Volltext : System des heutigen Pandektenrechts (2)

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§  93.
Allgemeine  Lehren.
§  74,  3:  Tod  oder  Geschäftsunfähigkeit  des  Anerklärers  lassen
die  Wirksamkeit  der  ausdrücklichen  Anerklärung  unberürt,
sobald  diese  “behufs  der  Absendung  abgegeben  ist",  der  stillschweigenden, ¬
  wenn  der  Anerklärte  von  derselben  Kenntnis
erlangt  hat.
§  65,5,  §  123,  3,  §  315,  2,  §  1288,  1  gilt  es  als  “Verweigerung ¬
  der  Genemigung",  falls  nicht  auf  Aufforderung  eine
bestimmte  und  ausdrückliche  Erklärung"  erfolgt.
§  1472:  “Das  Recht  des  Ehemanns  die  Ehelichkeit  anzufechten ¬
  erlischt,  wenn  er  das  Kind  als  das  seinige  durch
ausdrückliche  WE.  anerkennt“.
Fast  lässt  sich  vermuten,  dass  hiernach  beide  Teile  den  EBG.
als  Gesinnungsgenossen  in  anspruch  nemen  werden.  Was  unter
A.  für  die  herrschende  Meinung  und  unter  B.  wider  die  Dissidenten ¬
  bemerkt  ist,  spricht  dafür  bei  der  Auslegung  der  Ausdrücke ¬
  im  EBG.  an  der  älteren  Tradition  festzuhalten;  vgl.  Beil.  II.
Beilage  II.  EBG.  74:  “Ist  die  Wirksamkeit  einer  WE.
davon  abhängig,  dass  sie  gegenüber  einem  Beteiligten  abgegeben
wird  (Empfänger  der  WE.)  u.s.w.
Gegen  die  Fassung  wäre
verschiedenes  zu  erinnern,  die  Unterscheidung  selber  aber  ist
sachlich  begründet;  zur  bequemen  Bezeichnung  werde  ich,  nach
Analogie  von  “ansprechen",  ein  erklären  dieser  Art  “  an  erklären'
heissen,  und  dem  entsprechend  die  Ausdrücke  “Anerklärung'
Anerklärer
"Anerklärte"  verwenden.
Es  dürfte  nun  zunächst  darauf  ankommen,  die  einzelnen
"NichtStücke -
  der  beiden  Gruppen  von  WEn.  “Anerklärungen“  anerklärungen“ -
  ausfindig  zu  machen,  demnächst  die  besondern
Regeln  welche  für  die  der  einen,  und  welche  für  die  der  andern
Gruppe  gelten.
Muster  von  Anerklärungen  sind  die  WEn.  beim  Vertragsschluss, ¬
  Öfferte  und  Anname;  von  Nichtanerklärungen  die  leztwilligen ¬
  Testament  und  Kodizill,  dann  Zwecksatzung,  auch  Erbantretung. ¬
  Auslobung  gehört  eben  hieher,  wenn  der  Anspruch  auf
das  Ausgelobte  keine  Kenntnis  der  Auslobung  voraussezt  (EBG.
581,  2).  Aber  auch  die  Anerklärungen  schneiden  keineswegs  ab
mit  den  Vertragserklärungen,  Jussus  auch  in  seiner  modernen
Gestalt,  und  vermutlich  noch  anderes  gehört  dahin.  —  Eine
Zwischengruppe  scheinen  diejenigen  WE.  zu  bilden,  “deren  Wirksamkeit ¬
  davon  abhängig,  dass  sie  gegenüber  einer  Behörde  abgegeben" ¬
  werden;  zB.  gegenüber
Grundbuchamt:  EBG.  834;  872,  1;  960;  965;  977;  1015;
1048;  1061;  1142;
Vormundschaftsgericht:  1537  ;  1557,  3;
            
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