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behalten dürfte. Allen Respect vor den vielseitigen Bestrebungen ¬
und Erfolgen des Herrn Oechelhäuser; aber dieser
Vorschlag ist unannehmbar.
Auf den einzig möglichen Ausweg aus dem Chaos der
durch die Bestimmungen des Entwurfs hervorgerufenen Regreßverbindlichkeiten ¬
weisen vielmehr die Motive des Entwurfs
selbst hin, indem sie erklären, es werde der in nicht ferner
Aussicht stehenden allgemeinen Revision des Handelsgesetzbuches
die Prüfung der weittragenden Frage zu überlassen sein, ob
die jetzigen Rechtsformen für manche Arten von Unternehmungen, ¬
welche eine Kapitalvereinigung erfordern, ausreichen,
oder ob ihnen nicht vielmehr nach dem Vorbilde der bergrechtlichen
Gewerkschaft eine neue Form hinzuzufügen sein möchte (§ 1 der
Motive, Methode der Reform). Der Verfasser der Motive hätte
diese Bemerkung schwerlich niedergeschrieben, wenn ihm nicht die
Bestimmungen über die qualifizirte Gründung selbst zu gewichtigen ¬
Bedenken Anlaß gäben. Denn daß dieser Satz auf
die qualifizirte Gründung Bezug hat, ist trotz der einigermaßen
verblümten Ausdrucksweise mit aller Klarheit aus dem Gegenstande ¬
zu entnehmen. Genau hingesehen, und verglichen mit
den unmittelbar vorhergehenden Sätzen, worin die Motive
hervorheben, daß die gegenwärtige Reform wesentlich wirthschaftliche ¬
Ziele erstrebe, und im Uebrigen, soweit möglich,
Enthaltsamkeit geübt habe, ergiebt sich aus diesen bedeutungsvollen ¬
Worten, daß, wie oben sub I bereits behauptet wurde,
der Entwurf in seinem wichtigsten Abschnitte ein Zwischengesetz, ¬
ehrlicher gesagt, ein Nothgesetz ist. Man will sich
decken gegen die Vorwürfe, welche bei der Wiederkehr von
Gründungsepochen vielleicht entstehen könnten. Das ist der
Hauptanlaß für das vorliegende Gesetz. Um so mehr berechtigt
sind aber Diejenigen, welche unter demselben leben sollen, gegen