574 Ueber d. neuesten Zustand d. Strafgesetzgebung.
stem bei, daß gewisse Ehrenfolgen (sei es auch nur auf
bestimmte Zeit, z. B. in Bezug auf Stimm= und Wahlrecht)
den Bestraften treffen sollen, so muß dafür gesorgt werden,
daß in einer Strafanstalt, in welcher entehrende Verbrechen
abgebüßt werden, kein Sträfling bewahrt werde, welcher
wegen nicht entehrender Handlungen bestraft werden soll, und
eben so in der nicht entehrenden Strafanstalt keiner, dem man
dennoch die Ehrenfolgen vorbehalten will. Um diesen Uebelstand -
zu vermeiden, sollte man zweierlei Strafanstalten, eine
für entehrende, die andere für nicht entehrende Verbrechen
einrichten; allein neue Schwierigkeiten ergeben sich dann
wegen der Gefängnißdisciplin. In die nämliche Anstalt
müßten dann Sträflinge, die auf kurze Zeit verurtheilt sind,
aber wegen entehrender Berbrechen, z. B. Diebe, Betrüger, -
mit anderen zu langen Freiheitsstrafen Verurtheilten
gebracht, und ebenso in der andern Anstalt diejenigen,
welche nicht entehrende mit kurzen Freiheitsstrafen bedrohte -
Verbrechen verübten, z. B. Jnjurien, Widersetzung rc.,
mit anderen Verbrechern bewahrt werden, die keine entehrenden -
Verbrechen verübten, aber doch zur mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurtheilt sind, z. B. wegen politischer
Verbrechen, wegen Duells rc. — Darf man glauben, daß
für diese höchst verschiedenartigen Sträflinge eine gleiche
Behandlung möglich wird?" Man müßte daher, wie wir
schon oben andeuteten, entweder 4 Strafanstalten
zwei für entehrende, zwei für nicht entehrende Verbrechen
einrichten, oder in jeder der zwei Anstalten zwei Abtheilungen, -
eine für kürzere — die andere für länger dauernde -
Freiheitsstrafen einrichten. Die Rücksichten, welche -
hier entscheiden müssen, sollen in dem Aufsatze über
die Durchführung des Pönitentiarsystems entwickelt werden. -
(Fortsetzung im nächsten Hefte.)
Voage
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zu Berlin