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I., Sachregister.
des Vermischens des polizeilichen und des strafrechtlichen Gesichtspunkts -
bei der Eintheilung der Verbrechen, 50; Criterium des
Criminellen und der daraus bestimmbaren Eintheilung der Verbrechen, -
53; von Eintheilung der Verbrechen in Rechtsverbrechen,
Polizeiverbrechen und Staatsverbrechen, 57; Wichtigkeit dieser
Eintheilungen für den Gesetzgeber, in Hinsicht des Princips der
Strafen und des Maßstabs der Strafbarkeit, 65; in Hinsicht der
Grenzbestimmung für die nur polizeiliche und eriminalrechtliche Behandlung -
des Versuchs, 205; von der Art, wie in den Strafgejetzbüchern -
von dem Versuche des Verbrechens gehandelt werden
solle, 211.
Verbrechen; über die Auswahl unter mehreren gleichverpflichteten
Untersuchungsrichtern zur alleinigen Untersuchung der in mehreren -
Gerichtsbezirken begangenen Verbrechen, X, 134.
Von der Freiheit des Willens und von der davon abhängenden
Zurechnung der Handlungen, besonders der verbrecherischen, X,
430; siehe Zurechnung.
Bemerkungen über einige zum Behufe der Lehre von der Rechtsunkenntniß -
gemachte Eintheilungen der Verbrechen und Strafgesetze, -
XI, 101. 295.
Ueber den Unterschied in delicta juris gentium et civilis oder
wie die Neueren sagen, in natürliche und andere Verbrechen, XII,53.
und Disciplinarvergehungen der Staats- und Kirchendiener,
XIII, 48; siehe Staatsdiener.
Ueber den Einfluß des Gesichtspunktes auf die Beurtheilung verbrecherischer -
Handlungen mit besonderer Rücksicht auf das Verbrechen -
der Entführung, XIV, 332. 459; siehe Gesichtspunkt.
Beiträge zur gemeinrechtlichen Lehre von der Befugniß eines
Staates, die im Auslande von einem Ausländer begangenen Verbrechen -
zu bestrafen, XIV, 546; 1838, 5.
Ueber das Erforderniß einer Rechtsverletzung zum Begriffe des
Verbrechens, 1834, 149; natürlicher Rechtsbegriff des Verbrechens, -
155.
Bemerkungen über die römische Unterscheidung der delicta publica -
und privata mit Beziehung auf die Abhändlung von v.
Hagen über diesen Gegenstand, 1835, 321.
Ueber den gegenwärtigen Stand der Lehre vom versuchten Verbrechen -
mit Rücksicht auf den neuen württembergischen Strafentwurf, -
1836, 31; rechtliche Begründung des Umfangs des conatus -
delinquendi, 32; die Eintheilung der Verbrechen in vollendete -
und versuchte bezieht sich nicht blos auf Begehungs=, sondern
auch auf Unterlassungsverbrechen (delicta omissionis), 32; nicht
blos auf dolose, sondern auch auf culpose Uebertretungen des
Strafgesetzes, 35; nicht blos auf den Urheber des Verbrechens,
sondern auch auf die Gehilfen und Begünstiger desselben, 41;
nicht blos auf den physischen, sondern auch auf den psychischen
Urheber der That, 44; sie bezieht sich endlich auf Begehungsverbrechen -
aller und jeder Art, soweit dieselben mit einer öffentlichen
Strafe bedroht sind und nicht aus besonderen Gründen die Möglichkeit -
eines Conats ausschließen, 55; Conat beim Hochverrathe,
Vonage
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