Volltext : Archiv des Criminalrechts ([N.F.] 1852, Beil.-H. (1852))

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rung  an  die  Vorgänger,  bald  schon  die  Bestimmungen
enthaltend,  wie  sie  in  der  P.G.  O.  gefunden  werden,  und
es  mag  hierüber  wohl  vielfach  verhandelt  und  das  Ergebniß
je  nachdem  der  einen  oder  andern  Partei  mehr  günstigen
augenblicklichen  Gestaltung  der  religiös-politischen  Verhältnisse -
  festgesetzt  worden  seyn.  Hierüber  entbehren  wir,  wie
über  so  Vieles  bei  der  Abfassung  jenes  wichtigen  Werkes,
näherer  Nachrichten,  und  es  würde  gewagt  seyn,  andre
Vermuthungen  aufzustellen,  als  solche,  für  die  sich  wenigstens -
  eine  mittelbare  Begründung  beibringen  läßt.  Wir
können  nur  bedauern,  daß  von  den  Umarbeitungen,  welche
1524  auf  dem  Nürnberger  Reichstage  und  1526  auf  dem  zu
Speyer  zur  Revision  vorgelegt  werden  sollten,  und  wie
weit  dies  geschehen,  durchaus  nichts,  als  eben  die  Nachricht
hievon,  auf  uns  gekommen  ist  190).;  Indeß  wenn  auch  die
„Lehre  von  den  zwei  Projekten  der  C.  C.  C.  von  1521  und
1529  in  dem  gewöhnlichen  Sinne  der  beiden  alleinigen  Redaktionen -
  des  Entwurfes  aufgegeben  werden  müßte",  so
ist  doch  so  viel  gewiß,  daß  nur  diese  beiden  Redaktionen  den
Ständen  mit  dem  Erfolg  vorgelegt  sind,  „zu  Beschlüssen  zu
führen";  und  was  wir  für  unsern  Zweck  hier  vermissen,  könnte
nur  etwa  seyn,  daß  eine  der  erwähnten  Abänderungen  des
ersten  Projekts  von  1521  schon  vor  dem  jetzt  s.  g.  zweiten,
also  etwa  schon  1524  oder  1526,  als  getroffen  nachgewiesen
würde  21),  worauf  wir  nicht  zu  großes  Gewicht  legen  dürfen.
3uu
190)  Hierauf  hat  zuerst  wieder  E.  Herrmann  a.  a.  O.  S.  68f9.
aufmerksam  gemacht,  dessen  verdienstliche  Schrift  überhaupt
für  das  Studium  unsres  Gegenstandes  von  besonderm  Werthe  ist.
191)  Weshalb  wir  nicht  ganz  mit  Herrmann  einverstanden
sind,  wenn  er  a.  a.  O.  S.  70  nach  den  Worten:  „Nur  Eines
haben  jene  beiden  Redaktionen  voraus,  daß  nämlich  ihre  Vorlegung -
  an  die  Stände  zu  Beschlüssen  geführt  hat,  welche  wir
in  die  Abschiede  der  Reichstage  der  genannten  Jahre  aufgehinzusetzt: -
  —  „ein  Moment,  welches  ofnommen -
  sehen.
fenbar  für  die  Geschichte  des  definitiven  Gesetzinhaltes  der
Carolina,  also  für  das  wissenschaftliche  und  praktische  Jnteresse -
  der  Projekte  völlig  indifferent  ist.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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