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§ 408. Nachtheile der Wiederverheirathung.
eh beset, von ihrem übrigen Vermnögen noch so viel als ein
getl der dos beträgt. Im letzteren Falle wird sie überdies in
„ foster gebracht, und wenn der Mann sie nicht innerhalb zweier
dire wieder zu sich nimmt, so bleibt sie Nonne, und ihr Vermögen
ed geheit zwichen dem Kloster und ihren Desendenten oder
ndenten. Ist der Mann der schuldige Theil, so erhält die
sem dos und donatio propter nuptias. Außerdem bei zweien der
skeibungsgründe noch von dem sonstigen Vermögen des Mannes
i nis als ein Drittel der donatio propter nuptias beträgt, nämsch ¬
nenn er sie fälschlich des Ehebruchs angeklagt hat, und wegen
iner gesetzlich qualificirten Untreue. Ist die Frau indotata oder
hut sie eine dos, deren Rückforderung einem Anderen als ihr zusckt ¬
so wird der schuldige Theil um ein Viertel seines Vermögens,
dach mit dem Maximum von 100 Pfund Gold bestraft.
Die erwähnten Vermögensstrafen werden als heutiges Recht
mekannt, sofern aus einem der Justinianischen Gründe eine gerichtliche ¬
Scheidung ausgesprochen worden ist, an Stelle aber der
keutzutage nicht gebräuchlichen donatio propter nuptias muß als
Dhiet der Strafe ein Vermögenstheil des Mannes, welcher der dos
gleichkommt, betrachtet und behandelt werden. Doch finden sich
hinichtlich dieser Strafen gar häufig anderweitige particularrechtlihe ¬
Bestimmungen. Die sonstigen Strafen des Justinianischen
Lehts, die oben erwähnte für den Ehebruch (Kloster) und andere
in den Novellen verhängte, z. B. für falsche Anklage des Ehebruchs
gleichfalls Kloster), sind dagegen natürlich nicht heutigen Rechtens,
und ebenso wenig die Strafen für beide Ehegatten im Falle vereinbarter ¬
grundloser Scheidung, nach Nou. 134 c. 11 darin bestehend,
daß beide in's Kloster gesteckt, das Vermögen aber zu zwei Dritteln
den Kindern, oder zu einem Drittel den ascendentischen Erben und
resp. zu einem Drittel, zwei Dritteln oder ganz dem Kloster zugetheilt ¬
werden solle.
G. Nachtheile der Wiederverheirathung.
Titt. C. De secundis nuptiis (5, 9); Si secundo nupserit mulier, cui maritus usumfructum
reliquit (5, 10).
Scip. Gentilis de bonis maternis et de secundis nuptiis libri II. Hanov. 1606.
§ 408.
a. Ueberhaupt.
Jou. 2. 22. 127.
Narezoll, Bemerk. üb. d. Lucra nuptialia, nach dem neuesten justinianischen Recht, in d. Gieß.
3 L. 8 § 4 C. De repud. (5, 17).
: L. 8 § 5 C. De repud. (5, 17).
Nou. 117 c. 9.
Nou. 117 c. 8. Nou. 134 c. 10.
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