Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1840 (1840))

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Dritter Diebstahl . 
fach daraus, daß die französisch=rechtlichen Correctionell= 
gerichte, eben sowohl wie die Geschwornen und Assisen= 
höfe, lediglich auf die moralische Ueberzeugung hinge= 
wiesen sind. Diese Verschiedenheit der Grundsätze über 
Beweis ist an und für sich in wissenschaftlicher Beziehung 
von großer Bedeutung, aber noch mehr in praktischer, 
wie hier, weil es sich darum handelt, ob die nach fran= 
zösischem Systeme geschöpften Urtheile unbedingt zur 
Computation kommen dürfen, wenn der Inquisit 
des Rückfalles *) angeklagt ist. 
Die Juristen würden wohl überall ihr eigenes 
Ansehen zerstören, wenn sie die Urtheile fremder Ge¬ 
richtshöfe beanstanden wollten. Es kann wohl nur dar= 
auf ankommen, ob die letzteren den im betreffenden Lande 
geltenden Gesetzen angemessen sind, und sobald diese 
Frage bejaht werden muß, steht es Niemandem mehr 
zu, die Syllogismen, welche dazu führten, einer neuen 
Kritik zu unterwerfen, oder gar die Rechtskraft eines 
vollzogenen Urtheils zu negiren. 
Wenn man sich auf eine Kritik der ausländischen 
Urtheile einlassen wollte, so dürfte man nicht dabei stehen 
bleiben, wenn man die Beweise wiederholt prüft, son¬ 
dern man müßte auch die erkannten Strafen mit den 
ausländischen Gesetzen vergleichen, und in dem nachfol= 
35) Tittmann, Handb. der Criminalrechtsw. §. 115., ist zwar 
der Meinung, daß die im Auslande bestraften Verbrechen für 
den Staat, wo das letzte Verbrechen begangen wurde, „als 
nicht vorhanden anzusehen seyen 
— aber die P. G. O. 
Art. 162. berechtigt in den Worten: „mit gutem grundt er¬ 
funden würd dazu nicht, sondern verlangt nur gehörige 
Nachforschung, als wirklich der Dieb schon Diebstahlsstrafen 
erstanden hat. S. Abegg im Archiv des Criminalrechts 
N. F. Bd. I. S. 422. und im Lehrbuch der Strafrechtsw. 
S. 474. 
Vge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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