Objekt : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 14 (1909))

25. Nummer 19. Berlin, den 1. Oktober 1909

25.1. Abhandlungen

25.1.1. Die Freirechtsschule und die heutige Rechtspflege

Nummer 19.

Berlin, den 1. Oktober 1909.

XIV. Jahrgang.

Deutsche Juristen-Zeitung.
Begründet von LABAND — STENGLEIN — STAUB.

Herausgegeben von
DR. P. LABAND, DR. O. HAMM,
Wirkl. Geh. Rat, Professor» Wirkl. Geh. Rat, Oberlandesgerichtspräsident a. D.

ERNST HEINITZ,
Justizrat.

Schriftleiter: DR. JUR. OTTO LIEBMANN.

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Verlag: OTTO LIEBMANN, Berlin.

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DieFreireehtssehule und die heutige Rechts-
pflege.
V om Wirkl. Geh. Ober justizrat Dr. F. Vierhaus, Präsidenten
des Oberlandesgerichts in Breslau.
Der zukünftige Geschichtschreiber wird bei der
Würdigung unseres Kulturlebens eine Erscheinung
zu untersuchen und psychologisch zu erklären
haben, für die wenigstens den älteren unter uns
Zeitgenossen das Verständnis sich schwer erschließen
will. Wenn heutzutage in dem geschichtlich Ge-
wordenen oder noch Werdenden an irgendeiner
Stelle ein Mangel entdeckt wird, der in einer Nicht-
übereinstimmung des Alten mit der Weiter entwicke-
lung im übrigen besteht, so wird eine solche, an
sich ganz natürliche Erkenntnis alsbald zu einer
neuen schöpferischen Geistestat aufgebauscht. Das
Alte wird als völlig unzulänglich verdammt, an
seine Stelle aber lediglich die Verneinung des
Unrichtigen in mehr oder minder geistvoller Anti-
these gesetzt, ohne daß man sich die Mühe gäbe,
den nur scheinbar positiven, in Wahrheit rein nega-
tiven „neuen“ Gedanken nunmehr in seiner Aus-
gestaltung und Anwendung zu verfolgen. Weil die
Methode des Unterrichts in den alten Sprachen mit
neuerer pädagogischer Entwickelung nicht überein-
stimmt, heißt es: fort mit jenen Unterrichtsgegen-
ständen. Wie der Ersatz durch Realien oder mo-
derne Sprachen auch das Bildungselement ersetzen
soll — da siehe du zu!
So geht es auch mit der scheinbar unsere
heutige Rechtspflege vernichtend angreifenden sog.
Freirechtsschule. Weil einzelne Gesetzesbestim-
mungen, einzelne juristische Doktrinen, einzelne
Rechtssprüche wirklich der neueren, wirtschaftlichen
Entwickelung oder sittlichen Anschauungsweise
widerstreben oder aucn nur zu widerstreben scheinen,
weil sie zu formalistisch oder gar, wie das moderne
Schlagwort lautet, „unsozial“ sind, so müssen wir
ein von der Form befreites, ein „soziologisches“
Recht haben, von dem uns nur gesagt wird,
daß es das Gegenteil des bisherigen sein müsse,
während die Frage, wie es denn nun im einzelnen

beschaffen sein solle, im Nebel der „Soziologie“
verhüllt bleibt.
Die Freirechtsschule ist eben eine Seite der
geschilderten allgemeinen Kulturerscheinung. Trotz
ihrer umfangreichen Literatur, auf die näher hier
einzugehen die Knappheit des Raumes verwehrt,
wird es schwer halten, die Forderungen jener Schule
in praktisch erkennbarer Gestalt genau zu bestimmen.
Der Streit würde im Rahmen eines wissen-
schaftlichen Meinungskampfes ausgekochten werden
können, wenn nicht die Freirechtler die alther-
kömmliche Befugnis, den Richter im Einzelfall zu
schelten, dazu mißbrauchten, die Richter überhaupt
zu verunglimpfen, und wenn nicht die Richter,
statt durch die Tat törichte Vorwürfe zu widerlegen,
zur Waffe des scharfen Wortes griffen und dadurch
den Streit zu hellen Flammen anfachten.
Wenn auch der entschiedenste Vorkämpfer der
Freirechtsschule, Rechtsanwalt Dr. Ernst Fuchs
in Karlsruhe,1) in einer Weise gegen uns zu Felde
zieht, die in der Sache oftmals die objektive Richtig-
keit vermissen läßt, in der Form aber das auch in
der schärfsten Fehde innezuhaltende Maß der
Kampfesweise doch wohl überschreitet, und wenn
er sich dadurch auch die Sympathien der gerecht
Denkenden verscherzt, so handelt es sich doch um
die Sache und nicht um die Form. Sieht man aber
von letzterer ab, so schaut doch aus allen grotesken
Fuchs'sehen Kapuzinaden das Auge eines scharfen
Beobachters, das Antlitz eines warmen Idealisten
heraus, dem das „richtige Recht“ Herzenssache ist.
Darum gilt es, nicht mit der Verurteilung jenes ab-
stoßenden Beiwerkes die Sache für abgetan zu er-
achten, sondern Selbsteinkehr zu halten und zu
fragen, was an jenen Angriffen begründet ist.
Bisher hat sich der Streit meist um die abstrakte
Auffassung des Rechtes gedreht, oder es sind ein-
zelne, namentlich reichsgerichtliche Entscheidungen
unter die Lupe genommen worden. Für das recht-
suchende Volk aber, für das ja gerade die Frei-
rechtler eintreten, ist es doch vor allem wichtig,
Dr. Ernst Fuchs, Die Gemeinschädlichkeit der konstruk-
tiven Jurisprudenz, Karlsruhe 1909.

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