Volltext : Pandekten (2)

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§  408.  Nachtheile  der  Wiederverheirathung.
eh  beset,  von  ihrem  übrigen  Vermnögen  noch  so  viel  als  ein
getl  der  dos  beträgt.  Im  letzteren  Falle  wird  sie  überdies  in
„  foster  gebracht,  und  wenn  der  Mann  sie  nicht  innerhalb  zweier
dire  wieder  zu  sich  nimmt,  so  bleibt  sie  Nonne,  und  ihr  Vermögen
ed  geheit  zwichen  dem  Kloster  und  ihren  Desendenten  oder
ndenten.  Ist  der  Mann  der  schuldige  Theil,  so  erhält  die
sem  dos  und  donatio  propter  nuptias.  Außerdem  bei  zweien  der
skeibungsgründe  noch  von  dem  sonstigen  Vermögen  des  Mannes
i  nis  als  ein  Drittel  der  donatio  propter  nuptias  beträgt,  nämsch ¬
  nenn  er  sie  fälschlich  des  Ehebruchs  angeklagt  hat,  und  wegen
iner  gesetzlich  qualificirten  Untreue.  Ist  die  Frau  indotata  oder
hut  sie  eine  dos,  deren  Rückforderung  einem  Anderen  als  ihr  zusckt ¬
  so  wird  der  schuldige  Theil  um  ein  Viertel  seines  Vermögens,
dach  mit  dem  Maximum  von  100  Pfund  Gold  bestraft.
Die  erwähnten  Vermögensstrafen  werden  als  heutiges  Recht
mekannt,  sofern  aus  einem  der  Justinianischen  Gründe  eine  gerichtliche ¬
  Scheidung  ausgesprochen  worden  ist,  an  Stelle  aber  der
keutzutage  nicht  gebräuchlichen  donatio  propter  nuptias  muß  als
Dhiet  der  Strafe  ein  Vermögenstheil  des  Mannes,  welcher  der  dos
gleichkommt,  betrachtet  und  behandelt  werden.  Doch  finden  sich
hinichtlich  dieser  Strafen  gar  häufig  anderweitige  particularrechtlihe ¬
  Bestimmungen.  Die  sonstigen  Strafen  des  Justinianischen
Lehts,  die  oben  erwähnte  für  den  Ehebruch  (Kloster)  und  andere
in  den  Novellen  verhängte,  z.  B.  für  falsche  Anklage  des  Ehebruchs
gleichfalls  Kloster),  sind  dagegen  natürlich  nicht  heutigen  Rechtens,
und  ebenso  wenig  die  Strafen  für  beide  Ehegatten  im  Falle  vereinbarter ¬
  grundloser  Scheidung,  nach  Nou.  134  c.  11  darin  bestehend,
daß  beide  in's  Kloster  gesteckt,  das  Vermögen  aber  zu  zwei  Dritteln
den  Kindern,  oder  zu  einem  Drittel  den  ascendentischen  Erben  und
resp.  zu  einem  Drittel,  zwei  Dritteln  oder  ganz  dem  Kloster  zugetheilt ¬
  werden  solle.
G.  Nachtheile  der  Wiederverheirathung.
Titt.  C.  De  secundis  nuptiis  (5,  9);  Si  secundo  nupserit  mulier,  cui  maritus  usumfructum
reliquit  (5,  10).
Scip.  Gentilis  de  bonis  maternis  et  de  secundis  nuptiis  libri  II.  Hanov.  1606.
§  408.
a.  Ueberhaupt.
Jou.  2.  22.  127.
Narezoll,  Bemerk.  üb.  d.  Lucra  nuptialia,  nach  dem  neuesten  justinianischen  Recht,  in  d.  Gieß.
3  L.  8  §  4  C.  De  repud.  (5,  17).
:  L.  8  §  5  C.  De  repud.  (5,  17).
Nou.  117  c.  9.
Nou.  117  c.  8.  Nou.  134  c.  10.
14'
            
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