Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1840 (1840))

322 Beurtheilung der neuesten crim. Schriften. 
gen Leute berechnet und eigentliche Erziehungsanstalten seyn. - 
Neue Gesetzbücher erklären, daß der junge Mensch vor dem 
18ten Jahre nicht mit der Todesstrafe belegt werden soll; 
Rec. würde das 21ste Jahr als dasjenige festsetzen, vor des¬ 
sen Entritt keine Todesstrafe angewendet werden darf, oder 
eigentlich jede Strafe gemildert werden kann. Es ist auf¬ 
fallend, daß man in Deutschland diese Ansicht nicht anneh¬ 
men wollte, während sie in Italien (also in dem Lande, wo 
die Menschen noch früher reif werden) seit langer Zeit galt, 
und noch im neuesten sardinischen Strafgesetzbuche von 1839 
art. 92. ausgesprochen ist, daß der Schuldige, welcher zur 
Zeit des Verbrechens 21 Jahre vollendet hat, der ordentlichen 
Strafe unterworfen ist. — Es scheint inconsequent, wenn 
man den jungen Mann vor dem 21sten Jahre als unfähig 
seine bürgerlichen Geschäfte zu besorgen betrachtet, und doch 
in Bezug auf Vergehen, die er verübt hat, als völlig ver¬ 
standesreif und zurechnungsfähig ansieht. 
Vonse 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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