Objekt : Mayer, Anton: Leitfaden für das Studium des badischen Landrechtes mit Einschluß des Handelsrechtes

II.  Abschnitt:  Reviston.  8  512.  513.
35
richtig  sein.  Und  diesen  Zweifel  über  den  ursachlichen  Zusammenhang  zwischen  dem
Urtheile  und  der  Gesetzesverletzung  will  §  513  lösen,  indem  er  die  in  Ziff.  1—
angeführten  Uebertretungen  der  Proceßvorschriften  stets  als  Verletzungen  des  Gesetzes ¬
  betrachtet.
5)  Der  Ausdruck  „stets"  ist  auch  nur  gewählt,  um  gegen  die  Annahme  zu
sichern,  als  würden  durch  Aufzählung  dieser  Fälle,  andere  Fälle,  in  denen  die
Entscheidung  auf  der  Verletzung  eines  Proceßgesetzes  beruht,  von  der  Revision
ausgeschlossen  sein.  (B.  d.  E.  d.  K.  p.  417  u.  V.  f.  d.  R.  p.  524).
Zu  §  518  ist  noch  zu  bemerken,  und  zwar  zu  Ziff.  1,  daß  er  alle  Fälle
in  sich  begreift,  in  welchen  das  Gericht  nicht  nach  den  Vorschriften  des  G.B.G.  besetzt ¬
  war,  so  wie  auch  den  Fall,  wenn  ein  Richter  bei  Fällung  des  Urtheils  mitwirkte, ¬
  welcher  der  Verhandlung,  auf  die  das  Urtheil  ergangen  war,  nicht  beigewohnt ¬
  hatte  (§  280);
zu  Ziff.  2;  „wenn  bei  der  Entscheidung  ec."  zu  ergänzen:  und  der  ihr
vorausgegangenen  Verhandlungen".  War  der  betreffende  Richter  abgelehnt ¬
  —  aber  ohne  Erfolg  —  d.  i.  war  das  Ablehnungsgesuch  als  unbegründet
abgewiesen  worden  (vergl.  §  46  Abs.  2),  so  kann  die  Revision  auf  die  Mitwirkung
eines  solchen  Richters  nicht  gegründet  werden:
zu  Ziff.  3.  Diese  Vorschrift,  wie  jene  der  Ziff.  2,  ist  auf  den  Gerichtsschreiber ¬
  (bergl.  §  49)  nicht  anwendbar,  weil  man  dessen  Einwirkung  auf  die
Entscheidung,  d.  i.  auf  das  Urtheil  für  bedeutungslos  hält,  und  weil  Verletzungen ¬
  proceßrechtlicher  Vorschriften  durch  den  Gerichtsschreiber  in  einzelnen  Fällen
im  Allgemeinen  nach  Maßgabe  der  §§  511  u.  512  angefochten  werden  können.
(B.  d.  E.  d.  K.  p.  418  u.  V.  f.  d.  R.  p.  524)
zu  Ziff.  4;  hier  ist  sowohl  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  nach  Ziff.  1,  wie
die  der  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges  nach  Ziff.  2  des  §  247  gemeint,  denn  auch
mit  Letzterer  wird  eine  Unzuständigkeit,  nämlich  die  der  Gerichte  überhaupt,  behauptet ¬
  (vergl.  auch  §  509  Ziff.  1);
zu  Ziff.  5;  dieselbe  begreift  die  Mängel  der  gesetzlichen  Vertretung  nach
§  50  u.  ff.  und  der  Vertretung  durch  Proceßbevollmächtigte  nach  §  74  ff.  in  sich:
zu  Ziff.  6  gehört  auch  der  Fall,  wenn  die  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit ¬
  bei  Verkündung  der  bereits  gefällten  Entscheidung  nach  §  282  u.  294  oder
die  über  die  unberechtigte  Zulassung  der  Oeffentlichkeit  in  Ehe=  und  Entmündigungssachen ¬
  (G.B.G.  §  171  u.  §  172)  verletzt  wurden.  Uebrigens  spricht  Ziff.  6
nur  von  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  „Oeffentlichkeit",  und  nicht  von
denen  über  die  „Mündlichkeit";  die  Verletzung  der  letzteren  kann  nach  §511  u.
512  gerügt  werden:
zu  Ziff.  7.
Nach  dem  E.  d.  pr.  Min.  §  462  lautete  Ziff.  7  „wenn  ein
Urtheil  keine  Entscheidungsgründe  enthält".  Diese  Fassung  wurde  als  zu  eng  erachtet, ¬
  weil  sie  den  Fall  nicht  decke,  wo  zwar  das  Urtheil  als  Ganzes  Entscheidungsgründe ¬
  enthalte,  nicht  aber  der  anzufechtende  Theil  der  Entscheidung.  „Jede
„Entscheidung  in  einem  Urtheile,  und  jede  dem  mit  Revision  anfechtbaren  Urtheil
„vorhergehende  Entscheidung  solle  mit  Gründen  versehen  sein,  Fehle  irgendwo  die
„Begründung,  so  trete  Nichtigkeit  der  betreffenden  Entscheidung  ein,  woraus  sich
„denn  von  selbst  ergebe,  daß  aus  dem  Mangel  von  Entscheidungsgründen  zu  einer
„nicht  anzugreifenden  Entscheidung  die  Nichtigkeit  der  übrigen  Entscheidungen  nicht
„gefolgert  werden  könne".  Director  v.  Amsberg  in  Pr.  d.  I.  K.  p.  264  in
fine.
(Vergl.  auch  B.  d.  E.  d.  K.  p.  418  u.  V.  f.  d.  R.  p.  524)
Uebrigens  fällt  unter  Ziff.  7  nicht  der  Fall,  wo  behauptet  wird,  die  Entscheidungsgründe ¬
  seien  materiell  unrichtig.
3*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer