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Ueber die Trennung des Strafrecht | |
liche und Total=Eindruck, den wir aus den Quellen zu
empfangen haben, nicht durch willkührliches Zerreißen des
wesentlich Zusammengehörenden gestört, und ein unrichtiges -
Bild aufgenommen werde.
Somit wird gegen die Ansicht, deren Prüfung hier
beabsichtigt ist, keineswegs gekämpft, im Gegentheil sie
wird unterstützt und für den geschichtlichen Standpunkt als
die allein zulässige dargestellt; nur daß wir sie dann nicht
auf das Strafrecht beschränken, sondern mit gleichem
Rechte auch für das privatrechtliche Gebiet geltend machen.
Dürfen wir hiernach das Zeugniß der Unparteilichkeit in
Anspruch nehmen, so werden wir nunmehr auch unbefangen -
die Sache von der andern Seite betrachten können,
welche sie darbietet.
Diese ist nämlich die dogmatisch-praktische und systematische. -
Ich habe bei mehreren Veranlassungen, die
sich darboten, über die verschiedenen Methoden zu sprechen
meine Ansicht dargelegt, und in Anwendung gebracht, daß
die verschiedenen Methoden, die philosophisch=systematische,
die historisch=exegetische und die dogmatisch=praktische,
nicht unvereinbare Gegensätze enthalten, sondern als nothwendige -
Seiten einer umfassenden wissenschaftlichen Behandlung -
neben einander mit gleicher Berechtigung stehen.
Jch glaube demnach um so weniger mich gegen den Vorwurf -
eines Verkennens der Wichtigkeit der geschichtlichen
Methode vertheidigen zu dürfen, wenn ich nun auch die
Bedeutung des Systems und der dogmatisch=praktischen
Behandlung des Prozesses hervorhebe, als ich so eben dem
geschichtlichen Standpunkte, und von demselben aus der
Verbindung des Strafrechts und Prozesses, das gebührende -
Recht habe zu Theil werden lassen.
Die Wissenschaft hat nicht blos in neuester Zeit die
Trennung des Criminalprozesses von dem Strafrechte durchgeführt, -
und wie oben gezeigt ist, zum Theil nach dem
Vor=Voage -
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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