Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1843 (1843))

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Beiträge
den  neueren  Strafgesetzbüchern  auf  eine  dreifach  verschiedene -
  Weise  bestimmt  worden.  Jm  Oesterreichischen -
  Strafgesetzbuche  von  1803  ist  die  Lehre  von  der
Nothwehr,  in  einen  einzigen  Artikel  (127.)  zusammengedrängt, -
  am  Schlusse  des  XVI.  Hauptstückes  „von  dem
Morde  und  dem  Todtschlage"  angehängt,  und
einfach  die  Tödtung  eines  Menschen  in  gerechter  Nothwehr -
  als  eine  straflose  Handlung  erklärt  worden?).  Bei
den  Bestimmungen  über  Verwundung  und  körperliche  Verletzung -
  (XVII.  Hauptstück)  geschieht  keine  weitere  Erwähnung -
  von  der  Nothwehr;  daß  sie  aber  auch  hier  als
ein  Ausschließungsgrund  der  Strafbarkeit  wirket,  ergibt  sich
nicht  nur  aus  dem  Geiste  des  Artikel  127,  sondern  eine
ausdrückliche  Erwähnung  der  Nothwehr  in  der  Lehre  von
den  Verwundungen  und  Körperverletzungen  mochte  hier  wohl
aus  dem  Grunde  für  überflüssig  geachtet  werden,  weil  der
Begriff  der  strafbaren  Verwundung  und  Körperverletzung -
  im  Art.  136.  auf  den  Fall  eingeschränkt  worden
ist,  daß  eine  solche  Handlung  in  der  Absicht,  den  Verletzten -
  zu  beschädigen,  vorgenommen  worden  ist.  Hiernach -
  war  also  die  Verletzung,  welche  in  der  Absicht,  sich
zu  vertheidigen,  verübt  wurde,  von  selbst  dem  Gesichtspunkte -
  der  Strafbarkeit  entrückt.  Das  Oesterreichische -
  Strafgesetzbuch  hat  somit  der  Nothwehr  im  Rechtssysteme -
  noch  ganz  dieselbe  Stellung  angewiesen,  welche  sie
in  der  Carolina  einnimmt.
Schon  etwas  verändert  ist  die  Stellung  der  Nothwehr -
  in  dem  Systeme  des  Preußischen  Landrechts  und
des  Code  pénal.  Das  Preußische  Landrecht  (von
1794)  behandelt  die  Lehre  von  der  Rothwehr  vorzugsweise
und  im  Zusammenhange  in  Th.  1I.  Tit.  XX.  Abschn.  IX,
2)  Oesterreich.  Strafgesetzb.  Art.  127:  „Derjenige,  der  jemanden -
  in  einer  gerechten  Nothwehr  tödtet,  begehet  kein  Verbrechen." -

Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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