Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

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der gerichtlichen Medicin. 
sagen. Eine große Masse von Gründen spricht z. B. 
für die Vergiftung; kann der Chemiker dann sagen: 
daß A. nicht am Gifte gestorben ist? Die Begriffe von 
Gewißheit und Wahrscheinlichkeit gelten auch für den 
Sachverständigen, der oft nichts Anderes aussprechen 
kann, als daß eine Thatsache wahrscheinlich ist. 
Mag dann der Richter die Antwort des Sachverständi¬ 
gen im Zusammenhange mit anderen ihm vorliegenden 
Materialien benutzen. Er muß wissen, daß er im 
Zweifel der mildern Meinung folgen und die nur wahr¬ 
scheinliche Thatsache nicht als gewiß betrachten darf. 
(Die Fortsetzung im nächsten Stücke.) 
Halle, 
Sebauer-Schwetschkesche Buchdruckerei. 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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