Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1843 (1843))

Beiträge
32
zu  entsprechen  gesucht  haben.  Das  Oesterreichische
StrfGB.  Art.  127.  hat  dies  in  der  Weise  gethan,  daß  es
die  Tödtung,  —  (und  implicite  auch,  wie  im  §.  1.  gezeigt
wurde,  die  Verwundung)  —  eines  Menschen  für  straflos
erklärt,  „wenn  sich  der  Thäter  der  nöthigen  Vertheidigung
gebraucht  hat,  um  sein  oder  seines  Nebenmenschen  Leben,
Wie
Vermögen  oder  Freiheit  zu  schützen.
vieles  hier  bei  der  Unbestimmtheit  des  Ausdruckes  „Vermögen" -
  controvers  werden  muß,  leuchtet  von  selbst  ein,  so
wie  es  auch  bedenklich  erscheinen  könnte,  daß  hier  ein  Angriff -
  auf  die  Keuschheit,  der  nach  Lage  des  Falles  unter
den  Begriff  eines  Angriffes  auf  das  Leben,  nicht,  und
unter  den  eines  Angriffes  auf  die  Freiheit  jedenfalls  nur
sehr  uneigentlich  zu  subsumiren  ist,  nicht  ausdrücklich
genannt  worden  ist,  während  doch  die  Keuschheit,  wenigstens -
  der  Frauen,  bei  jedem  gesitteten  Volke  für  kein
geringeres  Gut  geachtet  wird,  und  auch  von  der  Gesetzgebung -
  nicht  geringer  geachtet  werden  darf,  als  das  Leben
und  die  Freiheit.  Wenn  man  bedenkt,  wie  durch  eine
unfreiwillige  und  erzwungene  Verletzung  der  Keuschheit
unter  Umständen  der  Seelenfrieden  eines  menschlichen  Wesens -
  für  die  ganze  Dauer  seines  übrigen  Lebens  gemordet,
und  seine  bürgerliche  Existenz  zerrüttet  und  das  Familienglück -
  zerstört  werden  kann,  so  wird  man  gewiß  kein  Bedenken -
  tragen,  —  wenigstens  was  die  moralische  Schändlichkeit -
  eines  solchen  Angriffes  und  die  Befugniß  zum  Gedem -
  römibrauche -
  der  Nothwehr  dagegen  anbelangt  -schen -
  Rechte  Beifall  zu  zollen,  wenn  es  dergleichen  Fälle
ausdrücklich  der  Bedrohung  des  Lebens  gleichstellt).
7)  Const.  Cod.  de  raptu  virginum  (IX.  13.)  ...  „cum  virginitas -
  vel  castitas  corrupta  restitui  non  possit  ...  cuin  nec  à
homicidii  crimine  hujusmodi  raptores  sint  vacui."—  Paulli
recept.  sent.  L.  V.  tit.  23.  §.  8.  „Qui  latronem  caedem  sibi
offerentem,  vel  alium  quelque  stuprum  inferentem  occiderit, -
  puniri  nou  placuit:  alius  emm  vitam,  alius  pudorem
publico  facinore  defendit."
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer