Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

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der gerichtlichen Medicin. 
wunden da wo die Kugel eindringt eine kleinere 
Oeffnung hervorbringen, als die ist, wo die Kugel aus 
dem Körper kommt; eben so vol. II. p. 136. über 
die Art der Narben, welche Schußwunden zurücklassen. 
Es würde sehr wünschenswerth seyn, daß deutsche Schrift¬ 
steller die Ansichten des Verfs. prüften, z. B. auch die 
vol. II. p. 406 sq. mit großer Sorgfalt aufgestellten 
Ansichten über die Kennzeichen des Todes des Er¬ 
hängens. 
Weniger selbstständig ist das in Sardinien er¬ 
schienene Buch von Fleuret*). Es ist eine auf den 
praktischen Gebrauch berechnete, vorzüglich der Ordnung 
des Werks von Devergie folgende, in gedrängter 
Darstellung alle Hauptfragen der gerichtlichen Medicin 
andeutende Anweisung, wie der Gerichtsarzt sich in 
den verschiedenen Lagen zu benehmen hat. Die Klar¬ 
heit der Darstellung läßt sich zwar nicht bestreiten, 
aber eine gründliche Anleitung zu geben dient schwer¬ 
lich das Buch. 
Eine Zeitschrift für gerichtliche Medicin ist seit 
dem vorigen Jahre in Neapel begonnen worden*). Zum 
Andenken an den großen Landsmann Zacchia, der 
die gerichtliche Medicin in Italien begründete, trägt 
das Journal seinen Namen. Die uns vorliegenden 
Blätter enthalten vielfach nur Uebersetzungen aus fran¬ 
zösischen Journalen; man muß hier wieder beklagen, 
5) Medecine légale pratique cousiderée dans ses rapports 
avec la législation actuelle des états Sardes, par Fleu¬ 
ret, Docteur à Turin. Anneci 1842. 
6) Il Zacchia: Giornale di medicina legale tos-icologia 
generale, ed iziene pubblica. Compilato da R. Cappa. 
Napoli 1845. Unter den Mitarbeitern bemerkt man tüchtige 
Gelehrte Jtaliens, 1z. B. Delbe Chiaje, Ferrarele, 
Pressutti, Sannicola, Seniola, Speranza, auch 
Juristen, z. B. Mancini. 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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