II. Abschnitt: Reviston. 8 512. 513.
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richtig sein. Und diesen Zweifel über den ursachlichen Zusammenhang zwischen dem
Urtheile und der Gesetzesverletzung will § 513 lösen, indem er die in Ziff. 1—
angeführten Uebertretungen der Proceßvorschriften stets als Verletzungen des Gesetzes ¬
betrachtet.
5) Der Ausdruck „stets" ist auch nur gewählt, um gegen die Annahme zu
sichern, als würden durch Aufzählung dieser Fälle, andere Fälle, in denen die
Entscheidung auf der Verletzung eines Proceßgesetzes beruht, von der Revision
ausgeschlossen sein. (B. d. E. d. K. p. 417 u. V. f. d. R. p. 524).
Zu § 518 ist noch zu bemerken, und zwar zu Ziff. 1, daß er alle Fälle
in sich begreift, in welchen das Gericht nicht nach den Vorschriften des G.B.G. besetzt ¬
war, so wie auch den Fall, wenn ein Richter bei Fällung des Urtheils mitwirkte, ¬
welcher der Verhandlung, auf die das Urtheil ergangen war, nicht beigewohnt ¬
hatte (§ 280);
zu Ziff. 2; „wenn bei der Entscheidung ec." zu ergänzen: und der ihr
vorausgegangenen Verhandlungen". War der betreffende Richter abgelehnt ¬
— aber ohne Erfolg — d. i. war das Ablehnungsgesuch als unbegründet
abgewiesen worden (vergl. § 46 Abs. 2), so kann die Revision auf die Mitwirkung
eines solchen Richters nicht gegründet werden:
zu Ziff. 3. Diese Vorschrift, wie jene der Ziff. 2, ist auf den Gerichtsschreiber ¬
(bergl. § 49) nicht anwendbar, weil man dessen Einwirkung auf die
Entscheidung, d. i. auf das Urtheil für bedeutungslos hält, und weil Verletzungen ¬
proceßrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtsschreiber in einzelnen Fällen
im Allgemeinen nach Maßgabe der §§ 511 u. 512 angefochten werden können.
(B. d. E. d. K. p. 418 u. V. f. d. R. p. 524)
zu Ziff. 4; hier ist sowohl die Einrede der Unzuständigkeit nach Ziff. 1, wie
die der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Ziff. 2 des § 247 gemeint, denn auch
mit Letzterer wird eine Unzuständigkeit, nämlich die der Gerichte überhaupt, behauptet ¬
(vergl. auch § 509 Ziff. 1);
zu Ziff. 5; dieselbe begreift die Mängel der gesetzlichen Vertretung nach
§ 50 u. ff. und der Vertretung durch Proceßbevollmächtigte nach § 74 ff. in sich:
zu Ziff. 6 gehört auch der Fall, wenn die Vorschriften über die Oeffentlichkeit ¬
bei Verkündung der bereits gefällten Entscheidung nach § 282 u. 294 oder
die über die unberechtigte Zulassung der Oeffentlichkeit in Ehe= und Entmündigungssachen ¬
(G.B.G. § 171 u. § 172) verletzt wurden. Uebrigens spricht Ziff. 6
nur von Verletzung der Vorschriften über die „Oeffentlichkeit", und nicht von
denen über die „Mündlichkeit"; die Verletzung der letzteren kann nach §511 u.
512 gerügt werden:
zu Ziff. 7.
Nach dem E. d. pr. Min. § 462 lautete Ziff. 7 „wenn ein
Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält". Diese Fassung wurde als zu eng erachtet, ¬
weil sie den Fall nicht decke, wo zwar das Urtheil als Ganzes Entscheidungsgründe ¬
enthalte, nicht aber der anzufechtende Theil der Entscheidung. „Jede
„Entscheidung in einem Urtheile, und jede dem mit Revision anfechtbaren Urtheil
„vorhergehende Entscheidung solle mit Gründen versehen sein, Fehle irgendwo die
„Begründung, so trete Nichtigkeit der betreffenden Entscheidung ein, woraus sich
„denn von selbst ergebe, daß aus dem Mangel von Entscheidungsgründen zu einer
„nicht anzugreifenden Entscheidung die Nichtigkeit der übrigen Entscheidungen nicht
„gefolgert werden könne". Director v. Amsberg in Pr. d. I. K. p. 264 in
fine.
(Vergl. auch B. d. E. d. K. p. 418 u. V. f. d. R. p. 524)
Uebrigens fällt unter Ziff. 7 nicht der Fall, wo behauptet wird, die Entscheidungsgründe ¬
seien materiell unrichtig.
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