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der gerichtlichen Medicin.
sagen. Eine große Masse von Gründen spricht z. B.
für die Vergiftung; kann der Chemiker dann sagen:
daß A. nicht am Gifte gestorben ist? Die Begriffe von
Gewißheit und Wahrscheinlichkeit gelten auch für den
Sachverständigen, der oft nichts Anderes aussprechen
kann, als daß eine Thatsache wahrscheinlich ist.
Mag dann der Richter die Antwort des Sachverständi¬
gen im Zusammenhange mit anderen ihm vorliegenden
Materialien benutzen. Er muß wissen, daß er im
Zweifel der mildern Meinung folgen und die nur wahr¬
scheinliche Thatsache nicht als gewiß betrachten darf.
(Die Fortsetzung im nächsten Stücke.)
Halle,
Sebauer-Schwetschkesche Buchdruckerei.
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin