Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. 1843, Beil.-H. (1843))

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zum  eigenen  Genuß  oder  Verbrauch  auf  der  Stelle  rc.
Diese  Bestimmung  ist  zu  weit.  Derjenige,  welcher  ganze
Vorräthe  von  Speisewaaren  nach  und  nach  zum  eigenen
Genuß  zusammenstiehlt,  verdient  keine  mildere  Berücksichtigung. -
  Man  hat  dieses  wohl  auch  nicht  beabsichtigt.
Ferner:  der  A  stiehlt  Kartoffeln  für  seine  Frau  und  Kinder, -
  also  nicht  zum  eigenen  Genuß,  auch  nicht  zum  Verbrauch -
  auf  der  Stelle,  da  die  Kartoffeln  erst  nach  Hause
geschafft  und  daselbst  gekocht  werden  müssen.  Soll  dem  A
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nicht  auch  die  Milde  des  Gesetzes  zu  Theil  werden?
Zweckmäßig  wäre  es  hier,  die  Bestrafung  von  dem
Antrage  des  Verletzten  abhängig  zu  machen.  (Art.  238  des
Sächs.  Cr.  GB.)
Achtzehnter  Titel.
Raub  und  Erpressung.
Der  Verf.  erlaubt  sich  hier  der  Kürze  wegen  zu  näherer -
  Motivirung  seiner  Erinnerungen  auf  seine  Abhandlungen -
  „über  den  Raub  und  die  verwandten  Verbrechen"
in  den  Jahrbüchern  für  Sächsisches  Strafrecht  zu  verweisen. -

„Raub  begeht  derjenige,  welcher  gegen  eine  Person
Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr
für  Leib  oder  Leben  anwendet,  um  entweder  einen  Diebstahl -
  auszuführen,  oder  um  sich,  bei  dem  Diebstahl  betroffen -
  oder  auf  frischer  That  verfolgt,  im  Besitze  des  gestohlnen -
  Gutes  zu  erhalten.-Das -
  Verbrechen  ist  vollendet, -
  sobald  in  der  erwähnten  Absicht  Drohung  oder  Gewalt -
  angewendet  ist."
154)  Auch  der  Art.  238  des  Sächs.  Cr.  GB.  leidet  an  zu  enger
Fassung.  Das  OAG.  läßt  diesen  Artikel  aber  auch  in  den  Fällen -
  eintreten,  in  welchen  die  Speisewaaren  unmittelbar  nach
der  Entwendung  genossen  werden.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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