Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1840 (1840))

22 Der Entwurf eines Strafgesetzbuch= | | 
mindert ist, wo z. B. partieller Wahnsinn, Blödsinn, 
welcher jedoch nicht alle Zurechnung ausschließt, Taub= 
stummheit, eine Trunkenheit, jedoch nicht im höchsten 
Grade, zur Zeit des Verbrechens vorhanden waren. Jn 
Deutschland haben die Gesetzgeber keine Besorgnisse vor ei= 
ner Uebergewalt der Richter gehabt und erkennen das Recht 
der Richter, die Strafe wegen verminderter Zurechnung 
zu mildern, auch bei den eodeswürdigen Verbrechen an. 
Thut man dies nicht, so wird eher ein Schuldiger, der 
zwar nicht außer Zurechnung aber doch nicht in voller 
handelte, ganz der Strafe entgehen, weil die Kunstver= 
ständigen wie die Richter in der Collisionslage entweder die 
Todesstrafe erkennen zu müssen, wenn die Zurechnungs= 
fähigkeit angenommen wird, oder der Nothwendigkeit 
diese Strafe auszusprechen durch die Erklärung der Unzu= 
rechnungsfähigkeit zu entgehen, lieber das letzte wählen. 
Eben bei der Todesstrafe sollte man den Richter nicht in 
die furchtbare Lage setzen, eine Strafe, vor der die allge= 
meine Stimme immer mehr zurückschaudert, da erkennen 
zu müssen, wo er sie nicht für verdient erkennt. Der 
art. 69. scheint uns daher nicht consequent. Die Ver= 
tröstung auf die Gnade ist eine nicht genügende, wo die 
Gerechtigkeit eine andere Forderung stellt. Der art. 69. 
unterliegt aber noch anderen Einwendungen, theils weil 
er auf einer Seite zweierlei durcheinander wirft und in sei= 
ner unbestimmten Fassung eigentlich eine Ermächtigung 
giebt, wie die französische Bestimmung wegen der cir- 
constances attenuantes, theils weil auf der andern 
Seite die Gränzen, die er dem Richter setzt, zu eng ge= 
zogen sind. Es ist verletzend, wenn die Richter gegen 
Femanden, bei dem sie sehr verminderte Zurechnung an= 
nehmen, doch Ehrloserklärung aussprechen müssen. Er= 
wäge man nun die unendlich vielen Abstufungen von der 
völligen Unzurechnungsfähigkeit bis zur vollen Zurechnung. 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer