Volltext : Archiv des Criminalrechts (Bd. 5 = St. 1/4 (1804))

d.  ersten  Erscheinens  d.  Verbr.  vor  Gericht.  89
Kurz  es  ergaben  sich,  unter  Zusammennehmung -
  dieser  und  noch  vieler  übrigen  Umstände,
deren  Aufzählung  hier  überflüssig  seyn  würde,
die  dringendsten  Inzichten,  daß  S.  den  Z.  auf
der  offenen  Landstraße  ermordet  und  beraubt
habe.  —  Diese  Jnzichten  wurden  sogleich  dem
auswärtigen  Amte  zu  E.,  dem  Wohnorte  des
verdächtigen  S.,  mitgetheilt,  und  dessen  Arretirung -
  verlangt.  S.,  der  wirklich  nach  E.  zurückgereiset -
  war,  wurde  von  dem  Amte  sogleich
arretirt,  —  und  endlich,  nachdem  desfalls  daß
geeignete  beyderseits  geschehen  war,  an  die  requirirende -
  Behörde  ausgeliefert.  —  Ich  war  zu
jener  Zeit  bey  diesem  Gerichte  angestellt,  hatte
jedoch  mit  der  Untersuchung  gegen  S.  nichts  zu
thun;  —  indem  ich  aber  einige  Tage  nach  der
Ankunft  des  S.  die  Gefängnisse  visitirte,  und  |  |
die  übrigen  Gefangenen  besuchte,  —  ließ  ich
mir  auch  den  Kerker  des  S.  öffnen,  sowohl  um
mich  zu  überzeugen,  ob  sein  Gefängniß  in
ordentlichem  Stande  sey,  als  besonders  auch
darum,  um  den  S.  selbst  zu  sehen.
Jch
fand  ihn  in  seinem  Gefängnisse  knieend  und  beten; -
  —  konnte  mir  aber  leicht  erklären,  daß
dieses  nur  Grimasse  von  S.  sey,  der  mich  in
den  übrgen  Gefängnissen  hatte  sprechen  höͤren,
und  daher  auch  einen  Besuch  in  seinem  Behältnisse -
  erwärtigte.  —  Jch  fragte  S.,  ob  ihm
nichts  abgehe,  und  ob  er  mit  der  Wartung
zufrieden  sey  u.  dergl.  |  |
Er  sagte  mir:
daß  er  sehr  zufrieden  sey,  und  beschrieb
mir
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer