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Daß die Stellung, welche der Code pénal und das
Braunschweigische Strafgesetzbuch der Lehre von der Nothwehr -
angewiesen haben, die einzige sachgemäße, namentlich -
für ein Gesetzbuch ist, in welchem stets nur die praktische -
Tendenz vorwalten soll, möchte wohl nach dem, was
in den beiden vorhergehenden Aufsätzen über die Natur der
Nothwehr ausgeführt worden ist, keines weiteren Beweises -
bedürfen.
§. II.
Bestimmung des Begriffes der Nothwehr, und
ihres Verhältnisses zur Privatgewalt überhaupt, -
in den neueren Strafgesetzgebungen.
Bei der großen Verschiedenheit der Ansichten über
das Wesen der Nothwehr, welche in einem jeden Zeitalter
im Volke, je nach der Bildungsstufe der einzelnen Standesklassen -
und der Jndividuen in demselben, ja sogar unter
den Rechtskundigen, unter den Gerichten und ihren Mitgliedern -
hervortreten, mußte nothwendig die Gesetzgebung
sich berufen fühlen, den Begriff der Nothwehr auf eine,
für alle Staatsgenossen gleichmäßig bindende Weise zu bestimmen. -
Hatte doch schon Joh. v. Schwarzenberg
dieser Aufforderung sich nicht ganz entziehen können, und
während er die Begriffe der einzelnen Verbrechen regelmäßig -
als bekannt voraussetzt, sich gedrungen gesehen,
wenigstens eine Erklärung zu geben, was eine rechte
Nothwehr sey *). Untersuchet man nun, wie die neueren
Strafgesetzgebungen bei der Bestimmung des Begriffes der
Nothwehr verfahren sind, so wird man bemerken, daß
Würtemb. Ges.
stimmen: Sächs. Ges. 1838. Art. 70 fg.
Hannover. Ges. 1840. Art. 78 fg.-1839. -
Art 102 fg. —
Großherzogl. Hess.
Neuer Bad. Entwurf §. 82 u. fg.
StrfGB. 1841. Art. 46.
Vergl. den zweiten Aufsatz.
6) C. C. C. art. 40.—
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