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den neueren Strafgesetzbüchern auf eine dreifach verschiedene -
Weise bestimmt worden. Jm Oesterreichischen -
Strafgesetzbuche von 1803 ist die Lehre von der
Nothwehr, in einen einzigen Artikel (127.) zusammengedrängt, -
am Schlusse des XVI. Hauptstückes „von dem
Morde und dem Todtschlage" angehängt, und
einfach die Tödtung eines Menschen in gerechter Nothwehr -
als eine straflose Handlung erklärt worden?). Bei
den Bestimmungen über Verwundung und körperliche Verletzung -
(XVII. Hauptstück) geschieht keine weitere Erwähnung -
von der Nothwehr; daß sie aber auch hier als
ein Ausschließungsgrund der Strafbarkeit wirket, ergibt sich
nicht nur aus dem Geiste des Artikel 127, sondern eine
ausdrückliche Erwähnung der Nothwehr in der Lehre von
den Verwundungen und Körperverletzungen mochte hier wohl
aus dem Grunde für überflüssig geachtet werden, weil der
Begriff der strafbaren Verwundung und Körperverletzung -
im Art. 136. auf den Fall eingeschränkt worden
ist, daß eine solche Handlung in der Absicht, den Verletzten -
zu beschädigen, vorgenommen worden ist. Hiernach -
war also die Verletzung, welche in der Absicht, sich
zu vertheidigen, verübt wurde, von selbst dem Gesichtspunkte -
der Strafbarkeit entrückt. Das Oesterreichische -
Strafgesetzbuch hat somit der Nothwehr im Rechtssysteme -
noch ganz dieselbe Stellung angewiesen, welche sie
in der Carolina einnimmt.
Schon etwas verändert ist die Stellung der Nothwehr -
in dem Systeme des Preußischen Landrechts und
des Code pénal. Das Preußische Landrecht (von
1794) behandelt die Lehre von der Rothwehr vorzugsweise
und im Zusammenhange in Th. 1I. Tit. XX. Abschn. IX,
2) Oesterreich. Strafgesetzb. Art. 127: „Derjenige, der jemanden -
in einer gerechten Nothwehr tödtet, begehet kein Verbrechen." -
Volage
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