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derer Inhalt sey, in das Gewissen und die Religiosität des
Schwörenden verlegt. Daß, wo der Staat, die Rechtspflege, -
sich genöthigt sieht, in dieses Gebiet durch Forderung
des Eides überzugehen, noch ein besonderes rechtliches Interesse -
obwaltet, dessen Verletzung, durch den Meineid
oder das Falschschwören, ihn, wegen des hieraus entstehenden -
unmittelbaren Nachtheils und wegen der praktischen -
Folgen, die er an den Eid knüpft, zu einer Ahndung
berechtigt, ist etwas Hinzutretendes, was das Wesen der
Sache nicht ändert, wenn es auch auf die strafrechtliche
Behandlung Einfluß hat, welche zu verschiedenen Zeiten selbst
wieder verschieden war, aber niemals den religiösen Gesichtspunkt -
bei Seite gesetzt hat 56), ohne einen Nachtheil,
der mittelbar und in seinen Folgen oft bedenklicher erscheinen -
mußte, als der juristische. Die weltliche Strafgerechtigkeit -
hat sich allerdings innerhalb ihrer nothwendigen
Schranken zu äußern und nicht den Beruf, über diese hinausgehend, -
gleichsam ein göttliches Richteramt sich anzumaßen, -
und es mag gegen frühere Verkennung dieser
Wahrheit nöthig seyn, daran zu erinnern*7): aber es liegt
56) Die damalige und spätere deutsche Gesetzgebung hat dies im
Princip richtig anerkannt, wenn man auch mit den Folgerungen -
nicht überall einverstanden seyn kann. Noch im Reichs¬Deputations=Abschied -
von 1600 §. 33 heißt es: „damit er nicht
sonsten in Gefahr seiner Seele Heyl und Seeligkeit und des
Meyneides gesetzt" — und die noch übliche und bedingt nothwendige -
Eidesbelehrung und Verwarnung, insbesondere durch
einen Geistlichen, hat doch wohl eine tiefere Bedeutung, als
einen Betrug zu verhindern. Ueber die geschichtliche Auffassung -
und die in den Schriften einer Zeit, von der man vor
Kurzem glaubte, sie als eine vorübergegangene bezeichnen zu
können, s. mein Lehrbuch der Straf=R. W. §. 563 und
meine Abhandlungen im Archiv des Crim. R. J. 1834.
S. 579 fg., J. 1838. S. 296 fg., so wie über die neuerlich
in Gesetzgebungen ausgesprochenen Ansichten: meine Beiträge -
zur Kritik des Preuß. Strafgesetzentwurfs
v. J. 1843. S. 322 fg. 329 fg., vom J. 1847. S. 34 fg. und
1851. S. 60fg.
57) Ein Vorwurf, der nicht selten aus Mißverständniß den Vertheidigern -
der Theorie der Gerechtigkeit gemacht worden ist.
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