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Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs
gebung ausspricht, daß dieser Theil der Legislationen nicht
im Einklang mit den Forderungen der Gerechtigkeit und
Humanität stehen soll. Holland zählt soviele treffliche
Männer *), welche mit Sachkenntniß und Begeisterung
für die Verbesserung der Gefängnisse thätig sind und den
Werth des Pönitentiarsystems erkennen. Welches Gefühl
muß sich dieser Männer bemächtigen, wenn sie im neuen
Entwurfe nur das Abschreckungsprincip sanctionirt finden
und Bestimmungen antreffen, die mit dem Besserungs=
system im unmittelbaren Widerspruche sind. Jene Ehr¬
loserklärungen, jene schimpflichen den Menschen entwür¬
digenden Strafen, die der Entwurf noch vorschreibt, sind
unverträglich mit der gründlichen Verbesserung der Ge¬
fängnisse. Die Erfahrung aller Directoren der Gefängnisse
beweist, daß ihre Wirksamkeit, um bessere Gesinnungen
bei den Sträflingen anzuregen, an der Stimmung der Ge=
fangenen scheitert, welche mit Verlust des Ehrgefühls und
einer gewissen Verzweiflung verbunden in dem Hasse gegen
die bürgerliche Gesellschaft und in dem Widerstreben gegen
jede Ordnung besteht, während die Aussicht, nach über¬
standener Strafzeit in den Kreis der Mitbürger zurückzu=
treten und durch Besserung sich der Mittel zu einem ehrlichen
Fortkommen zu erwerben, vorzüglich von den Gefängnißauf=
sehern als Mittel der Besserung benutzt werden kann. Fer=
ner beweist die Erfahrung, daß der aus der Strafanstalt Ent=
lassene um so eher wieder zur Verübung neuer Verbrechen
veranlaßt wird, je mehr ihm durch das Benehmen seiner
Mitbürger gegen ihn die Mittel, sich auf ehrliche Weise
seinen Unterhalt zu erwerben entzogen und die Hoffnung,
ihr Vertrauen wieder verdienen zu können, geraubt sind.
Man erkennt, daß die Brandmarkung und die öffentliche
11) S. Mollet Notice historique sur l'établissement
et les progrès de la société pour l'amélioration des
prisonniers. Amsterdam 1838.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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