165
trugs geläugnet wird, fallen würden, sehr unzweckmäßig
ist. Auch kein andres GB. hat eine solche generelle Begriffsbestimmung -
gegeben, und obschon das Sächs. Cr. GB.
(245) eine viel beschränktere Definition aufgestellt, so hat
doch die Sächs. Praxis leider mehr als zur Gnüge die schon
früher gegen ihre Generellität erhobenen Bedenken und
gemachten Ausstellungen bestätigt.
Diese Erinnerung trifft insbesondre auch die als qualificirt -
bezeichneten Fälle des §. 450, in denen mit Ausschluß -
der Gefängnißstrafe (auf Strafarbeit? und selbst)
167
). Und eben
auf Zuchthausstrafe erkannt werden kann
so wenig läßt sich erkennen, warum in diesen Fällen unbedingt -
Gefängnißstrafe ausgeschlossen seyn soll, da hier häufig -
die einzelnen Fälle sich so gestalten werden, daß eine
härtere Strafe als völlig unzweckmäßig erscheinen würde.
Eben so wenig läßt sich die unbedingte Androhung des Verlusts -
der Ehrenrechte billigen. Der Verf. erinnert sich eines
Falles, wo A für die hinterlassene Familie des B wenige Thaler -
Unterstützung einkassirt, unter dem Anführen, daß sie ein
Brandunglück betroffen, während der Tod des Vaters und
alleinigen Erhalters der Familie es war, der sie in das
167) Die stylistischen Fehler der Fassung liegen übrigens klar vor.
(„Sogar" ist kein in ein Gesetzbuch gehöriges Wort). An dergleichen -
Mängeln der Fassung leiden auch die übrigen Bestimmungen -
dieses §, z. B. „Gebrauch einer Urkunde, welche über ein
Scheingeschäft ausgestellt worden ist." — Man hatte hier wohl
den Fall vor Augen, wo die über ein Scheingeschäft ausgestellte
Urkunde zur Geltendmachung des letztern als eines
wirklichen Rechtsgeschäfts gemißbraucht wird. Aber dieses steht
nicht in N. 8, und Urkunden über ein Scheingeschäft können
auch zu andern Zwecken betrügerisch gemißbraucht werden, z. B.
Nachweis von persönlichen und finanziellen Verhältnissen der
Contrahenten rc. N. 10. 11 setzen eine Mehrheit von Betrügereien -
voraus. (A hat ¼ Loth weniger erhalten, als er gekauft, -
in Folge falschen Maßes; der Verkäufer hat außer ihm
keinen Dritten betrogen, auch keinen weiter betrügen wollen; —
hier soll auf Zuchthaus erkannt werden?)
Vortage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin