Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. 1843, Beil.-H. (1843))

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Alle  unfertigen  Scherze  und  Myfügig -
  erachten
stificationen  auf  Kosten  eines  Dritten,  alle  im  Handel  gewöhnlichen -
  Vorspiegelungen,  deren  Werth  der  Käufer  bei
einiger  Vorsicht  entdecken  kann,  die  Simulationen  der  Bettler, -
  die  von  Leichtgläubigen  erbetenen  Deutungen  rc.  von
Träumen,  Karten  rc.,  werden  hierher  gehören.  A  will
nicht,  daß  B  an  einer  Spazierfahrt  mit  einer  Gesellschaft,
—  er
zu  welcher  er  mit  eingeladen  war,  Theil  nehme;
spiegelt  dem  B,  der  ihn  nach  der  Stunde  der  Abfahrt
fragt  und  also  Wahrheit  fordern  kann,  vor,  daß  die  Partie
Nachmittags  vor  sich  gehen  werde,  während  am  frühen
Morgen  aufgebrochen  wird,  —  B  verliert  dadurch  einen
angenehmen  Spaziergang,  eine  interessante  Unterhaltung;
oder  B  erfährt  es  noch  gegen  Mittag  und  fährt  nun  an
den  Ort,  an  welchen  die  übrige  Gesellschaft  bequemlich  zu
Fuße  gegangen,  —  hier  hat  er  das  Fuhrlohn  bezahlen
müssen,  —  u.  dgl.  m.  Es  wird  in  vielen  solchen  Fällen
eine  Beleidigung  vorliegen,  nicht  aber  ein  Betrug.  Schon
die  Ausdehnung  auf  jedweden  Nachtheil  ist  irrig,  und  die
Auslassung  des  Unterschieds  zwischen  dem  Betruge  bei  Verträgen -
  und  außerhalb  solcher  zu  mißbilligen.
Es  braucht  hier  nur  auf  die  von  Mittermaier
und  Günther  in  ihren  Abhandlungen  über  den  Betrug  rc.
(ersterer  in  Demme's  Annalen  VI.  S.  1  fgg.  und  letzterer
in  Weiske's  Rechtslexicon  s.  v.  Betrug  Bd.  II.  S.  73)
gewählten  Beispiele  verwiesen  zu  werden,  um  sich  zu  überzeugen, -
  daß  die  vorgeschlagene  Definition,  unter  welche
ziemlich  alle  jene  Beispiele,  in  denen  die  Existenz  eines  Be=166) -
  Die  arglistige  Benutzung  eines  schon  vorhandenen  Irrthums -
  des  Andern  zu  Erlangung  eines  rechtswidrigen  Vermögensvortheils -
  scheint  jedoch  von  dem  Verf.  des  Entwurfs
nicht  berücksichtigt  worden  zu  seyn,  obschon  hier  in  der  Regel -
  ein  Betrug  vorliegen  wird.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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