Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1839 (1839))

574  Ueber  d.  neuesten  Zustand  d.  Strafgesetzgebung.
stem  bei,  daß  gewisse  Ehrenfolgen  (sei  es  auch  nur  auf
bestimmte  Zeit,  z.  B.  in  Bezug  auf  Stimm=  und  Wahlrecht)
den  Bestraften  treffen  sollen,  so  muß  dafür  gesorgt  werden,
daß  in  einer  Strafanstalt,  in  welcher  entehrende  Verbrechen
abgebüßt  werden,  kein  Sträfling  bewahrt  werde,  welcher
wegen  nicht  entehrender  Handlungen  bestraft  werden  soll,  und
eben  so  in  der  nicht  entehrenden  Strafanstalt  keiner,  dem  man
dennoch  die  Ehrenfolgen  vorbehalten  will.  Um  diesen  Uebelstand -
  zu  vermeiden,  sollte  man  zweierlei  Strafanstalten,  eine
für  entehrende,  die  andere  für  nicht  entehrende  Verbrechen
einrichten;  allein  neue  Schwierigkeiten  ergeben  sich  dann
wegen  der  Gefängnißdisciplin.  In  die  nämliche  Anstalt
müßten  dann  Sträflinge,  die  auf  kurze  Zeit  verurtheilt  sind,
aber  wegen  entehrender  Berbrechen,  z.  B.  Diebe,  Betrüger, -
  mit  anderen  zu  langen  Freiheitsstrafen  Verurtheilten
gebracht,  und  ebenso  in  der  andern  Anstalt  diejenigen,
welche  nicht  entehrende  mit  kurzen  Freiheitsstrafen  bedrohte -
  Verbrechen  verübten,  z.  B.  Jnjurien,  Widersetzung  rc.,
mit  anderen  Verbrechern  bewahrt  werden,  die  keine  entehrenden -
  Verbrechen  verübten,  aber  doch  zur  mehrjährigen
Freiheitsstrafe  verurtheilt  sind,  z.  B.  wegen  politischer
Verbrechen,  wegen  Duells  rc.  —  Darf  man  glauben,  daß
für  diese  höchst  verschiedenartigen  Sträflinge  eine  gleiche
Behandlung  möglich  wird?"  Man  müßte  daher,  wie  wir
schon  oben  andeuteten,  entweder  4  Strafanstalten
zwei  für  entehrende,  zwei  für  nicht  entehrende  Verbrechen
einrichten,  oder  in  jeder  der  zwei  Anstalten  zwei  Abtheilungen, -
  eine  für  kürzere  —  die  andere  für  länger  dauernde -
  Freiheitsstrafen  einrichten.  Die  Rücksichten,  welche -
  hier  entscheiden  müssen,  sollen  in  dem  Aufsatze  über
die  Durchführung  des  Pönitentiarsystems  entwickelt  werden. -

(Fortsetzung  im  nächsten  Hefte.)
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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