb. und Brandenb. H. G. O. Art. 224. §. 1:
die zween finger, damiter mißhandelt und gesundigt -
hat.", Projekte Art. 206. P. G. O. Art. 108; meine
Strafrechtstheorienec. S. 128. Not. 141, und meine Abhandlung -
im Archiv des Crim. R. J. 1835. S. 151fg.
n mnunad nin
und 1841. S. 379 fg.
61) Die P. G. Ort sagt Art. 107 a. Et „Wer solch falsch
schwerer mit Wissen, fürsetzlich und argklistiglich darzu anrichtet -
/ der leidet gleiche peen." Die angef. H. G. O. und die
Projekte sagen nur: „mit wissen darzu anrichtet", was auch
wohl ausreichend ist. Das zweite Projekt setzt aber hinzu:
unangesehen ob etlich unnser und unnsrer Vorfaren kayserlichen -
Gesetz darwider verstanden werden mochten." In der
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin