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der Erpressung.
erforderlich ist *). Ob aber der Erpresser sich oder einem -
Dritten einen rechtswidrigen Vortheil durch die
abgenöthigte Handlung verschaffen will, muß für den Begriff -
dieses Verbrechens gleichgültig seyn, weswegen in
dem Beisatze: „oder einem Dritten" — des Entwurfs
eine Verbesserung enthalten ist. Denn das Strafgesetzbuch
sagt nur: „um sich einen rechtswidrigen Vortheil (direct
oder indirect)**) zu verschaffen." Der Ausdruck: „rechtswidriger -
Vortheil" — könnte zwar sowohl Erwerbung
eines Rechts und Tilgung einer Verbindlichkeit, als auch
unmittelbare Beschädigung am Eigenthume in sich begreifen. -
Allein nach der, in dem baierischen Rechte jetzt hergebrachten -
Bedeutung kann die unmittelbare Beschädigung
am Eigenthume als in jenem Ausdrucke enthalten nicht angenommen -
werden. Nach dem art. 241 des Strafgesetzbuchs -
könnte unter rechtswidrigem Vortheile immer nur
ein, erst mittelbar z. B. durch eine abgenöthigte Urkunde
zu erlangender verstanden werden. Nur durch die Anmerkungen -
wurde der Begriff des Verbrechens dahin ausgedehnt, -
daß es auch auf unmittelbare Beschädigung am
Eigenthume gerichtet, daß also auch Geld und überhaupt
bewegliche Sachen dessen Gegenstand seyn können. Will
hienach der Entwurf die Beschränkung dieses Verbrechens
blos auf Erwerbung eines Rechts, oder Tilgung einer Verbindlichkeit -
nicht; so müßte er sich deutlicher ausdrücken,
und das, was gegenwärtig in den Anmerkungen enthalten
ist, in den Text des Gesetzes selbst aufnehmen. Ueberhaupt -
sollten Ausdrücke, welche verschiedener, enger und
24) Wohl könnte die Erwähnung dieses Erfordernisses dazu dienen, -
den Unterschied zwischen Erpressung und Selbsthülfe hervorzuheben. -
Allein die Anwendung des die Erpressung betreffenden -
Strafgesetzes muß von selbst hinwegfallen, wenn die Merkmale -
der strafbaren Selbsthülfe nach art. 183. gegeben sind.
25) 3, B. durch eine Belohnung.
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Vorage
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zu Berlin
Späische Rechtsgeschichte — Preußischer Kolturbesitz MET