Volltext : Archiv des Criminalrechts ([N.F.] 1852, Beil.-H. (1852))

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nicht  außerhalb  ihres  Gebiets  und  ihrer  mit  dem  Recht  zusammenfallenden -
  Pflicht,  da,  wo  sie  von  ihrem  Standpunkte -
  aus  berufen  ist,  einzuschreiten,  die  zu  ahndende
Handlung  nach  ihrem  wahren  Charakter  zu  würdigen.
Ueber  den  Inhalt  des  Art.  107  ist  für  unsern  Zweck
Gion
nichts  weiter  zu  bemerken.  Doch  mag  erinnert  werden,
daß,  gegenüber  der  frühern  römischen  Theorie,  die  angetragene -
  oder  zurückgeschobene  Eidesleistung  in  einer  bürgerlichen -
  Rechtsstreitsache  als  eine  Transaktion  anzusehen,  wojener -

mit  besondere  praktische  Folgen  verbunden  waren?
Artikel  eine  besondere,  jetzt  noch  für  das  gemeine  bürgerliche
Recht  wichtige  Bedeutung  habe,  indem  der  Beweis  des
Falsch=Eides  statt  findet  59),  daß  ferner  in  der  ordentlichen -
  Strafe  des  Meineids  (nicht  des  Eidesbruches,  von
welchem  das  Gesetz  gar  nicht  handelt),  die  als  ein  gemeiner -
  Gebrauch  —  nicht  geändert  werden  soll,  die  Spur
oder  Form  der  Talion  erkennbar  sey  60),  und  daß  endlich
dieser  Artikel  die  Hauptquelle  sey  für  die  gemeinrechtliche -
  Gleichstellung  des  Anstifters  oder  s.  g.  intellectuellen
Urhebers  und  des  Thäters  61);  ein  Satz,  der  zwar  nicht
58)  v.  Savigny,  System  des  römischen  Rechts,  Band  VII.
309fg.  311  fg.
59)  p.  Savigny  a.  a.  D.  §.  314;  Linde,  Lehrbuch  des
Civilprozesses  §.  248.  Not.  16;  Heffter,  System  des  römischen -
  und  deutschen  Civilprozeßrechts.  S.  283  fg.
60)  Pgl.  auch  Bamb.  und  Brandenb.  H.  G.  O.  Art.  224.  §.  1:
die  zween  finger,  damiter  mißhandelt  und  gesundigt -
  hat.",  Projekte  Art.  206.  P.  G.  O.  Art.  108;  meine
Strafrechtstheorienec.  S.  128.  Not.  141,  und  meine  Abhandlung -
  im  Archiv  des  Crim.  R.  J.  1835.  S.  151fg.
n  mnunad  nin
und  1841.  S.  379  fg.
61)  Die  P.  G.  Ort  sagt  Art.  107  a.  Et  „Wer  solch  falsch
schwerer  mit  Wissen,  fürsetzlich  und  argklistiglich  darzu  anrichtet -
  /  der  leidet  gleiche  peen."  Die  angef.  H.  G.  O.  und  die
Projekte  sagen  nur:  „mit  wissen  darzu  anrichtet",  was  auch
wohl  ausreichend  ist.  Das  zweite  Projekt  setzt  aber  hinzu:
unangesehen  ob  etlich  unnser  und  unnsrer  Vorfaren  kayserlichen -
  Gesetz  darwider  verstanden  werden  mochten."  In  der
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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