Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1840 (1840))

10 
Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs 
gebung ausspricht, daß dieser Theil der Legislationen nicht 
im Einklang mit den Forderungen der Gerechtigkeit und 
Humanität stehen soll. Holland zählt soviele treffliche 
Männer *), welche mit Sachkenntniß und Begeisterung 
für die Verbesserung der Gefängnisse thätig sind und den 
Werth des Pönitentiarsystems erkennen. Welches Gefühl 
muß sich dieser Männer bemächtigen, wenn sie im neuen 
Entwurfe nur das Abschreckungsprincip sanctionirt finden 
und Bestimmungen antreffen, die mit dem Besserungs= 
system im unmittelbaren Widerspruche sind. Jene Ehr¬ 
loserklärungen, jene schimpflichen den Menschen entwür¬ 
digenden Strafen, die der Entwurf noch vorschreibt, sind 
unverträglich mit der gründlichen Verbesserung der Ge¬ 
fängnisse. Die Erfahrung aller Directoren der Gefängnisse 
beweist, daß ihre Wirksamkeit, um bessere Gesinnungen 
bei den Sträflingen anzuregen, an der Stimmung der Ge= 
fangenen scheitert, welche mit Verlust des Ehrgefühls und 
einer gewissen Verzweiflung verbunden in dem Hasse gegen 
die bürgerliche Gesellschaft und in dem Widerstreben gegen 
jede Ordnung besteht, während die Aussicht, nach über¬ 
standener Strafzeit in den Kreis der Mitbürger zurückzu= 
treten und durch Besserung sich der Mittel zu einem ehrlichen 
Fortkommen zu erwerben, vorzüglich von den Gefängnißauf= 
sehern als Mittel der Besserung benutzt werden kann. Fer= 
ner beweist die Erfahrung, daß der aus der Strafanstalt Ent= 
lassene um so eher wieder zur Verübung neuer Verbrechen 
veranlaßt wird, je mehr ihm durch das Benehmen seiner 
Mitbürger gegen ihn die Mittel, sich auf ehrliche Weise 
seinen Unterhalt zu erwerben entzogen und die Hoffnung, 
ihr Vertrauen wieder verdienen zu können, geraubt sind. 
Man erkennt, daß die Brandmarkung und die öffentliche 
11) S. Mollet Notice historique sur l'établissement 
et les progrès de la société pour l'amélioration des 
prisonniers. Amsterdam 1838. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
urc
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer