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Nach bisherigem Rechte zerfiel die Provinz Hannover in folgende
Gebiete:
1) Gebiete mit dem Institut der gerichtlichen Auflassung, zumeist in
Städten, nämlich in der Altstadt Hannover, in Lüneburg, Ulzen, Celle,
Stade, Burtehude, Verden, Hildesheim und außerdem im Lande Hadeln
einschließlich der Stadt Otterndorf (jetzt Amtsgericht Otterndorf, Landgericht Stade).
Hier gilt überall das Grundbuch als bereits angelegt, das alte Recht ist
also gänzlich beseitigt.
2) Das Fürstentum Ostfriesland nebst dem Harlinger Lande, die
In diesen urNiedergrafschaft ¬
Lingen mit den Münsterschen Absplissen.
sprünglich preußischen Ländern galt das Allgemeine Landrecht, die Allgemeine
Gerichtsordnung und die Hypothekenordnung von 1783. Auch hier ist das
Grundbuch als bereits mit dem 1. Januar 1900 angelegt anzusehen. Ostfriesland ¬
und Harlinger Land bilden nämlich mit dem Jadegebiete den
Landgerichtsbezirk Aurich; die frühere Niedergrafschaft Lingen, jetzt Hauptbestandteil ¬
des Kreises Lingen, zerfällt in das Amtsgericht Freren und das
Amtsgericht Lingen (Landgericht Osnabrück).
3) Das Eichsfeld (sog. unteres Eichsfeld), zerfallend in die jetzigen
Amtsgerichtsbezirke Duderstadt und Gieboldehausen (Landgericht Göttingen).
Wie das oben abgedruckte Verzeichnis ergiebt, ist hier in einigen Gemeindebezirken, ¬
nämlich in Hilkerode, Langenhagen, Seulingen, Bernshausen und
Renshausen das Grundbuch noch nicht angelegt. Demgemäß gilt hier noch
altes Recht.
Über dasselbe äußern sich die Motive zu dem für Hannover erlassenen
Ges. über das Grundbuchwesen vom 28. Mai 1873 wie folgt:
Anders (als in Ostfriesland und Harlinger Land, wo ebenfalls wie im Eichsfelde ¬
das A. L.=R., insbesondere die Hyp.=Ordg. von 1783 galt) stehen die Verhältnisse ¬
im Eichsfelde. Obschon auch hier zu der Zeit, als dasselbe an Hannover
fiel, die Hypothekenordnung von 1783 als Gesetz galt, so war die Einrichtung der
Hypothekenbücher doch noch nicht erfolgt. Die Hannoversche Ministerial=Verfügung vom
28. Juni 1816 (Hagemann, Sammlung S. 364) ordnete an, daß im Hinblick auf die
bevorstehende allgemeine Gesetzgebung für das ganze Königreich Hannover in den
Eichsfeldschen Gerichtsbezirken die Regulierung des Hypothekenwesens nach den Vorschriften ¬
der Hypothekenordnung von 1783 einstweilen ausgesetzt bleiben sollte. Daneben
wurde bemerkt, daß in diesen Bezirken öffentliche Hypotheken nach den dort bestehenden
Gesetzen (also nach dem Allgemeinen Landrecht) und mit der Wirkung, die ihnen letztere
beilegen, bestellt werden können, daß zu diesem Zwecke Registraturen aufzunehmen, den
Beteiligten Bescheinigungen zu erteilen und vorläufige Annotationen aufzusetzen seien,
welche die Grundlage der künftigen Hypothekenbücher bilden sollten und daß dabei keine
Rubrik, auf die es bei wohleingerichteten Hypothekenbüchern ankommen muß, außer acht
bleiben dürfe. Die in dieser Verordnung in Aussicht gestellte allgemeine Regulierung
des Hypothekenwesens für das ganze Königreich Hannover ist nicht zustandegekommen;
das Hypothekenwesen blieb im Eichsfelde seit 1816 sich selbst überlassen, bis am
5. August 1858 (Hannoversche Gesetzsammlung Abt. I S. 211, 301) der Erlaß, das
Hypothekenwesen auf dem Eichsfelde betreffend, bestimmte, daß den bei gültiger Errichtung ¬
der Hypotheken erfolgten Eintragungen in die auf dem Eichsfelde gebräuchlichen
Hypothekenbücher rücksichtlich der Berechtigung der betreffenden Gläubiger, im Konkurse
in der dritten Klasse ihre Befriedigung zu verlangen, eben die Wirkung beizulegen sei,
als wären dieselben in nach Vorschrift der Preußischen Gesetze, insbesondere der
Hypothekenordnung eingerichtete Bücher eingetragen worden. Ein weiteres hat die
Gesetzgebung für diesen Landesteil nicht gethan (insbes. gilt hier nicht das Hann. Ges.
über das Pfandrecht vom 14. Dez. 1864, siehe folgende Nr. 4 S. 149 unten).