374 Bestimmung der Wahrscheinlichkeit der Urtheile
man eine öffentliche Gerichtsstatistik und Appellationsgerichte -
hat, wie z. B. in Frankreich, die Größe V bestimmen -
könnte, woraus sich alsdann der mittlere Werth von
y ableiten ließe. Allein es sind in dieser Beziehung mehrere -
wesentliche Bemerkungen zu machen.
Die Prozesse, und besonders die Civilprozesse, sind
oft sehr complicirt und durchlaufen verschiedene Phasen.
Die Beweismittel können in der zweiten Jnstanz ganz andere -
sein, als in der ersten, und der Appellant kann seinen
Prozeß gewinnen, ohne daß das Erkenntniß erster Jnstanz
reformirt wird. Anders verhält es sich jedoch bei dem
Cassationsrecurse, weil der Kläger hier sein Beweismittel
aus dem angegriffenen Erkenntnisse selbst herleiten muß.
Wenn ferner die Cassation eines Erkenntnisses zeigt, daß
der Appellationshof falsch, oder wenigstens der Ansicht des
Cassationshofes entgegen geurtheilt hat in einem oder mehreren -
Punkten; so folgt dagegen aus der Zurückweisung
des Cassationsgesuches durchaus nicht, daß der Appellationshof -
richtig geurtheilt hat, noch daß der Cassationshof
das Erkenntniß des Appellationshofes bestätigt.
Hinsichtlich des ersten Umstandes, welchen weder die
Gerichtsstatistik, noch die mathematische Rechnung beseitigen -
kann, ist zu bemerken, daß die wenigsten Prozesse erster -
Instanz zur Appellation gelangen, und folglich könnte
die hier in Rede stehende Methode die Größe V für die
Tribunale erster Instanz nur in Beziehung auf die Prozesse -
geben, bei welchen wirklich Appellation stattfindet.
Wenn jedoch der Appellant aus bloßer Caprice appellirte,
so wäre die Größe Vfür die Prozesse, bei welchen Appellation -
eingelegt wird, dieselbe, wie für die, bei welchen
nicht appellirt wird. Dasselbe würde noch der Fall seyn,
wenn außer der Caprice die pecuniäre Wichtigkeit des Prozesses -
die Appellation veranlaßte; denn ein Prozeß von ge=Volage -
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