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zu entsprechen gesucht haben. Das Oesterreichische
StrfGB. Art. 127. hat dies in der Weise gethan, daß es
die Tödtung, — (und implicite auch, wie im §. 1. gezeigt
wurde, die Verwundung) — eines Menschen für straflos
erklärt, „wenn sich der Thäter der nöthigen Vertheidigung
gebraucht hat, um sein oder seines Nebenmenschen Leben,
Wie
Vermögen oder Freiheit zu schützen.
vieles hier bei der Unbestimmtheit des Ausdruckes „Vermögen" -
controvers werden muß, leuchtet von selbst ein, so
wie es auch bedenklich erscheinen könnte, daß hier ein Angriff -
auf die Keuschheit, der nach Lage des Falles unter
den Begriff eines Angriffes auf das Leben, nicht, und
unter den eines Angriffes auf die Freiheit jedenfalls nur
sehr uneigentlich zu subsumiren ist, nicht ausdrücklich
genannt worden ist, während doch die Keuschheit, wenigstens -
der Frauen, bei jedem gesitteten Volke für kein
geringeres Gut geachtet wird, und auch von der Gesetzgebung -
nicht geringer geachtet werden darf, als das Leben
und die Freiheit. Wenn man bedenkt, wie durch eine
unfreiwillige und erzwungene Verletzung der Keuschheit
unter Umständen der Seelenfrieden eines menschlichen Wesens -
für die ganze Dauer seines übrigen Lebens gemordet,
und seine bürgerliche Existenz zerrüttet und das Familienglück -
zerstört werden kann, so wird man gewiß kein Bedenken -
tragen, — wenigstens was die moralische Schändlichkeit -
eines solchen Angriffes und die Befugniß zum Gedem -
römibrauche -
der Nothwehr dagegen anbelangt -schen -
Rechte Beifall zu zollen, wenn es dergleichen Fälle
ausdrücklich der Bedrohung des Lebens gleichstellt).
7) Const. Cod. de raptu virginum (IX. 13.) ... „cum virginitas -
vel castitas corrupta restitui non possit ... cuin nec à
homicidii crimine hujusmodi raptores sint vacui."— Paulli
recept. sent. L. V. tit. 23. §. 8. „Qui latronem caedem sibi
offerentem, vel alium quelque stuprum inferentem occiderit, -
puniri nou placuit: alius emm vitam, alius pudorem
publico facinore defendit."
Vorage
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