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nach der französischen Gesetzgebung.
französischen Cassationshofe auch in der früheren Epoche
seiner Jurisprudenz anerkannt, so wie von allen Verthei=
digern jener Theorie 1).
Es scheint, daß auch die vorliegenden Entscheidungen
dieser Ansicht huldigen, und daß unter der Bezeichnung:
das Duell habe nach den üblichen Formen statt gefunden,
eine loyale Einhaltung der desfalls angenommenen Regeln
gemeint sey. Eine Untersuchung in der gesetzlichen Form
durfte aber jedenfalls nicht auf den Grund der Nachrichten
umgangen werden, welche die Mitglieder des Bezirksge=
richtes in dieser Beziehung in ihrem Privatverkehr erhalten
haben mochten, was hier auf ganz unzulässige Weise No=
korietät genannt wird. Das Gesetzbuch über das
Strafverfahren bezeichnet den Weg, auf welchem den Ge=
richten über die als Vergehen oder Verbrechen beinzichtig¬
ten Handlungen Aufklärung verschafft werden soll, und
das K. Appellationsgericht hat die hier einschlagenden Be=
stimmungen, namentlich die art. 8. 22. 71. und folgende
des Gesetzbuchs mißkannt und verletzt, indem es durch
jene angebliche Rotorietät als „dargethan" annahm, daß
die üblichen Formen des Duells beobachtet worden seyen.
Aus diesen Gründen, und in Anwendung des art. 442.
des Gesetzbuchs über das Strafverfahren, trägt der Unter=
zeichnete darauf an:
Es gefalle dem Gerichtshofe, das Urtheil der Anklage¬
kammer des K. Appellationsgerichts zu Zweybrücken
vom 27. November 1844 wegen der, oben näher be=
zeichneten Gesetzesverletzungen im Interesse des Gesetzes
zu vernichten und die Eintragung des zu erlassenden
Urtheils in die Register des genannten Gerichtes an=
zuordnen.
18) Arrêt vom 19. September 1821.
Vgl. Carnot ad
Art. 295. N. 33. Chaveau-Faustin I. c. p. 80.
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