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zum eigenen Genuß oder Verbrauch auf der Stelle rc.
Diese Bestimmung ist zu weit. Derjenige, welcher ganze
Vorräthe von Speisewaaren nach und nach zum eigenen
Genuß zusammenstiehlt, verdient keine mildere Berücksichtigung. -
Man hat dieses wohl auch nicht beabsichtigt.
Ferner: der A stiehlt Kartoffeln für seine Frau und Kinder, -
also nicht zum eigenen Genuß, auch nicht zum Verbrauch -
auf der Stelle, da die Kartoffeln erst nach Hause
geschafft und daselbst gekocht werden müssen. Soll dem A
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nicht auch die Milde des Gesetzes zu Theil werden?
Zweckmäßig wäre es hier, die Bestrafung von dem
Antrage des Verletzten abhängig zu machen. (Art. 238 des
Sächs. Cr. GB.)
Achtzehnter Titel.
Raub und Erpressung.
Der Verf. erlaubt sich hier der Kürze wegen zu näherer -
Motivirung seiner Erinnerungen auf seine Abhandlungen -
„über den Raub und die verwandten Verbrechen"
in den Jahrbüchern für Sächsisches Strafrecht zu verweisen. -
„Raub begeht derjenige, welcher gegen eine Person
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben anwendet, um entweder einen Diebstahl -
auszuführen, oder um sich, bei dem Diebstahl betroffen -
oder auf frischer That verfolgt, im Besitze des gestohlnen -
Gutes zu erhalten.-Das -
Verbrechen ist vollendet, -
sobald in der erwähnten Absicht Drohung oder Gewalt -
angewendet ist."
154) Auch der Art. 238 des Sächs. Cr. GB. leidet an zu enger
Fassung. Das OAG. läßt diesen Artikel aber auch in den Fällen -
eintreten, in welchen die Speisewaaren unmittelbar nach
der Entwendung genossen werden.
Vorage
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