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der gerichtlichen Medicin.
wunden da wo die Kugel eindringt eine kleinere
Oeffnung hervorbringen, als die ist, wo die Kugel aus
dem Körper kommt; eben so vol. II. p. 136. über
die Art der Narben, welche Schußwunden zurücklassen.
Es würde sehr wünschenswerth seyn, daß deutsche Schrift¬
steller die Ansichten des Verfs. prüften, z. B. auch die
vol. II. p. 406 sq. mit großer Sorgfalt aufgestellten
Ansichten über die Kennzeichen des Todes des Er¬
hängens.
Weniger selbstständig ist das in Sardinien er¬
schienene Buch von Fleuret*). Es ist eine auf den
praktischen Gebrauch berechnete, vorzüglich der Ordnung
des Werks von Devergie folgende, in gedrängter
Darstellung alle Hauptfragen der gerichtlichen Medicin
andeutende Anweisung, wie der Gerichtsarzt sich in
den verschiedenen Lagen zu benehmen hat. Die Klar¬
heit der Darstellung läßt sich zwar nicht bestreiten,
aber eine gründliche Anleitung zu geben dient schwer¬
lich das Buch.
Eine Zeitschrift für gerichtliche Medicin ist seit
dem vorigen Jahre in Neapel begonnen worden*). Zum
Andenken an den großen Landsmann Zacchia, der
die gerichtliche Medicin in Italien begründete, trägt
das Journal seinen Namen. Die uns vorliegenden
Blätter enthalten vielfach nur Uebersetzungen aus fran¬
zösischen Journalen; man muß hier wieder beklagen,
5) Medecine légale pratique cousiderée dans ses rapports
avec la législation actuelle des états Sardes, par Fleu¬
ret, Docteur à Turin. Anneci 1842.
6) Il Zacchia: Giornale di medicina legale tos-icologia
generale, ed iziene pubblica. Compilato da R. Cappa.
Napoli 1845. Unter den Mitarbeitern bemerkt man tüchtige
Gelehrte Jtaliens, 1z. B. Delbe Chiaje, Ferrarele,
Pressutti, Sannicola, Seniola, Speranza, auch
Juristen, z. B. Mancini.
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