Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1840 (1840))

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Ueber Consummation des Diebstahls 
Seite gelegt hat, um es allmählig wegzutragen, er 
bereits einen vollendeten Diebstahl begangen habe. 
5. Vergreift sich Jemand in diebischer Absicht an einer 
Sache, die er gar nicht wegbringen kann, so kann er an 
dieser Sache einen Diebstahl nicht vollenden. Sie steht 
für ihn einer unbeweglichen Sache gleich. Nur an dem, 
was er von der Sache etwa lostrennt, abschlägt, oder 
wenn es ein Behälter war, herausnimmt, kann er einen 
Diebstahl consummiren, und hier ist dann nach dem An¬ 
geführten der Diebstahl consummirt, sobald er den Gegen¬ 
stand in der Absicht, ihn sich anzueignen, von der Stelle 
genommen hat. Wenn er aber einen Behälter ergreift, 
der sich wegbringen läßt, und zwar in der Absicht, vorerst 
das Ganze sich anzueignen und vielleicht später erst eine 
Auswahl in Beziehung auf den Inhalt zu treffen: so hat 
er am ganzen Behälter mit seinem Inhalte einen Dieb¬ 
stahl vollendet, sobald er ihn von der Stelle genommen 
und in der Absicht, Alles sich anzueignen, ergriffen hat, 
sollte er auch später ihn öffnen, und einzelne Sachen sich 
auslesen und das Uebrige liegen lassen. Daraus erklärt 
sich l. 21. §. 8. de furtis. „Si majoris ponderis 
quid aperuit, aut refregit, quod tollere non 
possit, non est omnium rerum cum eo furti actio, 
sed earum tantum, quas tulit, quia totum tol¬ 
lere non potuit; proinde si involucrum, quod 
tollere non potuit; solvit, ut contrectet, deinde 
contrectavit quasdam res, quamvis singulas res, 
quae in eo fuerunt, tollere potuerit, si tamen 
totum involucrum tollere non potuerit, singula¬ 
rum rerum, quas tulerit, fur est, caeterarum 
non est; quodsi totum vas tollere potuit, dici¬ 
mus eum totius esse furem, licet solverit, ut 
singulas vel quasdam tolleret; et ita et Sabi¬ 
nus ait. 
Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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