Volltext : Archiv des Criminalrechts (Bd. 1 = St. 1/4 (1799))

80  Ueber  den  wesentlichen  Unterschied
jeden  derselben  dem  Inquisiten  eine  bestimmte
Antwort  ab.
Natürliche  Folgen  von  dem  allem  sind  die
Wiederholungen,  welche  dadurch  nothwendig
werden.
Sollte  etwa  der  ganze  Nützen  der  Special¬Inquisition -
  in  der  Wiederholung  bestehen?
Wenn  man  die  Sache  nach  der  Beschaffenheit -
  der  meisten  Criminalacten  betrachtet,  so  geräth -
  man  in  Versuchung,  diese  Frage  schlechthin -
  zu  bejahen;  auch  ließe  sich  manches  zur
Rechtfertigung  dieser  Wiederholungen  anfühten. -
  Wo  es  auf  Leben  und  das  ganze  Glück
eines  Menschen  ankommt,  könnte  man  wöl
geneigt  seyn,  auch  eine  überflüssige  Vorsicht
nicht  zu  verwerfen.  Ein  einziges  Ja,  zur  unglücklichen -
  Stunde  gesprochen,  kann  sehr  leicht
den  Tod  bringen,  und  er  kann  daher  dem  Richter -
  wol  nicht  verdacht  werden,  wenn  er  ein
solches  Ja  sich  einigemal  wiederholen  läßt.  Aber
so  nöthig  es  auch  seyn  mag,  den  Verdächtigen
bey  seiner  Vernehmung  nicht  zu  übereilen;  so
könnte  doch  diese  Vorsicht  gleich  bey  dem  ersten
Protocolle,  welches  über  sein  Bekenntniß  aufgenommen -
  wird,  angewendet  werden,  und  man
könnte  allenfalls  ihm  eben  dieses  Protokoll  in
der  Gegenwart  seines  Vertheidigers  noch  einmal -
  vorlesen,  ohne  daß  es  eines  besondern  Verfahrens -
  bedürfte.  Hierzu  kommt  noch,  daß
die  mit  der  Special=Jnquisition  verknüpfte
Schande  die  Uebel  ohne  Noth  vervielfältige  |  |
und
oge
Staatsbibliothe
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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