Dritter Diebstahl.
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genden Urtheite etwa eine Strafminderung eintreten las=
sen, wenn das frühere Erkenntniß zu streng, und eine
Strafschärfung, wenn es zu gelind erscheint. Aber da=
mit nicht genug, müßte am Ende auch die ganze Pro=
cedur, auf welche die früheren Urtheile gebaut wurden,
in Frage gestellt und verworfen werden, wenn wesent=
liche Gebrechen darin zu entdecken wären, die von der
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Urtheilsbehörde übersehen wurden
Der Verfasser ist daher ganz damit einverstanden,
daß das Mannheimer Hofgericht sich jeder Bemerkung
über den juristischen Werth der vorausgegangenen Ur=
theile enthielt, und darauf hin die landesgesetzliche Strafe
des dritten Diebstahls eben so erkannte, als wenn Gu=
stav Hayn die früheren Diebstähle im Inlande began=
gen hätte. Bei Dieben liegt ohnedies der Grund einer
Straferhöhung für den Rückfall nicht sowohl darin, daß
sie den Trotz gegen ein Gesetz hartnäckig fortsetzen, son=
dern in dem aller Orten gleichmäßig in Rücksicht kom=
menden Umstande, daß ein incorrigibler Diebeshang end=
lich mit einer nachdrücklichen Rüge belegt werden muß *).
Es wäre sogar eine unverantwortliche Unbilligkeit gegen
die im Lande selbst zu wiederholten Malen abgestraften
Diebe, wenn jedem Ausländer, der ebenfalls im Inlande
86) Ein Urtheil, welches von dem competenten Gerichte gefället
und von keinem Betheiligten angefochten wurde,
ist unumstößlich, wenn es auch die offenbarsten Fehler an sich
trüge. Die Formen sind im Gerichtsverfahren überhaupt
als wesentlich zu betrachten, weil sie das Gebiet abgrän¬
zen, in welchem sich Richter und Rechtsuchende zu bewegen
haben. Es soll daher auch ein Criminalurtheil, wenn es
gleich nie, wie ein civilrechtliches, rechtskräftig, sondern nur
vollstreckbar wird, auf keinem andern Wege, als dem
landesgesetzlichen angegriffen werden dürfen. Vergl.
Müller, Lehrb. des Criminalproz. §. 207. Anmerk. 11. 12.
37) Abegg, Lehrb. der Strafrechtsw. §. 358. 359.
oege
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin