Volltext : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (3)

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eine  ganz  irrige  Ansicht  zu  seyn,  wenn  man  glaubt,
der  Vorbehalt  sey  nöthig,  weil,  wenn  er  nicht
geschähe,  daraus  geschlossen  werden  möchte,  dass
man  auf  seine  Rechte  verzichtet  habe  (g);  denn
dieses  würde  voraussetzen,  dass  zuvermuthen
sey,  man  wolle  seine  Rechte  aufgeben.
Wie  will  man  aber  vollends,  wenn  Protest  erhoben -
  wurde,  eine  solche  Aufgebung  des  Regress
rechtes  aus  dem  Umstande  vermuthen,  dass  darin
kein  Vorbehalt  gemacht  worden  ist,  da  der  Protest ¬
  zunächst  (§.  391)  keinen  anderen  Hauptzweck
hat,  als  daran  ein  Beweismittel  zur  Verfolgung
seines  Regressrechtes  zu  haben,  folglich  schon
daraus,  dass  man  ihn  erhebt,  der  zweifellose
Wille  des  Wechselgläubigers  erhellt,  seinen
Regress  geltend  machen,  somit  nicht  aufgeben
zu  wollen.  Wenn  es  daher  auch  wahr  wäre,
dass  im  Allgemeinen  vermuthet  werden  könnte,
dass  man  seine  Rechte  aufgeben  wolle,  wenn  man
nicht  Handlungen  unternimmt,  aus  welchen  der
Wille,  sie  nicht  aufzugeben,  erhellt;  so
würde  man  ja  schon  an  dem  Erheben  des
Protestes  allein,  wenn  auch  darin  mit
keinem  Worte  eines  Vorbehaltes  erwähnt -
  ist,  eine  Handlung  unternommen  haben, -
  welche  jede  Vermuthung,  man  wolle  auf
seinen  Regress  verzichten,  ausschliesst.
(g)  So  raisonirt  z.  B.  Scherer  (II.  Thl.,  S.  447  und  492)  und
Dondorff  (§.  22).
            
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