Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1834 (1834))

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der  Erpressung.
erforderlich  ist  *).  Ob  aber  der  Erpresser  sich  oder  einem -
  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vortheil  durch  die
abgenöthigte  Handlung  verschaffen  will,  muß  für  den  Begriff -
  dieses  Verbrechens  gleichgültig  seyn,  weswegen  in
dem  Beisatze:  „oder  einem  Dritten"  —  des  Entwurfs
eine  Verbesserung  enthalten  ist.  Denn  das  Strafgesetzbuch
sagt  nur:  „um  sich  einen  rechtswidrigen  Vortheil  (direct
oder  indirect)**)  zu  verschaffen."  Der  Ausdruck:  „rechtswidriger -
  Vortheil"  —  könnte  zwar  sowohl  Erwerbung
eines  Rechts  und  Tilgung  einer  Verbindlichkeit,  als  auch
unmittelbare  Beschädigung  am  Eigenthume  in  sich  begreifen. -
  Allein  nach  der,  in  dem  baierischen  Rechte  jetzt  hergebrachten -
  Bedeutung  kann  die  unmittelbare  Beschädigung
am  Eigenthume  als  in  jenem  Ausdrucke  enthalten  nicht  angenommen -
  werden.  Nach  dem  art.  241  des  Strafgesetzbuchs -
  könnte  unter  rechtswidrigem  Vortheile  immer  nur
ein,  erst  mittelbar  z.  B.  durch  eine  abgenöthigte  Urkunde
zu  erlangender  verstanden  werden.  Nur  durch  die  Anmerkungen -
  wurde  der  Begriff  des  Verbrechens  dahin  ausgedehnt, -
  daß  es  auch  auf  unmittelbare  Beschädigung  am
Eigenthume  gerichtet,  daß  also  auch  Geld  und  überhaupt
bewegliche  Sachen  dessen  Gegenstand  seyn  können.  Will
hienach  der  Entwurf  die  Beschränkung  dieses  Verbrechens
blos  auf  Erwerbung  eines  Rechts,  oder  Tilgung  einer  Verbindlichkeit -
  nicht;  so  müßte  er  sich  deutlicher  ausdrücken,
und  das,  was  gegenwärtig  in  den  Anmerkungen  enthalten
ist,  in  den  Text  des  Gesetzes  selbst  aufnehmen.  Ueberhaupt -
  sollten  Ausdrücke,  welche  verschiedener,  enger  und
24)  Wohl  könnte  die  Erwähnung  dieses  Erfordernisses  dazu  dienen, -
  den  Unterschied  zwischen  Erpressung  und  Selbsthülfe  hervorzuheben. -
  Allein  die  Anwendung  des  die  Erpressung  betreffenden -
  Strafgesetzes  muß  von  selbst  hinwegfallen,  wenn  die  Merkmale -
  der  strafbaren  Selbsthülfe  nach  art.  183.  gegeben  sind.
25)  3,  B.  durch  eine  Belohnung.
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Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
Späische  Rechtsgeschichte  —  Preußischer  Kolturbesitz  MET
            
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