Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1839 (1839))

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Ueber  die  Trennung  des  Strafrecht  |  |
liche  und  Total=Eindruck,  den  wir  aus  den  Quellen  zu
empfangen  haben,  nicht  durch  willkührliches  Zerreißen  des
wesentlich  Zusammengehörenden  gestört,  und  ein  unrichtiges -
  Bild  aufgenommen  werde.
Somit  wird  gegen  die  Ansicht,  deren  Prüfung  hier
beabsichtigt  ist,  keineswegs  gekämpft,  im  Gegentheil  sie
wird  unterstützt  und  für  den  geschichtlichen  Standpunkt  als
die  allein  zulässige  dargestellt;  nur  daß  wir  sie  dann  nicht
auf  das  Strafrecht  beschränken,  sondern  mit  gleichem
Rechte  auch  für  das  privatrechtliche  Gebiet  geltend  machen.
Dürfen  wir  hiernach  das  Zeugniß  der  Unparteilichkeit  in
Anspruch  nehmen,  so  werden  wir  nunmehr  auch  unbefangen -
  die  Sache  von  der  andern  Seite  betrachten  können,
welche  sie  darbietet.
Diese  ist  nämlich  die  dogmatisch-praktische  und  systematische. -
  Ich  habe  bei  mehreren  Veranlassungen,  die
sich  darboten,  über  die  verschiedenen  Methoden  zu  sprechen
meine  Ansicht  dargelegt,  und  in  Anwendung  gebracht,  daß
die  verschiedenen  Methoden,  die  philosophisch=systematische,
die  historisch=exegetische  und  die  dogmatisch=praktische,
nicht  unvereinbare  Gegensätze  enthalten,  sondern  als  nothwendige -
  Seiten  einer  umfassenden  wissenschaftlichen  Behandlung -
  neben  einander  mit  gleicher  Berechtigung  stehen.
Jch  glaube  demnach  um  so  weniger  mich  gegen  den  Vorwurf -
  eines  Verkennens  der  Wichtigkeit  der  geschichtlichen
Methode  vertheidigen  zu  dürfen,  wenn  ich  nun  auch  die
Bedeutung  des  Systems  und  der  dogmatisch=praktischen
Behandlung  des  Prozesses  hervorhebe,  als  ich  so  eben  dem
geschichtlichen  Standpunkte,  und  von  demselben  aus  der
Verbindung  des  Strafrechts  und  Prozesses,  das  gebührende -
  Recht  habe  zu  Theil  werden  lassen.
Die  Wissenschaft  hat  nicht  blos  in  neuester  Zeit  die
Trennung  des  Criminalprozesses  von  dem  Strafrechte  durchgeführt, -
  und  wie  oben  gezeigt  ist,  zum  Theil  nach  dem
Vor=Voage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
päsche  Fechtsgesnche    eetE
            
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