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Alle unfertigen Scherze und Myfügig -
erachten
stificationen auf Kosten eines Dritten, alle im Handel gewöhnlichen -
Vorspiegelungen, deren Werth der Käufer bei
einiger Vorsicht entdecken kann, die Simulationen der Bettler, -
die von Leichtgläubigen erbetenen Deutungen rc. von
Träumen, Karten rc., werden hierher gehören. A will
nicht, daß B an einer Spazierfahrt mit einer Gesellschaft,
— er
zu welcher er mit eingeladen war, Theil nehme;
spiegelt dem B, der ihn nach der Stunde der Abfahrt
fragt und also Wahrheit fordern kann, vor, daß die Partie
Nachmittags vor sich gehen werde, während am frühen
Morgen aufgebrochen wird, — B verliert dadurch einen
angenehmen Spaziergang, eine interessante Unterhaltung;
oder B erfährt es noch gegen Mittag und fährt nun an
den Ort, an welchen die übrige Gesellschaft bequemlich zu
Fuße gegangen, — hier hat er das Fuhrlohn bezahlen
müssen, — u. dgl. m. Es wird in vielen solchen Fällen
eine Beleidigung vorliegen, nicht aber ein Betrug. Schon
die Ausdehnung auf jedweden Nachtheil ist irrig, und die
Auslassung des Unterschieds zwischen dem Betruge bei Verträgen -
und außerhalb solcher zu mißbilligen.
Es braucht hier nur auf die von Mittermaier
und Günther in ihren Abhandlungen über den Betrug rc.
(ersterer in Demme's Annalen VI. S. 1 fgg. und letzterer
in Weiske's Rechtslexicon s. v. Betrug Bd. II. S. 73)
gewählten Beispiele verwiesen zu werden, um sich zu überzeugen, -
daß die vorgeschlagene Definition, unter welche
ziemlich alle jene Beispiele, in denen die Existenz eines Be=166) -
Die arglistige Benutzung eines schon vorhandenen Irrthums -
des Andern zu Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvortheils -
scheint jedoch von dem Verf. des Entwurfs
nicht berücksichtigt worden zu seyn, obschon hier in der Regel -
ein Betrug vorliegen wird.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin