Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1834 (1834))

über  die  Dauer  der  Untersuchungen.
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Untersuchung  an  bis  zum  Urtheil."  In  einem  Kindesmordsfalle -
  dauerte  die  Untersuchung  5  Monate  und  2  Wochen,
und  11  Monate  verflossen  vom  Schlusse  der  Untersuchung
bis  zum  Urtheil.  Eine  Untersuchung  wegen  Diebstahls
durch  Einsteigen  dauerte  8  Monate,  und  2  Monate  verflossen -
  wieder  vor  derselben.  In  3  Fällen  lagen  die  bereits  geschlossenen -
  Akten  5  Monate,  in  einem  Diebstahlsfalle  7,  in
mehreren  4  Monate  zur  Entscheidung  dem  urtheilenden  Gerichte -
  vor.  Im  Jahre  1831.)  kommt  eine  Untersuchung
wegen  Rechnungsuntreue  vor,  die  25  Monate  dauerte,
4  Monate  und  3  Wochen  lagen  die  geschlossenen  Akten  bei
dem  urtheilenden  Gerichte.  In  zwei  Diebstahlsuntersuchungen -
  dauerte  die  Untersuchung  7  Monate.  In  einem
Falle  wegen  Vergiftung  verflossen  10  Monate,  bis  über
die  geschlossenen  Akten  geurtheilt  war;  in  mehreren  Tödtungsfällen -
  *)  verflossen  8  Monate  von  dem  Schlusse  der
Untersuchung  bis  zum  Urtheile;  6  Monate  verflossen  häusig, -
  und  2  Monate  bildeten  die  Regel.:  Für  die  Dauer  der
Untersuchungen  in  Meklenburg  liefert  eine  handschriftlich
mitgetheilte  Tabelle  einige  Materialien,  die  einen  Maaßstab -
  gewähren.  Diese  Tabelle  giebt  die  Dauer  der  Sicherungsarreste -
  in  115.  Fällen  an.In  einem  Falle  (Raub)
dauerte  der  Sicherungsarrest  1  Jahr  und  9  Monate;  in
drei  Fällen  (Diebstahl  und  Versuch  des  Raubs)  1  Jahr
und  6  Monate;  in  4  Fällen  (Todtschlag  im  Raufhandel,
Kindesmord  und  2  Pferdediebstähle)  1  Jahr  und  3  Monate; -
  in  7  Fällen  1  Jahr;  in  10  Fällen  dauerte  der  Ar¬8) -
  Uebersicht  S.  45.
9)  Warum  in  Fällen,  wo  die  Untersuchung  wegen  Tödtung,
Kindesmord  u.  s.  w.  geführt  wurde,  so  lange  dauert  und  die
Akten  so  lange  bei  dem  Obergerichte  liegen,  erklärt  sich  wohl
daraus,  daß  in  solchen  Fällen  die  ärztliche  Begutachtung,  da
man  häufig  mit  dem  ersten  Gutachten  nicht  zufrieden  seyn  kann,
viele  Zeit  fordert  und  die  Akten  lange  bei  den  Medicinalbehörden
liegen.
Ss  2
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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