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Ueber das Verbrechen |
widrigen Vortheils zur Vollendung des Verbrechens erforderlich, -
aber die Handlung oder Unterlassung, aus welcher
dann der Vortheil gezogen werden sollte, muß wirklich erzwungen -
worden seyn 3). Auch in dem Falle, wenn die
Erpressung durch Bedrohung mit künftiger Mißhandlung,
oder durch minas juris geschieht, wird die Erlangung des
rechtswidrigen Vortheils, oder die wirkliche Beschädigung
am Eigenthum zur Vollendung nicht erfordert. Nur ist
in diesem Falle die Strafbarkeit geringer, als, da durch
thätliche Mißhandlung oder durch Drohungen auf Leib oder
Leben die Handlung oder Unterlassung erzwungen wurde*).
Verschiedenheiten zwischen dem baierischen Gesetzbuche -
und dem neuen Entwurfe bei dem Verbrechen -
der Erpressung.
§. 7. Die Verschiedenheiten nun zwischen dem Gesetzbuche -
und dem Entwurfe in Bezug auf diese Verbrechen bestehen -
darin:
1) Der Entwurf beschränkt die Erpressung auf das Abnöthigen -
(durch Thätlichkeiten oder Drohungen) einer Handlung -
oder Unterlassung, um sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen. Er weicht also
von der bestehenden Gesetzgebung ab, nach welcher die
Erpressung auch gerichtet seyn kann auf Schaden am
Eigenthume überhaupt, wobei aber Drohung mit einem
künftigen Uebel, oder minae juris erforderlich sind. Das
Requisit, daß der rechtswidrige Vortheil zum Nachtheile
des Andern, oder eines Dritten gereichen müsse, kennt der
Entwurf nicht. Auch ist es überflüssig, dieses Requisits
Erwähnung zu thun, weil das Gewinnen des beabsichtigten -
Vortheils selbst zur Consummation des Verbrechens nicht
22) Anmerk. II. S. 172. Nr. 7. 8. u. S. 174.
23) Hier die Strafe des Raubes, dort Arbeitshaus von 1—4
Jahren.
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Max-Planck-Institut für
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