Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

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Ueber den neuesten Zustand 
daß die Italiäner ihr großes Talent nicht mehr zu 
selbstständigen Forschungen benutzen. Es ist verdienst¬ 
lich, die Ergebnisse der Leistungen des Auslandes den 
Landsleuten mitzutheilen; aber die Originalität soll dar¬ 
unter nicht leiden. Unter den selbstständigen Arbeiten 
in der Zeitschrift bemerken wir in Heft I. p. 2. eine 
Abhandlung von Ferrarese') über die Zurechnungs¬ 
fähigkeit der Taubstummen, p. 30. eine Abhandlung des 
Herausgebers über die Verantwortlichkeit des Arztes 
bei Ausübung der ärztlichen Kunst, p. 24. Ferra¬ 
rese über die Frage: ob die größere geistige Ausbil¬ 
dung und überhaupt der höhere Grad der Civilisation 
auf die Vermehrung der Fälle des Wahnsinns einen 
Einfluß haben; p. 27. von Sannicola über die 
Nothwendigkeit der Belehrung des Volkes in Bezug 
auf Hundswuth. Mit Recht bringt der Herausgeber 
auch p. 6. die in neuester Zeit in Frankreich verhan¬ 
delte Frage zur Sprache: ob der Gerichtsarzt getadelt 
werden könne, wenn er bei einer Frage, z. B. ob die 
Person in Folge der Vergiftung gestorben sey, nur 
ausspricht: daß es sehr wahrscheinlich sey. Orfila 
hatte 1843 einen solchen Ausspruch, und wurde von 
dem Appellationsrath Smith in Riom deswegen ge¬ 
tadelt, indem dieser forderte, daß der Gerichtsarzt im¬ 
mer bestimmt aussprechen müsse, ob Vergiftung da sey, 
oder nicht. Mit Recht hatte Orfila durch Zergliede¬ 
rung von Beispielen gezeigt, daß ein solcher Ausspruch 
häufig mit dem Gewissen des Sachverständigen im Wider¬ 
spruch seyn würde. Wenn der Richter ihn nöthigt, 
sich bestimmt zu erklären, ob A. am Gifte gestorben 
ist oder nicht, so zwingt er ihn, eine Unwahrheit zu 
Von den zahlreichen Schriften des Hrn. Ferrarese in 
Neapel werden wir unten bei den Seelenstörungen handeln, 
worauf sich die Schriften des geistreichen Ferrarese beziehen. 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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