Full text : Archiv des Criminalrechts ([N.F.] 1852, Beil.-H. (1852))

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derer  Inhalt  sey,  in  das  Gewissen  und  die  Religiosität  des
Schwörenden  verlegt.  Daß,  wo  der  Staat,  die  Rechtspflege, -
  sich  genöthigt  sieht,  in  dieses  Gebiet  durch  Forderung
des  Eides  überzugehen,  noch  ein  besonderes  rechtliches  Interesse -
  obwaltet,  dessen  Verletzung,  durch  den  Meineid
oder  das  Falschschwören,  ihn,  wegen  des  hieraus  entstehenden -
  unmittelbaren  Nachtheils  und  wegen  der  praktischen -
  Folgen,  die  er  an  den  Eid  knüpft,  zu  einer  Ahndung
berechtigt,  ist  etwas  Hinzutretendes,  was  das  Wesen  der
Sache  nicht  ändert,  wenn  es  auch  auf  die  strafrechtliche
Behandlung  Einfluß  hat,  welche  zu  verschiedenen  Zeiten  selbst
wieder  verschieden  war,  aber  niemals  den  religiösen  Gesichtspunkt -
  bei  Seite  gesetzt  hat  56),  ohne  einen  Nachtheil,
der  mittelbar  und  in  seinen  Folgen  oft  bedenklicher  erscheinen -
  mußte,  als  der  juristische.  Die  weltliche  Strafgerechtigkeit -
  hat  sich  allerdings  innerhalb  ihrer  nothwendigen
Schranken  zu  äußern  und  nicht  den  Beruf,  über  diese  hinausgehend, -
  gleichsam  ein  göttliches  Richteramt  sich  anzumaßen, -
  und  es  mag  gegen  frühere  Verkennung  dieser
Wahrheit  nöthig  seyn,  daran  zu  erinnern*7):  aber  es  liegt
56)  Die  damalige  und  spätere  deutsche  Gesetzgebung  hat  dies  im
Princip  richtig  anerkannt,  wenn  man  auch  mit  den  Folgerungen -
  nicht  überall  einverstanden  seyn  kann.  Noch  im  Reichs¬Deputations=Abschied -
  von  1600  §.  33  heißt  es:  „damit  er  nicht
sonsten  in  Gefahr  seiner  Seele  Heyl  und  Seeligkeit  und  des
Meyneides  gesetzt"  —  und  die  noch  übliche  und  bedingt  nothwendige -
  Eidesbelehrung  und  Verwarnung,  insbesondere  durch
einen  Geistlichen,  hat  doch  wohl  eine  tiefere  Bedeutung,  als
einen  Betrug  zu  verhindern.  Ueber  die  geschichtliche  Auffassung -
  und  die  in  den  Schriften  einer  Zeit,  von  der  man  vor
Kurzem  glaubte,  sie  als  eine  vorübergegangene  bezeichnen  zu
können,  s.  mein  Lehrbuch  der  Straf=R.  W.  §.  563  und
meine  Abhandlungen  im  Archiv  des  Crim.  R.  J.  1834.
S.  579  fg.,  J.  1838.  S.  296  fg.,  so  wie  über  die  neuerlich
in  Gesetzgebungen  ausgesprochenen  Ansichten:  meine  Beiträge -
  zur  Kritik  des  Preuß.  Strafgesetzentwurfs
v.  J.  1843.  S.  322  fg.  329  fg.,  vom  J.  1847.  S.  34  fg.  und
1851.  S.  60fg.
57)  Ein  Vorwurf,  der  nicht  selten  aus  Mißverständniß  den  Vertheidigern -
  der  Theorie  der  Gerechtigkeit  gemacht  worden  ist.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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