Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. 1843, Beil.-H. (1843))

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tung  des  Besitzes*)  der  gestohlnen  Sachen  Gewalt  anwendet, -
  ist  nicht  zu  rechtfertigen.  Es  liegen  weder  historische, -
  noch  dogmatische,  noch  criminalpolitische  Gründe
hierfür  vor,  und  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  ist  in
praxi  mit  großen  Schwierigkeiten  verbunden
Die  Vollendung  des  Raubes  in  und  mit  der  Anwendung -
  von  Gewalt  ist  auch  in  dem  Entwurfe  angenommen" -

Diese  Ansicht  beruht  auf  einer  Verwechselung
des  Einflusses,  den  das  Moment  der  Gewalt  auf  die  Strafgrade -
  und  die  Strafzumessung,  und  des  Einflusses,  den  das
Moment  der  Entwendung  auf  die  Consummationsfrage
äußern  soll,  und  muß  in  praktischer  Beziehung,  insbesondre -
  was  die  psychologische  Gewalt  anlangt,  als  unzweckmäßig -
  bezeichnet  werden.
Die  angedrohten  Strafen  sind  sowohl  in  §.  437  als
den  folgenden  §  in  minimo  übermäßig  hart;  insbesondre -
  in  §.  438  )  und  §.  439,  —  in  beiden  Fällen  sind
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auch  die  absoluten  Strafen  zu  mißbilligen,
§.  437.  3.  „der  Räuber  Waffen  bei  sich  geführt
hat.
Es  fehlt  das  Merkmal,  daß  die  Waffen  in  der
158)  Was  in  dem  Falle,  wenn  der  auf  der  That  betroffene  Dieb
Gewalt  anwendet,  um  seiner  Verhaftung  sich  zu  entziehen? -
  —
(Art.  233  des  Sächs.  CrGB.)
159)  Bgl.  auch  nun  Gross,  das  K.  Sächs.  CrGB.  S.  23  fag.
160)  Dagegen  auch  A.  L.  R.  §.  1187.  Vgl.  aber  die  Circularverordnung -
  von  1799.  §.  22.  (daß  die  P.  H.  G.  O.  ebenfalls
nicht  von  der  im  Entwurfe  angenommenen  Ansicht  ausgegangen, -
  hat  der  Verf.  bereits  in  s.  Diss,  de  crimine  rapinae
ex  principiis  juris  communis  p.  84  sqq.  nachzuweisen  gesucht). -
  Auch  nach  dem  Code  pénal,  da  dieser  im  Raube  nur
einen  Diebstahl  mit  violences  sieht  und  kein  besondres  Verbrechen -
  des  Raubes  kennt,  ist  die  wirkliche  Entwendung  zur
Consummation  erforderlich.  Vgl.  auch  GB.  von  Württemberg -
  311.
161)  GB.  von  Hannover  332.  Rheinhessen  346.  2.
162)  Warum  nicht  15jährige  bis  lebensw.  Zuchthausstrafe,  was
den  Best.  in  §.  412.  415  correspondiren  würde?
Arch.  d.  Cr.  N.  (Beilageheft  zu  1843.)
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zu  Berlin
            
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