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§ 93.
Allgemeine Lehren.
§ 74, 3: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Anerklärers lassen
die Wirksamkeit der ausdrücklichen Anerklärung unberürt,
sobald diese “behufs der Absendung abgegeben ist", der stillschweigenden, ¬
wenn der Anerklärte von derselben Kenntnis
erlangt hat.
§ 65,5, § 123, 3, § 315, 2, § 1288, 1 gilt es als “Verweigerung ¬
der Genemigung", falls nicht auf Aufforderung eine
bestimmte und ausdrückliche Erklärung" erfolgt.
§ 1472: “Das Recht des Ehemanns die Ehelichkeit anzufechten ¬
erlischt, wenn er das Kind als das seinige durch
ausdrückliche WE. anerkennt“.
Fast lässt sich vermuten, dass hiernach beide Teile den EBG.
als Gesinnungsgenossen in anspruch nemen werden. Was unter
A. für die herrschende Meinung und unter B. wider die Dissidenten ¬
bemerkt ist, spricht dafür bei der Auslegung der Ausdrücke ¬
im EBG. an der älteren Tradition festzuhalten; vgl. Beil. II.
Beilage II. EBG. 74: “Ist die Wirksamkeit einer WE.
davon abhängig, dass sie gegenüber einem Beteiligten abgegeben
wird (Empfänger der WE.) u.s.w.
Gegen die Fassung wäre
verschiedenes zu erinnern, die Unterscheidung selber aber ist
sachlich begründet; zur bequemen Bezeichnung werde ich, nach
Analogie von “ansprechen", ein erklären dieser Art “ an erklären'
heissen, und dem entsprechend die Ausdrücke “Anerklärung'
Anerklärer
"Anerklärte" verwenden.
Es dürfte nun zunächst darauf ankommen, die einzelnen
"NichtStücke -
der beiden Gruppen von WEn. “Anerklärungen“ anerklärungen“ -
ausfindig zu machen, demnächst die besondern
Regeln welche für die der einen, und welche für die der andern
Gruppe gelten.
Muster von Anerklärungen sind die WEn. beim Vertragsschluss, ¬
Öfferte und Anname; von Nichtanerklärungen die leztwilligen ¬
Testament und Kodizill, dann Zwecksatzung, auch Erbantretung. ¬
Auslobung gehört eben hieher, wenn der Anspruch auf
das Ausgelobte keine Kenntnis der Auslobung voraussezt (EBG.
581, 2). Aber auch die Anerklärungen schneiden keineswegs ab
mit den Vertragserklärungen, Jussus auch in seiner modernen
Gestalt, und vermutlich noch anderes gehört dahin. — Eine
Zwischengruppe scheinen diejenigen WE. zu bilden, “deren Wirksamkeit ¬
davon abhängig, dass sie gegenüber einer Behörde abgegeben" ¬
werden; zB. gegenüber
Grundbuchamt: EBG. 834; 872, 1; 960; 965; 977; 1015;
1048; 1061; 1142;
Vormundschaftsgericht: 1537 ; 1557, 3;