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tung des Besitzes*) der gestohlnen Sachen Gewalt anwendet, -
ist nicht zu rechtfertigen. Es liegen weder historische, -
noch dogmatische, noch criminalpolitische Gründe
hierfür vor, und die Anwendung dieser Vorschrift ist in
praxi mit großen Schwierigkeiten verbunden
Die Vollendung des Raubes in und mit der Anwendung -
von Gewalt ist auch in dem Entwurfe angenommen" -
Diese Ansicht beruht auf einer Verwechselung
des Einflusses, den das Moment der Gewalt auf die Strafgrade -
und die Strafzumessung, und des Einflusses, den das
Moment der Entwendung auf die Consummationsfrage
äußern soll, und muß in praktischer Beziehung, insbesondre -
was die psychologische Gewalt anlangt, als unzweckmäßig -
bezeichnet werden.
Die angedrohten Strafen sind sowohl in §. 437 als
den folgenden § in minimo übermäßig hart; insbesondre -
in §. 438 ) und §. 439, — in beiden Fällen sind
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auch die absoluten Strafen zu mißbilligen,
§. 437. 3. „der Räuber Waffen bei sich geführt
hat.
Es fehlt das Merkmal, daß die Waffen in der
158) Was in dem Falle, wenn der auf der That betroffene Dieb
Gewalt anwendet, um seiner Verhaftung sich zu entziehen? -
—
(Art. 233 des Sächs. CrGB.)
159) Bgl. auch nun Gross, das K. Sächs. CrGB. S. 23 fag.
160) Dagegen auch A. L. R. §. 1187. Vgl. aber die Circularverordnung -
von 1799. §. 22. (daß die P. H. G. O. ebenfalls
nicht von der im Entwurfe angenommenen Ansicht ausgegangen, -
hat der Verf. bereits in s. Diss, de crimine rapinae
ex principiis juris communis p. 84 sqq. nachzuweisen gesucht). -
Auch nach dem Code pénal, da dieser im Raube nur
einen Diebstahl mit violences sieht und kein besondres Verbrechen -
des Raubes kennt, ist die wirkliche Entwendung zur
Consummation erforderlich. Vgl. auch GB. von Württemberg -
311.
161) GB. von Hannover 332. Rheinhessen 346. 2.
162) Warum nicht 15jährige bis lebensw. Zuchthausstrafe, was
den Best. in §. 412. 415 correspondiren würde?
Arch. d. Cr. N. (Beilageheft zu 1843.)
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