Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1837 (1837))

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Nach  bisherigem  Rechte  zerfiel  die  Provinz  Hannover  in  folgende
Gebiete:
1)  Gebiete  mit  dem  Institut  der  gerichtlichen  Auflassung,  zumeist  in
Städten,  nämlich  in  der  Altstadt  Hannover,  in  Lüneburg,  Ulzen,  Celle,
Stade,  Burtehude,  Verden,  Hildesheim  und  außerdem  im  Lande  Hadeln
einschließlich  der  Stadt  Otterndorf  (jetzt  Amtsgericht  Otterndorf,  Landgericht  Stade).
Hier  gilt  überall  das  Grundbuch  als  bereits  angelegt,  das  alte  Recht  ist
also  gänzlich  beseitigt.
2)  Das  Fürstentum  Ostfriesland  nebst  dem  Harlinger  Lande,  die
In  diesen  urNiedergrafschaft ¬
  Lingen  mit  den  Münsterschen  Absplissen.
sprünglich  preußischen  Ländern  galt  das  Allgemeine  Landrecht,  die  Allgemeine
Gerichtsordnung  und  die  Hypothekenordnung  von  1783.  Auch  hier  ist  das
Grundbuch  als  bereits  mit  dem  1.  Januar  1900  angelegt  anzusehen.  Ostfriesland ¬
  und  Harlinger  Land  bilden  nämlich  mit  dem  Jadegebiete  den
Landgerichtsbezirk  Aurich;  die  frühere  Niedergrafschaft  Lingen,  jetzt  Hauptbestandteil ¬
  des  Kreises  Lingen,  zerfällt  in  das  Amtsgericht  Freren  und  das
Amtsgericht  Lingen  (Landgericht  Osnabrück).
3)  Das  Eichsfeld  (sog.  unteres  Eichsfeld),  zerfallend  in  die  jetzigen
Amtsgerichtsbezirke  Duderstadt  und  Gieboldehausen  (Landgericht  Göttingen).
Wie  das  oben  abgedruckte  Verzeichnis  ergiebt,  ist  hier  in  einigen  Gemeindebezirken, ¬
  nämlich  in  Hilkerode,  Langenhagen,  Seulingen,  Bernshausen  und
Renshausen  das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt.  Demgemäß  gilt  hier  noch
altes  Recht.
Über  dasselbe  äußern  sich  die  Motive  zu  dem  für  Hannover  erlassenen
Ges.  über  das  Grundbuchwesen  vom  28.  Mai  1873  wie  folgt:
Anders  (als  in  Ostfriesland  und  Harlinger  Land,  wo  ebenfalls  wie  im  Eichsfelde ¬
  das  A.  L.=R.,  insbesondere  die  Hyp.=Ordg.  von  1783  galt)  stehen  die  Verhältnisse ¬
  im  Eichsfelde.  Obschon  auch  hier  zu  der  Zeit,  als  dasselbe  an  Hannover
fiel,  die  Hypothekenordnung  von  1783  als  Gesetz  galt,  so  war  die  Einrichtung  der
Hypothekenbücher  doch  noch  nicht  erfolgt.  Die  Hannoversche  Ministerial=Verfügung  vom
28.  Juni  1816  (Hagemann,  Sammlung  S.  364)  ordnete  an,  daß  im  Hinblick  auf  die
bevorstehende  allgemeine  Gesetzgebung  für  das  ganze  Königreich  Hannover  in  den
Eichsfeldschen  Gerichtsbezirken  die  Regulierung  des  Hypothekenwesens  nach  den  Vorschriften ¬
  der  Hypothekenordnung  von  1783  einstweilen  ausgesetzt  bleiben  sollte.  Daneben
wurde  bemerkt,  daß  in  diesen  Bezirken  öffentliche  Hypotheken  nach  den  dort  bestehenden
Gesetzen  (also  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht)  und  mit  der  Wirkung,  die  ihnen  letztere
beilegen,  bestellt  werden  können,  daß  zu  diesem  Zwecke  Registraturen  aufzunehmen,  den
Beteiligten  Bescheinigungen  zu  erteilen  und  vorläufige  Annotationen  aufzusetzen  seien,
welche  die  Grundlage  der  künftigen  Hypothekenbücher  bilden  sollten  und  daß  dabei  keine
Rubrik,  auf  die  es  bei  wohleingerichteten  Hypothekenbüchern  ankommen  muß,  außer  acht
bleiben  dürfe.  Die  in  dieser  Verordnung  in  Aussicht  gestellte  allgemeine  Regulierung
des  Hypothekenwesens  für  das  ganze  Königreich  Hannover  ist  nicht  zustandegekommen;
das  Hypothekenwesen  blieb  im  Eichsfelde  seit  1816  sich  selbst  überlassen,  bis  am
5.  August  1858  (Hannoversche  Gesetzsammlung  Abt.  I  S.  211,  301)  der  Erlaß,  das
Hypothekenwesen  auf  dem  Eichsfelde  betreffend,  bestimmte,  daß  den  bei  gültiger  Errichtung ¬
  der  Hypotheken  erfolgten  Eintragungen  in  die  auf  dem  Eichsfelde  gebräuchlichen
Hypothekenbücher  rücksichtlich  der  Berechtigung  der  betreffenden  Gläubiger,  im  Konkurse
in  der  dritten  Klasse  ihre  Befriedigung  zu  verlangen,  eben  die  Wirkung  beizulegen  sei,
als  wären  dieselben  in  nach  Vorschrift  der  Preußischen  Gesetze,  insbesondere  der
Hypothekenordnung  eingerichtete  Bücher  eingetragen  worden.  Ein  weiteres  hat  die
Gesetzgebung  für  diesen  Landesteil  nicht  gethan  (insbes.  gilt  hier  nicht  das  Hann.  Ges.
über  das  Pfandrecht  vom  14.  Dez.  1864,  siehe  folgende  Nr.  4  S.  149  unten).
            
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