Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. 1843, Beil.-H. (1843))

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trugs  geläugnet  wird,  fallen  würden,  sehr  unzweckmäßig
ist.  Auch  kein  andres  GB.  hat  eine  solche  generelle  Begriffsbestimmung -
  gegeben,  und  obschon  das  Sächs.  Cr.  GB.
(245)  eine  viel  beschränktere  Definition  aufgestellt,  so  hat
doch  die  Sächs.  Praxis  leider  mehr  als  zur  Gnüge  die  schon
früher  gegen  ihre  Generellität  erhobenen  Bedenken  und
gemachten  Ausstellungen  bestätigt.
Diese  Erinnerung  trifft  insbesondre  auch  die  als  qualificirt -
  bezeichneten  Fälle  des  §.  450,  in  denen  mit  Ausschluß -
  der  Gefängnißstrafe  (auf  Strafarbeit?  und  selbst)
167
).  Und  eben
auf  Zuchthausstrafe  erkannt  werden  kann
so  wenig  läßt  sich  erkennen,  warum  in  diesen  Fällen  unbedingt -
  Gefängnißstrafe  ausgeschlossen  seyn  soll,  da  hier  häufig -
  die  einzelnen  Fälle  sich  so  gestalten  werden,  daß  eine
härtere  Strafe  als  völlig  unzweckmäßig  erscheinen  würde.
Eben  so  wenig  läßt  sich  die  unbedingte  Androhung  des  Verlusts -
  der  Ehrenrechte  billigen.  Der  Verf.  erinnert  sich  eines
Falles,  wo  A  für  die  hinterlassene  Familie  des  B  wenige  Thaler -
  Unterstützung  einkassirt,  unter  dem  Anführen,  daß  sie  ein
Brandunglück  betroffen,  während  der  Tod  des  Vaters  und
alleinigen  Erhalters  der  Familie  es  war,  der  sie  in  das
167)  Die  stylistischen  Fehler  der  Fassung  liegen  übrigens  klar  vor.
(„Sogar"  ist  kein  in  ein  Gesetzbuch  gehöriges  Wort).  An  dergleichen -
  Mängeln  der  Fassung  leiden  auch  die  übrigen  Bestimmungen -
  dieses  §,  z.  B.  „Gebrauch  einer  Urkunde,  welche  über  ein
Scheingeschäft  ausgestellt  worden  ist."  —  Man  hatte  hier  wohl
den  Fall  vor  Augen,  wo  die  über  ein  Scheingeschäft  ausgestellte
Urkunde  zur  Geltendmachung  des  letztern  als  eines
wirklichen  Rechtsgeschäfts  gemißbraucht  wird.  Aber  dieses  steht
nicht  in  N.  8,  und  Urkunden  über  ein  Scheingeschäft  können
auch  zu  andern  Zwecken  betrügerisch  gemißbraucht  werden,  z.  B.
Nachweis  von  persönlichen  und  finanziellen  Verhältnissen  der
Contrahenten  rc.  N.  10.  11  setzen  eine  Mehrheit  von  Betrügereien -
  voraus.  (A  hat  ¼  Loth  weniger  erhalten,  als  er  gekauft, -
  in  Folge  falschen  Maßes;  der  Verkäufer  hat  außer  ihm
keinen  Dritten  betrogen,  auch  keinen  weiter  betrügen  wollen;  —
hier  soll  auf  Zuchthaus  erkannt  werden?)
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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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