Inhaltsverzeichnis : Löwenfeld, Hermann: ¬Der Entwurf des neuen Actiengesetzes in seinen Grundzügen betrachtet

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  behalten  dürfte.  Allen  Respect  vor  den  vielseitigen  Bestrebungen ¬
  und  Erfolgen  des  Herrn  Oechelhäuser;  aber  dieser
Vorschlag  ist  unannehmbar.
Auf  den  einzig  möglichen  Ausweg  aus  dem  Chaos  der
durch  die  Bestimmungen  des  Entwurfs  hervorgerufenen  Regreßverbindlichkeiten ¬
  weisen  vielmehr  die  Motive  des  Entwurfs
selbst  hin,  indem  sie  erklären,  es  werde  der  in  nicht  ferner
Aussicht  stehenden  allgemeinen  Revision  des  Handelsgesetzbuches
die  Prüfung  der  weittragenden  Frage  zu  überlassen  sein,  ob
die  jetzigen  Rechtsformen  für  manche  Arten  von  Unternehmungen, ¬
  welche  eine  Kapitalvereinigung  erfordern,  ausreichen,
oder  ob  ihnen  nicht  vielmehr  nach  dem  Vorbilde  der  bergrechtlichen
Gewerkschaft  eine  neue  Form  hinzuzufügen  sein  möchte  (§  1  der
Motive,  Methode  der  Reform).  Der  Verfasser  der  Motive  hätte
diese  Bemerkung  schwerlich  niedergeschrieben,  wenn  ihm  nicht  die
Bestimmungen  über  die  qualifizirte  Gründung  selbst  zu  gewichtigen ¬
  Bedenken  Anlaß  gäben.  Denn  daß  dieser  Satz  auf
die  qualifizirte  Gründung  Bezug  hat,  ist  trotz  der  einigermaßen
verblümten  Ausdrucksweise  mit  aller  Klarheit  aus  dem  Gegenstande ¬
  zu  entnehmen.  Genau  hingesehen,  und  verglichen  mit
den  unmittelbar  vorhergehenden  Sätzen,  worin  die  Motive
hervorheben,  daß  die  gegenwärtige  Reform  wesentlich  wirthschaftliche ¬
  Ziele  erstrebe,  und  im  Uebrigen,  soweit  möglich,
Enthaltsamkeit  geübt  habe,  ergiebt  sich  aus  diesen  bedeutungsvollen ¬
  Worten,  daß,  wie  oben  sub  I  bereits  behauptet  wurde,
der  Entwurf  in  seinem  wichtigsten  Abschnitte  ein  Zwischengesetz, ¬
  ehrlicher  gesagt,  ein  Nothgesetz  ist.  Man  will  sich
decken  gegen  die  Vorwürfe,  welche  bei  der  Wiederkehr  von
Gründungsepochen  vielleicht  entstehen  könnten.  Das  ist  der
Hauptanlaß  für  das  vorliegende  Gesetz.  Um  so  mehr  berechtigt
sind  aber  Diejenigen,  welche  unter  demselben  leben  sollen,  gegen
            
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